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   BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87   

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BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 (https://dejure.org/1987,2606)
BAG, Entscheidung vom 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 (https://dejure.org/1987,2606)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 (https://dejure.org/1987,2606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschäftigung an der Sammelkasse eines Verbrauchermarktes als Voraussetzung der Höhergruppierung einer im baden-württembergischen Einzelhandel beschäftigten Kassiererin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87
    Ferner sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung dann maßgebend, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist; aber auch hier entspricht es regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mitzuberücksichtigen (BAGE 45, 121, 125 f. = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Von diesen Grundsätzen gehen auch die Tarifvertragsparteien des MTV und GTV Einzelhandel Baden-Württemberg aus, wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - (BAGE 45, 121, 126 f. = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung) näher ausgeführt hat.

    Darauf hat der Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 8. Februar 1984 (aaO) hingewiesen.

    Auch darauf hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1984 (aaO) bereits hingewiesen.

    Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien des MTV Einzelhandel Baden-Württemberg in Kenntnis der Senatsentscheidung vom 8. Februar 1984 (aaO) den MTV vom 7. Mai 1985 abgeschlossen.

    Unter einem Verbrauchermarkt ist nach der Senatsrechtsprechung ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweist, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sogenannter Non-Food-Bereich) anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, z. B. in Stadtrandlage (BAG Urteil vom 8. Februar 1984, aaO, mit weiteren Nachweisen).

    Andernfalls wäre die tarifliche Regelung insoweit sinnlos (BAG Urteil vom 8. Februar 1984, aaO).

    Das Landesarbeitsgericht legt den zutreffenden Begriff des Verbrauchermarkts zugrunde, wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 8. Februar 1984 (aaO) näher umschrieben hat.

    Der Kassierer an SB-Kassen ist aber auch Tätigkeitsbeispiel der Beschäftigungsgruppe II GTV, so daß dieses Tätigkeitsbeispiel als Kriterium der Beschäftigungsgruppe III GTV ausscheidet und aus den tariflichen Tätigkeitsbeispielen insoweit nur gefolgert werden kann, daß der Kassierer an SB-Kassen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien entweder in die Beschäftigungsgruppe II oder in die Beschäftigungsgruppe III GTV einzugruppieren ist (vgl. BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung).

    Das Tätigkeitsbeispiel in der Beschäftigungsgruppe III GTV "Kassierer mit gehobener Tätigkeit" ist wegen des unbestimmten Begriffs "gehoben" nicht aus sich heraus auslegbar (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung).

  • BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 731/76

    Saarländischer Rundfunk - Geltungsbereich des Manteltarifvertrages - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87
    Selbständigkeit ist danach durch eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der geschuldeten Leistung jeweils einzuschlagenden Weg und zugleich auch durch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs gekennzeichnet, ohne daß dadurch die Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG Urteil vom 27. Juni 1979 - 4 AZR 867/77 -, unveröffentlicht, unter Hinweis auf BAGE 30, 281 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 461/87
    Berücksichtigt man den für die Tarifauslegung maßgebenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), ist auch danach unter einer Sammelkasse eine Kasse zu verstehen, bei der abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden.
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 u. 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen.

    Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000, 00 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18).

    Dies bedeutet, dass beide Warenbereiche in einem nicht unerheblichen Umfang vorhanden sein müssen (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 20).

    Aus der Entstehungsgeschichte dieses Tätigkeitsbeispiels ergibt sich jedoch, dass der Etagenkasse neben ihrer räumlichen Zuständigkeit gegenüber den sonstigen Kassen weitergehende oder übergeordnete Funktionen zukommen müssen (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23 unter Verweis auf die Funktion einer Etagenkasse).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien den Kassen ohne besondere übergeordnete Funktion die Kassen mit derartigen Funktionen gegenübergestellt (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24).

