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   LSG Sachsen, 06.05.2014 - 4 R 533/10   

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LSG Sachsen, 06.05.2014 - 4 R 533/10 (https://dejure.org/2014,45918)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06.05.2014 - 4 R 533/10 (https://dejure.org/2014,45918)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 4 R 533/10 (https://dejure.org/2014,45918)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 15/15

    Erheben einer Verzögerungsrüge erst kurz vor der mündlichen Verhandlung des

    Es wird festgestellt, dass die Dauer des Berufungsverfahrens L 4 R 533/10 vor dem Sächsischen Landessozialgericht im Umfang von 12 Monaten unangemessen war.

    Die Klägerin begehrt Entschädigung für die Dauer des Berufungsverfahrens L 4 R 533/10 vor dem Sächsischen Landessozialgericht (LSG).

    Der Verlauf des gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund gerichteten Verfahrens gestaltete sich vor dem Sozialgericht Dresden (SG), Sächsischen LSG und Bundessozialgericht (BSG), wie folgt: 1. Instanz ursprünglich S 32 R 1230/06, zuletzt S 24 R 1230/06 18.08.2006 Klageschrift mit Begründung, 12.09.2006 Unterlagen von der Klägerin nachgereicht, 20.09.2006 Eingang von Klageerwiderung und Verwaltungsakten, 12.10.2006 Stellungnahme der DRV Bund zu den nachgereichten Unterlagen, 13.10.2006 gerichtliche Aufforderung der Klägerin, zum Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit vorzutragen und dieses zu belegen, 18.10.2006 Stellungnahmefrist bis 18.11.2006 von Klägerin beantragt und vom SG gewährt, 08.02.2007 gerichtliche Erinnerung der Klägerin an die Stellungnahme, 21.03.2007 gerichtlicher Hinweis und nochmalige Erinnerung der Klägerin an die Vorlage von Belegen zum Einkommen, ggf. das Einverständnis mit Ermittlungen beim Schulungszentrum und die Befreiung vom Steuergeheimnis, 21.03.2007 Anfrage des SG bei der DRV Bund, 24.04.2007 Antwort der DRV Bund, 27.04.2007 Nachfrage des SG bei der Klägerin nach der Adresse des Schulungszentrums, 30.04.2007 Stellungnahme der Klägerin (unter Mitteilung der Adresse des Schulungszentrums, Einverständnis mit Ermittlungen beim Schulungszentrum, keine Befreiung vom Steuergeheimnis), 04.05.2007 Anforderung von Unterlagen beim Schulungszentrum durch das SG, 24.05.2007 Erwiderung der DRV Bund auf die Stellungnahme der Klägerin, 31.05.2007 Stellungnahme der Klägerin, 25.06.2007 Nachforderung einer Anlage zur Erwiderung der DRV Bund durch die Klägerin, 24.07.2007 Stellungnahme der Klägerin zur Erwiderung der DRV Bund, 25.07.2007 Erinnerung des Schulungszentrums durch das SG, 05.09.2007 Mahnung des Schulungszentrums durch das SG, 05.09.2007 gerichtliche Erinnerung der DRV Bund zur Erwiderung auf die Stellungnahme der Klägerin, 01.10.2007 Erwiderung der DRV Bund, 01.10.2007 Ladungsverfügung für einen Beweistermin am 26.10.2007 mit Zeugen vom Schulungszentrums, 26.10.2007 Beweistermin: Protokollierung von Angaben der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten, Ordnungsgeldbeschluss gegen nicht erschienenen Zeugen, 05.11.2007 gerichtliche Anforderung eines Versicherungsverlaufs der Klägerin bei der DRV Bund sowie einer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweistermins, 16.11.2007 Übersendung des Versicherungsverlaufs durch die DRV Bund, 26.11.2007 Hinweis des SG auf Bemühungen um Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses an den Zeugen, 08.04.2008 Sachstandsanfrage der Klägerin zur Vernehmung des Zeugen, 24.04.2008 Mitteilung des SG, dass vor neuem Beweistermin die Reaktion des Zeugen auf die Durchsetzung des erst im 2. Anlauf zustellbaren Ordnungsgeldbeschlusses abgewartet werden solle, 21.07.2008 Vermerk über die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Beitreibung des Ordnungsgeldes, 19.08.2008 Rückforderung der Verwaltungsakten durch die DRV Bund wegen eines Widerspruchsverfahrens der Klägerin über die Kontenklärung, 17.09.2008 schriftliche Anfrage des SG an den Zeugen unter der im Ordnungsgeldverfahren bekannt gewordenen neuen Anschrift, 12.11.2008 Erinnerung des Zeugen durch das SG, 09.03.2009 Sachstandsanfrage der Klägerin insbesondere hinsichtlich Zeugenvernehmung (weiteres Zuwarten nunmehr unzumutbar), 18.03.2009 gerichtlicher Hinweis auf Verzögerung durch Kammerwechsel, Rückforderung der Verwaltungsakten von der DRV Bund, 03.04.2009 Rücklauf der Verwaltungsakten von der DRV Bund, 23.07.2009 Aufforderung des SG an die Klägerin