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   BGH, 26.05.2021 - 4 StR 516/20   

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https://dejure.org/2021,17954
BGH, 26.05.2021 - 4 StR 516/20 (https://dejure.org/2021,17954)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2021 - 4 StR 516/20 (https://dejure.org/2021,17954)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 4 StR 516/20 (https://dejure.org/2021,17954)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 135/18

    Revisionsbegründung (Anforderungen an den Revisionsvortrag: Darlegung

    Auszug aus BGH, 26.05.2021 - 4 StR 516/20
    Die bei der Strafrahmenwahl angeführte Erwägung, der "nicht vorbestrafte, häufig auch nicht mehr junge und - wie hier in der Hauptverhandlung - geständige Angeklagte, sich entschuldigende und auch immer wieder - wenn auch dieses seltener - einen finanziellen Ausgleich suchende Angeklagte' stelle "in der Vielzahl der der Kammer vorliegenden Missbrauchsfälle keinen seltenen Ausnahmefall, sondern in den letzten Jahren sogar eher den Regelfall dar', ist zwar rechtlich bedenklich; sie lässt - worauf der Senat bereits hingewiesen hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2021 - 4 StR 113/21) ? insbesondere besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass ein minder schwerer Fall nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall', sondern bereits dann vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2019, 26).
  • BGH, 12.05.2021 - 4 StR 113/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Maßstab des minder schweren Falles)

    Auszug aus BGH, 26.05.2021 - 4 StR 516/20
    Die bei der Strafrahmenwahl angeführte Erwägung, der "nicht vorbestrafte, häufig auch nicht mehr junge und - wie hier in der Hauptverhandlung - geständige Angeklagte, sich entschuldigende und auch immer wieder - wenn auch dieses seltener - einen finanziellen Ausgleich suchende Angeklagte' stelle "in der Vielzahl der der Kammer vorliegenden Missbrauchsfälle keinen seltenen Ausnahmefall, sondern in den letzten Jahren sogar eher den Regelfall dar', ist zwar rechtlich bedenklich; sie lässt - worauf der Senat bereits hingewiesen hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2021 - 4 StR 113/21) ? insbesondere besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass ein minder schwerer Fall nicht erst bei einem "seltenen Ausnahmefall', sondern bereits dann vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2019, 26).
  • LG Essen, 30.03.2022 - 65 KLs 41/21
    Dabei ist der Kammer bewusst, dass die Anwendung eines minderschweren Falles nicht nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2021 - 4 StR 113/21 - und 26. Mai 2021 - 4 StR 516/20).
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