    (1) Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Sammelkasse im Sinne des GTV nur vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23; ebenso 10. April 1996 - 10 AZR 758/95 - juris-Rn. 21 für den GTV Einzelhandel NRW).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Sammelkasse übergeordnete Aufgaben oder Funktionen wahrzunehmen hat (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23 f.).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 25 ausdrücklich zum GTV; zur "Selbständigkeit" in anderen Vergütungsordnungen entsprechend 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 174 f.; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 20, 229, 238 f.).

    Dass bei der Beklagten wegen der Größe des Einrichtungshauses und des hohen Publikumsverkehrs dichtere Arbeitsvorgänge als in kleinen Einzelhandelsgeschäften bestehen, mag die Umstände, unter denen die Arbeit zu erbringen ist, erschweren, hat aber mit der Selbständigkeit der Tätigkeit nichts zu tun (vgl. BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 26).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 334/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit gleichlautenden Regelungen der vorhergehenden Manteltarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980 (dazu BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 125 ff.), vom 7. Mai 1985 (dazu BAG 9. September 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 17) und vom 13. Januar 1994 (dazu BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 52) bereits entschieden.

    BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 u. 407/83 - jeweils juris-Rn. 26 ff.; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 - juris-Rn. 29 f.; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 44 f.; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - juris-Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 88, zum Begriff des "Warenhauses").

    Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (- 4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 u. 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen.

    Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000, 00 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 18).

    Dies bedeutet, dass beide Warenbereiche in einem nicht unerheblichen Umfang vorhanden sein müssen (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 20).

    Aus der Entstehungsgeschichte dieses Tätigkeitsbeispiels ergibt sich jedoch, dass der Etagenkasse neben ihrer räumlichen Zuständigkeit gegenüber den sonstigen Kassen weitergehende oder übergeordnete Funktionen zukommen müssen (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23 unter Verweis auf die Funktion einer Etagenkasse).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien den Kassen ohne besondere übergeordnete Funktion die Kassen mit derartigen Funktionen gegenübergestellt (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24).

    (1) Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Sammelkasse im Sinne des GTV nur vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23; ebenso 10. April 1996 - 10 AZR 758/95 - juris-Rn. 21 für den GTV Einzelhandel NRW).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass auch die Sammelkasse übergeordnete Aufgaben oder Funktionen wahrzunehmen hat (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 23 f.).

    Zur Unterscheidung der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe II GTV und der Kassierer an SB-Kassen der Beschäftigungsgruppe III GTV muss vielmehr auf die in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Begriffe der im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 24 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 126, 128; vgl. auch 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - juris-Rn. 46).

    Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 25 ausdrücklich zum GTV; zur "Selbständigkeit" in anderen Vergütungsordnungen entsprechend 8. November 2006 - 4 AZR 620/05 - Rn. 24, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 304; 14. April 1999 - 4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 174 f.; 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 20, 229, 238 f.).

    Dass bei der Beklagten wegen der Größe des Einrichtungshauses und des hohen Publikumsverkehrs dichtere Arbeitsvorgänge als in kleinen Einzelhandelsgeschäften bestehen, mag die Umstände, unter denen die Arbeit zu erbringen ist, erschweren, hat aber mit der Selbständigkeit der Tätigkeit nichts zu tun (vgl. BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - juris-Rn. 26).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2020 - 7 Sa 11/19

    Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - GTV Einzel- und Versandhandel

    Nur wenn das nicht der Fall ist, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87, jeweils mwN.).

    Ferner sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung dann maßgebend, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist; aber auch hier entspricht es regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen (BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 16; 08.02.1984 - 4 AZR 158/83 - Rn. 16, jeweils mwN.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 36 zum Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006 mwN.; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 22) liegt eine " Sammelkasse " vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden.

    Hierfür gibt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 23) schon der Wortlaut des Begriffs der Sammelkasse einen Anhaltspunkt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass an dieser Kasse im Gegensatz zu anderen Kassen etwas gesammelt wird.

    Die Sammelkasse hat übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen, sei es, dass bei ihr die von anderen Kassen eingenommenen Beträge zusammenlaufen, sei es, dass sie im Vergleich zu den übrigen Kassen weitere und weitgehendere Funktionen hat (BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 23; LAG Rheinland-Pfalz 25.06.2009 - 2 TaBV 15/09 - Rn. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 24; 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 18, jeweils mwN.), der die Kammer folgt, ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (so genannter "Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zum Beispiel in Stadtrandlage.