zur Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder zum Einverständnis mit der Einholung einer solchen Bescheinigung durch das SG, 20.08.2009 Fristverlängerung von Klägerin bis 21.09.2009 beantragt (vom SG am 21.08.2009 gewährt), 17.09.2009 Stellungnahme der Klägerin, 24.09.2009 ausführlicher gerichtlicher Hinweis an Klägerin, erneute Aufforderung zur Befreiung vom Steuergeheimnis, Anhörung zum Gerichtsbescheid, 19.10.2009 Stellungnahme der Klägerin: Befreiung vom Steuergeheimnis erst ab 2004, stattdessen Zeugenvernehmung, 21.10.2009 Anfrage des SG beim Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2007, 29.10.2009 Antwort des Finanzamts, 03.11.2009 Anfrage des SG bei der DRV Bund nach Beschränkung des streitigen Zeitraums, 16.11.2009 Antwort der DRV Bund (Zustimmung zur zeitlichen Beschränkung), 19.11.2009 Nachfrage des SG bei der DRV Bund, 15.12.2009 gerichtliche Erinnerung der DRV Bund, 19.01.2010 Übersendung eines neuen Bescheids für die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.11.2007 durch die DRV Bund, 21.01.2010 Anfrage des SG bei der Klägerin nach Annahme des im Bescheid liegenden Teilanerkenntnisses, erneute Aufforderung zur Befreiung vom Steuergeheimnis, Anhörung zum Gerichtsbescheid, 03.02.2010 Übersendung des Widerspruchs der Klägerin gegen den neuen Bescheid durch die DRV Bund, 01.03.2010 Stellungnahme der Klägerin (Änderung des neuen Bescheides gefordert, keine weitere Entbindung vom Steuergeheimnis, Rüge der Gehörsverletzung bei Verzicht auf Zeugenvernehmung, Akteneinsichtsgesuch), 04.03.2010 Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, 25.03.2010 Rücklauf der Akten beim SG, 09.04.2010 Befangenheitsantrag der Klägerin, 13.04.2010 Übersendung der Akten an das LSG zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, 24.06.2010 Rücklauf der Akten vom LSG mit Beschluss vom 22.06.2010 (Ablehnung unbegründet), 12.07.2010 Gerichtsbescheid (abgesandt am 14.07.2010, zugegangen der DRV Bund am 15.07.2010 und der Klägerin am 19.07.2010), 2. Instanz L 4 R 533/10 16.08.2010 Berufungsschrift mit Begründung, 27.08.2010 Nachfrage der Klägerin zur Einzelrichteranfrage des LSG, 02.09.2010 Beantwortung der Nachfrage durch das LSG, 21.09.2010 Eingang der Berufungserwiderung, 15.10.2010 Erinnerung der Klägerin an Einzelrichteranfrage, 01.12.2010 Beantwortung der Einzelrichteranfrage durch die Klägerin, 26.03.2012 Mitteilung des neuen Berichterstatters und Anfragen an Klägerin und DRV Bund durch das LSG, 11.04.2012 Stellungnahme der DRV Bund, 08.05.2012 Erinnerung der Klägerin durch das LSG, 14.06.2012 Stellungnahme der Klägerin, 10.07.2012 Erwiderung der DRV Bund, 06.08.2012 Gegenäußerung der Klägerin, 22.07.2013 Anforderung von Entbindungserklärungen für die Krankenkassen bei der Klägerin durch das LSG, 28.08.2013 Erinnerung der Klägerin durch das LSG, 11.09.2013 Stellungnahme der Klägerin nebst Entbindungserklärung, 13.09.2013 Anfragen des LSG an DAK und AOK Plus, 27.09.2013 Antwort der DAK, 10.10.2013 Erinnerung der AOK Plus durch das LSG, 08.11.2013 Antwort der AOK Plus, 12.11.2013 Ladung der mündlichen Verhandlung auf den 09.12.2013, 04.12.2013 Stellungnahme der Klägerin zur den Antworten der Krankenkassen, höchstvorsorgliche Verzögerungsrüge, 09.12.2013 mündliche Verhandlung: Erledigungserklärungen für die Zeit nach dem 31.12.2013, Bereitschaft der Klägerin zur Vorlage teilweise geschwärzter Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2003, Fristsetzung für die Vorlage bis 28.02.2014, 03.03.2014 Hinweis des LSG auf Fristablauf, Frage nach Interesse an der Fortführung des Verfahrens, Verweis auf für 08.04.2014 vorgesehenen Verhandlungstermin, 04.03.2014 Mitteilung der Klägerin, Einkommensteuerbescheide lägen nicht mehr vor, 06.03.2014 Anregung der Befreiung vom Steuergeheimnis durch das LSG, 18.03.2014 Stellungnahme der Klägerin, 28.03.2014 Ladung der mündlichen Verhandlung auf den 06.05.2014, 17.04.2014 Anfrage des LSG nach Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, 22.04.2014 Einverständnis der DRV Bund, 23.04.2014 Einverständnis der Klägerin, 28.04.2014 Hinweis des LSG auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 06.05.2014, 05.05.2014 Schlussanträge der Klägerin, 06.05.2014 Urteil (vollständig abgesetzt zur Geschäftsstelle am 01.07.2014, zugegangen der Klägerin am 04.07.2014 und der DRV Bund am 07.07.2014), 3. Instanz B 5 RE 28/14 B 23.09.2014 Beschluss (Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision).

