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   BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96   

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BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96 (https://dejure.org/1997,9457)
BSG, Entscheidung vom 25.03.1997 - 4 RA 48/96 (https://dejure.org/1997,9457)
BSG, Entscheidung vom 25. März 1997 - 4 RA 48/96 (https://dejure.org/1997,9457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anrechenbarkeit eines Zweitstudiums in der Rentenversicherung - Zeiten der Hochschulausbildung als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Es mußte ausgeschlossen werden, daß eine im fremden System als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentner Bewertungsvorteile bringt, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern von vornherein nicht zuwachsen können (vgl BT-Drucks 11/4124, S 217).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996 (4 RA 121/95 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, erfüllt der Zeitraum einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur nicht den Erwerbstatbestand für eine rentenrechtliche Zeit iS des SGB VI. Hieran hält der Senat auch für den Fall fest, daß ein vor der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur mit Erfolg abgeschlossenes, berufsqualifizierendes Studium den Tatbestand einer Anrechnungszeit deshalb nicht erfüllt, weil während dieses Studiums zeitgleich eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung in einem anderen Beruf ausgeübt wurde.
  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 24/96
    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Diese Regelung hat jedoch nicht zur Folge, daß beide "Rentensysteme" miteinander vermischt werden und der Berechtigte sich auf die jeweils günstigeren Bestimmungen über Anspruchselemente aus dem einen oder anderen System berufen kann (vgl Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 24/96).
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Auszug aus BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen

    Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest (SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 24/96, ZAP-Ost EN-Nr. 21/97 = AuA 1997 S 179 f ); Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2011 - L 4 R 4021/10
    Dadurch soll verhindert werden, dass eine in einem anderen Rentenversicherungssystem (hier in dem der ehemaligen DDR) anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der Rentner Vorteile ermöglicht, die einem anderen Teil, auch gerade dem der heutigen Beitragszahler, von vornherein nicht zukommen können (BSG, Urteile vom 25. März 1997, 4 RA 48/96 und 23. März 1999, B 4 RA 18/98 R, beide in juris).

    Unter "Hochschulausbildung" im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI ist jeder, in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt ist, dass es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat (BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2006 - L 21 RA 65/04

    Anerkennung einer Hochschulausbildung mit Beitragsentrichtung im Beitrittsgebiet

    Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass eine in einem anderen Rentenversicherungssystem (hier in dem der ehemaligen DDR) anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der Rentner Vorteile ermöglicht, die einem anderen Teil, auch gerade dem der heutigen Beitragszahler, von vornherein nicht zukommen können (BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96, veröffentlicht in juris).

    Unter Hochschulausbildung im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist jeder Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR zu verstehen, soweit er dadurch geprägt war, dass es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat (BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 48/96, a. a. O.).

  • LSG Berlin, 29.11.2002 - L 1 RA 13/98
    Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. März 1997 (Az.: 4 RA 48/96) und 31. Juli 1997 (Az.: 4 RA 22/96) ausgeführt, eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur erfülle weder die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Beitrags- noch als Anrechnungszeit.

    Denn im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein um die Berücksichtigung dieser Zeiten nach den Vorschriften des SGB VI. Eine "Vermischung' beider Rentensysteme erfolgt nicht (dazu Urteil des BSG vom 25. März 1997, Az.: 4 RA 48/96, Seiten 3 und 4 des amtlichen Abdrucks).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2010 - L 12 R 586/07
    Bei der Einführung des gesamtdeutschen Rentenrechts durch das SGB VI sollte verhindert werden, dass die Versicherten aus der DDR in Hinblick auf die Anerkennung ihrer Studienzeiten besser behandelt würden als die Versicherten aus den alten Bundesländern, für die während der Studienzeiten keine Beiträge entrichtet wurden (BSG, Urt. v. 25. März 1997 - 4 RA 48/96, v. 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96, v. 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG steht § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI der Anerkennung einer Zeit der (Hoch-, Fachschul- oder Schul-) Ausbildung als Beitragszeit aber nur dann nicht entgegen, wenn die Ausbildung integraler Bestandteil eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses war (BSG, Urt. v. 25. März 1997 - 4 RA 48/96, v. 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96, v. 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R).

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 9/02 R

    Altersrente - Zusatzaltersrente - Beitrittsgebiet - Monatsbetrag - Dynamisierung

    Mit Art. 2 RÜG schuf der Gesetzgeber ein eigenständiges Gesetz, mit dem das Versprechen des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 885, 889) eingelöst wurde (vgl Urteil des Senats vom 25. März 1997 - 4 RA 48/96, nicht veröffentlicht; BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 31 Nr. 1 S 4 f; BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 6 Nr. 1 S 10 f; BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 14 S 82 f; BSG SozR 3-8575 Art. 2 § 10 Nr. 1 S 3 f).
  • LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 6 KN 9/01

    Streit über die Feststellung eines Versicherungsverlaufs; Befugnis zur

    Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (stRspr des BSG - vgl. Urt. v. 24.10.1996 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 m.w.N.; Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 24/96 und 4 RA 83/95; BSG, Urt. v. 25.03.1997 - 4 RA 48/96 - Urt. v. 31.07.1997 - 4 RA 76/96 und 4 RA 22/96 - Urt. v. 23.03.1999 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2014 - L 1 R 293/13
    Dieser Tatbestand sei nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneigne und dieses Studium durch vorgeschriebene oder üblichen Examina oder durch gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließe, dass ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet sei (u.a. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, Az.: 4 RA 121/95; Urteil vom 25. März 1997 - Az.: 4 RA 48/96 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2006 - L 1 RA 31/00

    Anrechnung eines Auslandsstudiums als Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG

    Das Bundessozialgericht hat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - bereits entschieden, dass es sich bei der Aspirantur um eine Hochschulausbildung gehandelt hat (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; bestätigt durch Urteile vom 25. März 1997 - 4 RA 48/96- Juris und SozR 3-2600 § 248 Nr. 4; ebenso: LSG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2004 - L 6 RA 127/97- Juris; LSG Potsdam, Urteil vom 26. August 2003 - L 2 RA 270/02).
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 22/96

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente - Rentenrechtliche Beurteilung des Zeitraums

    Der Senat hält insofern an den Grundsätzen fest, die er in seinen Urteilen vom 24. Oktober 1996 (4 RA 121/95 und 4 RA 24/96, ZAP-Ost EN-Nr. 21/97 = AuA 1997 S 179 f ) bzw 25. März 1997 (4 RA 48/96) entwickelt hat.
  • LSG Sachsen, 20.06.2001 - L 4 RA 25/01

    Anerkennung der Zeit einer Hochschulaspirantur als rentenrechtliche Zeit;

  • SG Dresden, 15.02.2006 - S 12 RA 1013/02

    Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur an der Deutschen Akademie

  • LSG Sachsen, 02.10.2001 - L 4 RA 91/01

    Anspruch auf Vormerkung der Zeit der Absolvierung eines Forschungsstudiums als

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2016 - L 16 R 356/16
  • SG Magdeburg, 22.09.2009 - S 12 R 246/06

    Anspruch eines Ingenieurs auf Feststellung seines Direktstudiums beim ZK der SED

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