    Es ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff in diesem Sinn, so wie er von der überwiegenden Meinung in den einschlägigen Fachkreisen verstanden wird, verstanden haben (vgl. BAG 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - Rn. 18).

  • BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 482/01

    Eingruppierung einer Kassiererin in einem Verbrauchermarkt

    In den vorbezeichneten sowie einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1987 (9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -) hat es den Begriff des Verbrauchermarktes noch nicht als konkretisierten Rechtsbegriff verstanden, der von den Tarifvertragsparteien in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung angewendet worden sei, und daraus geschlossen, die Tarifvertragsparteien wollten diesen Begriff so angewendet wissen, wie er im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden werde und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspreche (vgl. zum branchenspezifischen Verständnis eines branchenspezifischen Begriffs auch BAG 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenkassen Nr. 1).

    Nach diesen Grundsätzen sei ein Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm aufweise, sowohl Nahrungs- und Genußmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs (sog. Non-Food-Bereich) anbiete, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt werde und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen sei, zB in Stadtrandlage (Senat 15. November 2001 - 8 AZR 271/01 - BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - aaO; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -).

    bb) Die Anwendung der in § 11 MTV aufgestellten Eingruppierungsgrundsätze führt zu keinem anderen Ergebnis, denn diese stimmen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei der Auslegung der Eingruppierungsregelungen überein (so bereits BAG 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 - 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 134; 8. Februar 1984 - 4 AZR 407/83 - zur gleichlautenden Formulierung im MTV für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 1. April 1980).

  • BAG, 18.05.2011 - 4 ABR 82/09

    Eingruppierung von Kassierern - Begriff des Verbrauchermarktes

    8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 129 f.; 8. Februar 1984 - 4 AZR 406/83 -; - 4 AZR 407/83 -; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -; 15. November 2001 - 8 AZR 113/01 -; 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 -; zum branchenspezifischen Verständnis eines Tarifbegriffs vgl. nur 21. August 2002 - 4 AZR 223/01 - BAGE 102, 282, 289 ff.; 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88 zum Begriff des "Warenhauses") .

    Da sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 8. Februar 1984 (4 AZR 158/83 - aaO; - 4 AZR 406/83 -; - 4 AZR 407/83 -) und vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -) übereinstimmende Vorstellungen vom Begriff des Verbrauchermarktes in den einschlägigen Fachkreisen (noch) nicht feststellen ließen, hat der Senat seinerzeit zur weiteren Konkretisierung auf die überwiegende Meinung in den einschlägigen Fachkreisen, soweit sie im Fachschrifttum festzustellen war, zurückgegriffen.

    Danach ist unter einem Verbrauchermarkt ein Ladengeschäft des Einzelhandels zu verstehen, das eine Verkaufsfläche von mindestens 1.000 m² aufweist, sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs ("Non-Food-Bereich") anbietet, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt wird und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen ist, zB in Stadtrandlage (vgl. nur BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121, 131; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -) .

  • LAG München, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Eingruppierung Erstkraft Kasse und Mitarbeiter Kassenserviceteam, Einzelhandel

    Diese Sammelkasse wäre damit eine über die einzelne Abteilungskasse hinausgehende Kasseneinrichtung, weil sie abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte Kassenangelegenheiten erledigt und somit übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen hat, was mit einer höheren Verantwortung verbunden ist (BAG vom 09.12.1987, 4 AZR 461/87).

    Der Begriff der Sammelkasse ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und in der Rechtsterminologie nicht eindeutig ist Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Sammelkasse eine "für alle Abteilungen in einem Kaufhaus zuständige Kasse, synonym Zentralkasse" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 1983, S. 478) bzw. eine für alle Abteilungen eines Warenhauses zuständige zentrale Kasse (https://www.duden.de/rechtschreibung/Sammelkasse) oder auch eine "Kasse, an der Waren aus verschiedenen Abteilungen auf einmal bezahlt werden können" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986, S. 1085) verstanden (s. auch BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87; BAG 10.04.1996, 10 AZR 758/95, Rn 18, m.w.N.).