    Am 05.01.2015 hat die Klägerin beim Oberlandesgericht A ... (OLG) Klage auf Entschädigung in Höhe von 4.800,00 EUR wegen überlanger Dauer des Berufungsverfahrens L 4 R 533/10 vor dem Sächsischen LSG erhoben.

    Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Entschädigung i.H.v. 2.400,00 EUR für die überlange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens vor dem Sächsischen Landessozialgericht, Az. L 4 R 533/10 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens im Umfang von 24 Monaten unangemessen ist.

    Die Entschädigungsklage beschränkt sich auf das Berufungsverfahren L 4 R 533/10 vor dem Sächsischen LSG.

    Danach begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer "Entschädigung i.H.v. 2.400,00 EUR für die überlange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens vor dem Sächsischen Landesozialgericht, Az. L 4 R 533/10" und die Feststellung, "dass die Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens im Umfang von 24 Monaten unangemessen ist".

    Zwar war das Berufungsverfahren L 4 R 533/10 von unangemessener Dauer im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, wobei eine Überlänge von 12 Monaten vorliegt - und nicht von 48 Monaten, wie die Klägerin ursprünglich meinte, oder 24 Monaten, wie sie zuletzt noch vertrat (dazu a).

    Doch ist aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der Entschädigungsklage auf das Berufungsverfahren L 4 R 533/10 (siehe oben unter 1.) lediglich der Zeitraum von der Erhebung der Berufung am 16.08.2010 bis zur Zustellung des Berufungsurteils am 04.07.2014 relevant.

  • BSG, 23.09.2014 - B 5 RE 28/14 B
    L 4 R 533/10 (Sächsisches LSG).
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