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   BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13   

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https://dejure.org/2013,15005
BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13 (https://dejure.org/2013,15005)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2013 - 4 StR 180/13 (https://dejure.org/2013,15005)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - 4 StR 180/13 (https://dejure.org/2013,15005)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.08.2012 - 4 StR 84/12

    Versuchter Mord (Heimtücke bei grundsätzlicher Angst des Opfers vor dem Täter:

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 6. September 2012 - 3 StR 171/12, NStZ-RR 2012, 371, Urteil vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, Rn. 12; Urteil vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; jeweils mwN).
  • BGH, 20.07.2004 - 1 StR 145/04

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit und Wehrlosigkeit bei offenem feindseligen

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Das Opfer kann daher auch dann arglos im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, also etwa von vorne angreift, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, um dem Angriff noch irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11, NStZ-RR 2012, 245; Urteil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 509/96, NStZ-RR 1997, 168).
  • BGH, 20.05.2009 - 2 StR 576/08

    Messerattacke vor Pizzeria in Stromberg muss neu verhandelt werden

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen es keine realen Anknüpfungspunkte gibt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630, 631).
  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 491/04

    Heimtücke (Begriffe der Arglosigkeit und der Wehrlosigkeit;

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 6. September 2012 - 3 StR 171/12, NStZ-RR 2012, 371, Urteil vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, Rn. 12; Urteil vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; jeweils mwN).
  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 499/11

    Anforderungen an die Darstellung eines Freispruchs (Beweiswürdigung; überspannte

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer heimtückischen Tötung begründet hat, auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 499/11, Rn. 5 mwN) rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten (§ 261 StPO).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 346/11

    Mord (niedrige Beweggründe, Heimtücke und Arglosigkeit); verminderte

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Das Opfer kann daher auch dann arglos im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, also etwa von vorne angreift, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, um dem Angriff noch irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11, NStZ-RR 2012, 245; Urteil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 509/96, NStZ-RR 1997, 168).
  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Obgleich sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, dass der Angeklagte P. zunächst die Hinterhauptverletzung beibrachte und sie dann mit den beiden um ihren Hals gelegten Kabelbindern erdrosselte, hat der Senat davon abgesehen, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), weil ein enger tatsächlicher Zusammenhang mit den rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Arglosigkeit des Tatopfers besteht und zumindest teilweise dieselben Beweisanzeichen (Fehlen auf Selbstrettungsversuche hindeutender Spuren im Halsbereich, vollständig erhaltene künstliche Fingernägel etc.) gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom 27. November 1959 - 4 StR 394/59, BGHSt 14, 30, 35).
  • BGH, 06.09.2012 - 3 StR 171/12

    Mord; Heimtücke (kein automatischer Ausschluss der Arglosigkeit bei vorherigen

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 6. September 2012 - 3 StR 171/12, NStZ-RR 2012, 371, Urteil vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, Rn. 12; Urteil vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692; jeweils mwN).
  • BGH, 05.02.1997 - 2 StR 509/96

    Abgrenzung von Totschlag und versuchtem Totschlag zu versuchtem und vollendetem

    Auszug aus BGH, 04.06.2013 - 4 StR 180/13
    Das Opfer kann daher auch dann arglos im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, also etwa von vorne angreift, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, um dem Angriff noch irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11, NStZ-RR 2012, 245; Urteil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; Urteil vom 5. Februar 1997 - 2 StR 509/96, NStZ-RR 1997, 168).
  • BGH, 06.11.2014 - 4 StR 416/14

    Heimtückemord (bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit; Arglosigkeit des

    Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, dass Heimtücke Arglosigkeit des Angegriffenen bei Tatbeginn voraussetzt, für einzelne typische Ausnahmefälle modifiziert (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 1968 - 2 StR 523/67, BGHSt 22, 77, 79 f., und vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 385 f.; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 4 StR 180/13).
  • LG München I, 04.08.2020 - 1 Ks 128 Js 13064/10

    Mord aus Heimtücke - Unterbringung

    Das Opfer kann daher auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, also etwa von vorne angreift, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, um dem Angriff noch irgendwie zu begegnen (BGH, Beschluss vom 4.6.2013 - 4 StR 180/13, Rdn. 15).
  • LG Deggendorf, 28.03.2022 - 1 Ks 8 Js 5270/21

    Schuldunfähigere bei paranoider Schizophrenie; Mordmerkmale

    Der Umstand, dass sich am Körper des A. K., wie der Sachverständige Dr. P. in der Hauptverhandlung plausibel ausgeführt hat, keine Abwehrverletzungen gefunden haben, belegt indessen allein, dass A. K. im Zeitpunkt der Messerstiche zu einer Gegenwehr nicht in der Lage gewesen ist, jedoch lässt dies weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit dem Spurenbild mit der gebotenen Sicherheit darauf schließen, dass seine Wehrlosigkeit auf einer Arglosigkeit beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2013, Az. 4 StR 180/13).
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