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   BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85   

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BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85 (https://dejure.org/1986,626)
BGH, Entscheidung vom 17.07.1986 - 4 StR 543/85 (https://dejure.org/1986,626)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 (https://dejure.org/1986,626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur absoluten alkoholbedingten Fahrunrtüchtigkeit bei Radfahrern

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr - Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages bei einer Blutalkoholkonzentration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 316
    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 133
  • NJW 1986, 2650
  • MDR 1986, 950
  • VersR 1987, 475
  • Rpfleger 1986, 401
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.

    Auch die nach 1966 vorgenommenen Untersuchungen zur Meßpräzision des gaschromatographischen Verfahrens gaben zunächst zu einer Veränderung dieses Sicherheitszuschlages von 0, 15 %o ebensowenig Anlaß (vgl. 2. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage "Alkohol und Straßenverkehr" 1977, S. 7 ff) wie die bis zum Jahre 1984 von der Deutschen Gesellschaft für klinische Chemie e.V. durchgeführten Ringversuche zur Präzision von Blutalkoholbestimmungen (vgl. die in BGHSt 34, 133, 136 f [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] zitierte Mitteilung des Bundesgesundheitsamtes von 1984).

  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung in einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe (BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21, 157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91) oder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 f) zu klären galt.

    Der von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem Grundwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten (BGHSt 21, 157, 160 f; 28, 1, 2 f; 34, 133, 136; 37, 89, 92).

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

    Sie spiegeln anders als die von der Rechtsprechung durch den Senat bestimmten Grenzwerte "absoluter" Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB (BGHSt 5, 168; 21, 157; 34, 133; 37, 89) - nicht medizinisch-naturwissenschaftliche Erfahrungssätze wider, die im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung Beachtung finden, sondern erfüllen - unter der Voraussetzung verfahrensbezogen ordnungsgemäßen Zustandekommens - bei Vorliegen entsprechender Meßwerte für sich selbst die tatbestandlichen Voraussetzungen.
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411).
  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Der Senat hat bereits früher ausgeführt (BGHSt 25, 360, 361; 34, 133, 135), [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]daß die Beantwortung der Frage, ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängt.

    Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85].

  • OLG Oldenburg, 24.02.2014 - 1 Ss 204/13

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Kutschers ab 1,1 ‰ BAK

    bb) Nachdem der Bundesgerichtshof diesen Grenzwert mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - Az.: 4 StR 262/81 - (BGHSt 30, 251) zunächst auf Mofafahrer übertragen hatte, setzte er am 17. Juli 1986 - Az.: 4 StR 543/85 - (BGHSt 34, 133) den Grenzwert für Radfahrer auf 1, 7 ‰ BAK fest.

    cc) Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung weiter nicht zureichend berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Festlegung des Grenzwertes neben der alkoholbedingten Änderung der Leistungsfähigkeit und Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers besondere Bedeutung der Fahrzeugtypizität und dem durch sie bedingten Potential zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zukommt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 1986, 4 StR 543/85 - Rn. 8 bei juris = BGHSt 34, 133 - 137).

  • LG Wuppertal, 02.02.2022 - 25 Qs 63/21

    Elektroroller, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzueg, Promillegrenze

    Dieser beruht auf der in einer wissenschaftlichen Untersuchung und aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnis, dass Fahrradfahrer im Straßenverkehr andere - geringere - Leistungsanforderungen zu erfüllen haben als PKW-Fahrer und deshalb erst ab einem höheren Grenzwert die absolute Fahruntüchtigkeit erreichen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.07.1986, Az. 4 StR 543/85 = NJW 1986, 2650 f.), der nach gefestigter Rechtsprechung heute bei 1, 6 Promille liegt (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 28.02.1992, Az. 1 St RR 30/92 = NJW 1992, 1906 f; Fischer, a.a.O., Rz. 27 mit zahlreichen w.N.).
  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 264/90

    Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

    Vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse hatte der Verkehrsstrafsenat bereits seine Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]gestützt.
  • OLG Karlsruhe, 28.07.1997 - 2 Ss 89/97
    In seinem Beschl. v. 17.7.1986 (BGHSt 34, 133) hat der BGH mit eingehender Begründung entschieden, daß ein Radfahrer ab einem Blutalkoholgehalt von 1, 7 - fahruntüchtig ist.

    Hierbei geht der Senat entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 34, 133) weiterhin von einem Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1, 5 - aus; hinzugerechnet wird der Sicherheitszuschlag von nunmehr 0, 1 ?.

    Demgegenüber stehen die ausführlichen Erwägungen des BGH in seiner Entscheidung vom 17.7.1986 (BGHSt 34, 133), die nach wie vor Gültigkeit haben und denen der Senat folgt.

  • VGH Hessen, 30.11.2022 - 4 A 2186/20

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; starker Alkoholeinfluss; (fehlende)

  • OLG Köln, 13.03.2007 - 5 W 117/06

    Auch Fußgänger können bei starker Alkoholisierung ihren privaten

  • VG Neustadt, 16.01.2012 - 3 L 1166/11

    Untersagen des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wegen Trunkenheitsfahrt mit

  • BGH, 18.11.1971 - 1 StR 302/71

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Nötigung - Strafbarkeit wegen einer

  • BGH, 21.01.1987 - IVa ZR 129/85

    Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers in

  • BGH, 21.06.2017 - 4 StR 386/16

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern); Verbot der

  • BayObLG, 28.02.1992 - 1St RR 30/92

    Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer

  • KG, 10.05.2022 - 3 Ss 27/21

    1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog.

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2004 - 1 U 172/02
  • BGH, 10.11.1987 - 5 StR 581/87

    Voraussetzungen eines unerlaubten Handeltreibens mit Rauschgiftmitteln

  • OVG Bremen, 24.03.1987 - 1 BA 7/87

    Eignung; Führen eines Fahrzeugs; Fahrzeug; Gutachten; Trunkenheit

  • KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21

    E-Scooter, Trunkenheitsfahrt, Kraftfahrzeug, Grenzwert

  • AG Aurich, 03.12.1986 - 1 S 245/86

    Bewußtseinsstörung; Alkoholmißbrauch; Fußgänger; Versicherungsschutz;

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