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KG, 27.08.2001 - 4 Ws 130/01, 1 AR 973/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 03.12.2008 - 4 Ws 119/08
Pflichtverteidigung: Beschwerde des Angeklagten gegen die Aufrechterhaltung einer …
Allerdings ist anerkannt, dass - trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 143 StPO - ausnahmsweise eine Zurücknahme der Bestellung nicht zu erfolgen hat, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen, beispielsweise, wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger das Mandat alsbald wegen Mittellosigkeit des Angeklagten wieder niederlegt, so dass nur durch ein Fortbestehen der Pflichtverteidigung eine ordnungsgemäße Verteidigung sichergestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 27. August 2001 - 4 Ws 130/01 - Senat StV 1987, 428;… OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Frankfurt StV 1997, 575;… Meyer-Goßner, a.a.O.;… Lüderssen/Jahn in LR, a.a.O., § 141 Rdnr. 38 ff.; jeweils m.w.N.). - KG, 24.11.2008 - 2 Ws 595/08
Pflichtverteidigung: Wichtiger Grund für die Entpflichtung des …
Die Wahl eines Verteidigers in Kenntnis der Mittellosigkeit des Angeklagten zur (weiteren) Bezahlung des Wahlanwalts oder mit dem Ziel, lediglich den bisherigen Pflichtverteidiger zu verdrängen, das Mandat alsdann niederzulegen und selbst die Beiordnung zu beantragen, steht der Aufhebung der Beiordnung entgegen (vgl. KG, Beschluß vom 27. August 2001 - 4 Ws 130/01 - Juris Rdn. 4 und die Nachweise bei Meyer-Goßner aaO).