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   VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567   

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VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567 (https://dejure.org/2014,19549)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567 (https://dejure.org/2014,19549)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 2014 - 4 ZB 13.1567 (https://dejure.org/2014,19549)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    Das Erfordernis, dass die Unwirtschaftlichkeit "in der Regel" gegeben sein muss, lässt es - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (U.v. 21.9.1984 - 8 C 62.82 - BVerwGE 70, 162/168) - nicht bei einem rechnerischen Minus im jeweiligen Erlasszeitraum bewenden, sondern stellt auf einen zeitlich andauernden Zustand, d.h. auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit, ab (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.1998 - 8 C 23.97 - BVerwGE 107, 133-142).

    Diese Vorschrift gewährt nicht bereits deswegen einen Grundsteuererlassanspruch, weil die Sanierung eines denkmalgeschützten Anwesens in der Regel kostenaufwändiger sein wird als bei einem nicht denkmalgeschützten Anwesen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich auf der Grundlage einer prognostizierenden Beurteilung eine dauerhafte Unwirtschaftlichkeit aus Gründen des öffentlichen Erhaltungsinteresses feststellen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.1998 a.a.O.; VG Greifswald, U.v. 19.2.2003 - 3 A 2650/00 - juris Rn. 21 ff).

    2.6 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1992 (4 B 89.1870) behauptet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Kausalitätszusammenhang zwischen Unrentabilität des Grundbesitzes und seiner Denkmaleigenschaft verlangt habe, übersieht er, dass diese Entscheidung aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 (8 C 23/97, a.a.O.) überholt ist (vgl. dazu HessVGH, B.v. 15.5.2012 - 5 A 705/12.Z - juris Rn. 7).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung hat ein Steuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, das heißt, wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeiführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbaren Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, U.v. 25.6.2008 - 9 C 8.07 - juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2010 - 4 ZB 09.1962 - juris).
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 62.82

    Grundsteuer - Änderungsbescheid - Heraufsetzung der Grundsteuer - Erlaßzeitraum -

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    Das Erfordernis, dass die Unwirtschaftlichkeit "in der Regel" gegeben sein muss, lässt es - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (U.v. 21.9.1984 - 8 C 62.82 - BVerwGE 70, 162/168) - nicht bei einem rechnerischen Minus im jeweiligen Erlasszeitraum bewenden, sondern stellt auf einen zeitlich andauernden Zustand, d.h. auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit, ab (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.1998 - 8 C 23.97 - BVerwGE 107, 133-142).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78

    Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.1998 - 6 B 24.78 - Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 164; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124 Rn. 13).
  • VGH Hessen, 15.05.2012 - 5 A 705/12

    Grundsteuererlass

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    2.6 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1992 (4 B 89.1870) behauptet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Kausalitätszusammenhang zwischen Unrentabilität des Grundbesitzes und seiner Denkmaleigenschaft verlangt habe, übersieht er, dass diese Entscheidung aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 (8 C 23/97, a.a.O.) überholt ist (vgl. dazu HessVGH, B.v. 15.5.2012 - 5 A 705/12.Z - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 18.01.2010 - 4 ZB 09.1962

    Grundsteuererlass; zumutbare Anforderungen an Vermietungsbemühungen; Verzicht auf

    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung hat ein Steuerpflichtiger eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, das heißt, wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeiführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbaren Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, U.v. 25.6.2008 - 9 C 8.07 - juris Rn. 20 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2010 - 4 ZB 09.1962 - juris).
  • VGH Bayern, 21.10.1992 - 4 B 89.1870
    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    2.6 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1992 (4 B 89.1870) behauptet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Kausalitätszusammenhang zwischen Unrentabilität des Grundbesitzes und seiner Denkmaleigenschaft verlangt habe, übersieht er, dass diese Entscheidung aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 (8 C 23/97, a.a.O.) überholt ist (vgl. dazu HessVGH, B.v. 15.5.2012 - 5 A 705/12.Z - juris Rn. 7).
  • VG Greifswald, 19.02.2003 - 3 A 2650/00
    Auszug aus VGH Bayern, 07.07.2014 - 4 ZB 13.1567
    Diese Vorschrift gewährt nicht bereits deswegen einen Grundsteuererlassanspruch, weil die Sanierung eines denkmalgeschützten Anwesens in der Regel kostenaufwändiger sein wird als bei einem nicht denkmalgeschützten Anwesen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich auf der Grundlage einer prognostizierenden Beurteilung eine dauerhafte Unwirtschaftlichkeit aus Gründen des öffentlichen Erhaltungsinteresses feststellen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.1998 a.a.O.; VG Greifswald, U.v. 19.2.2003 - 3 A 2650/00 - juris Rn. 21 ff).
  • VG Augsburg, 18.04.2018 - Au 6 K 17.292

    Erfolglose Klage auf Teilerlass der Grundsteuer

    Dies hätte eine Gegenüberstellung des vom Kläger erzielten Ertrages und des an Ertrag "Üblichen" erfordert (BayVGH, B.v. 7.7.2014 - 4 ZB 13.1567 - juris Rn. 17).
  • VG Gelsenkirchen, 16.12.2021 - 5 K 1767/20

    Grundsteuererlass für denkmalgeschützten Grundbesitz

    vgl. VG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2003 - 3 A 2650/00 -, Rn. 21, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), Beschluss vom 7. Juli 2014 - 4 ZB 13.1567 -, Rn. 7, juris.
  • VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20

    Grundsteuererlass für Kulturdenkmal wegen Unrentabilität

    Das erkennende Gericht ist in einem Streit wegen Erlasses von Grundsteuerforderungen indessen nicht verpflichtet, die denkmalschutzrechtlichen Bindungen oder die baulichen Möglichkeiten ohne derartige Bindungen von sich aus gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären; dies im Einzelnen vorzutragen ist Sache des Eigentümers (BVerwG, Urteil vom 5.5.2015, a.a.O.; Urteil vom 8.7.1989, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 30.10.2015 - 3 B 277/15 - VGH Bayern, Beschluss vom 7.7.2014 - 4 ZB 13.1567 -).
  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 6.14

    Sprungrevision, Zustimmung, Zustimmungserklärung, Telefax, Grundsteuer,

    Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest, die auch inzwischen allgemein in Rechtsprechung und Literatur anerkannt worden ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 8. September 2005 - II B 129/04 - juris Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 5 A 705/12.Z - juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 4 ZB 13.1567 - juris Rn. 14; schon früher für den Kausalzusammenhang Nenstiel, KStZ 1993, 41 ).
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