    Es muss eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020, 7 Sa 11/19, Rn 85f; BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87, Rn 23; BAG 22.09.2010, 4 AZR 33/09; BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08).

  • LAG Nürnberg, 24.02.2021 - 5 TaBV 27/20

    Auslegungsgrundsätze bei Tarifverträgen; Tarifsystematik bei allgemein gefassten

    Diese Sammelkasse wäre damit eine über die einzelne Abteilungskasse hinausgehende Kasseneinrichtung, weil sie abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte Kassenangelegenheiten erledigt und somit übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen hat, was mit einer höheren Verantwortung verbunden ist (BAG vom 09.12.1987, 4 AZR 461/87).

    Der Begriff der Sammelkasse ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und in der Rechtsterminologie nicht eindeutig ist Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Sammelkasse eine "für alle Abteilungen in einem Kaufhaus zuständige Kasse, synonym Zentralkasse" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 1983, S. 478) bzw. eine für alle Abteilungen eines Warenhauses zuständige zentrale Kasse (https://www.duden.de/rechtschreibung/Sammelkasse) oder auch eine "Kasse, an der Waren aus verschiedenen Abteilungen auf einmal bezahlt werden können" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986, S. 1085) verstanden (s. auch BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87; BAG 10.04.1996, 10 AZR 758/95, Rn 18, m.w.N.).

    Es muss eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden (LAG Rheinland-Pfalz 05.02.2020, 7 Sa 11/19, Rn 85f; BAG 09.12.1987, 4 AZR 461/87, Rn 23; BAG 22.09.2010, 4 AZR 33/09; BAG 23.09.2009, 4 AZR 333/08).

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 486/92

    Eingruppierung eines Zollsachbearbeiters

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Aufgaben nach Anweisungen ausgeführt werden, die sich auf den konkreten Arbeitsablauf richten (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -, nicht veröffentlicht), oder es um einfache Routinearbeiten geht, die zwar ohne konkrete Arbeitsanweisungen erbracht werden, die aber keine eigene Beurteilung oder Entschließung des Arbeitnehmers erfordern (Senatsurteil vom 23. April 1980 - 4 AZR 378/78 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Brauereien).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 2 TaBV 15/09

    Eingruppierung von Kassiererinnen nach dem Gehaltstarifvertrag des Einzel- und

    Im Urteil vom 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - hat das Bundesarbeitsgericht den Begriff der Sammelkasse definiert und hierzu ausgeführt, zwar habe dieser Begriff in der Rechtsterminologie keinen fest umrissenen Inhalt.
  • BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95

    Grundsätze bei der Tarifauslegung - Begriff der Sammelkasse - Zulage für

    Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -, n.v.) ausgeführt.

    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 9. Dezember 1987 (- 4 AZR 461/87 -, n.v.) für dieses Verständnis des Begriffes der Sammelkasse bereits einen Anhaltspunkt im Begriff selbst gefunden, weil durch den Begriff "Sammelkasse" zum Ausdruck komme, daß an dieser Kasse im Gegensatz zu anderen Kassen etwas gesammelt werde.

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 567/08

    Eingruppierung einer Gastronomie-Servicekraft

  • LAG Baden-Württemberg, 16.01.2003 - 3 Sa 22/02

    Anwendung des BAT auf Lektoren mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag

  • LAG Saarland, 19.02.2014 - 1 TaBV 13/12

    Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung für die Eingruppierung - Einzelhandel

  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - 6 Sa 46/07

    Begriff des Verbrauchermarkts (hier: Einrichtungshaus)

  • ArbG Würzburg, 10.06.2020 - 1 BV 13/19

    Betriebsrat, Eingruppierung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Tarifvertrag, Zustimmung,

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - 12 TaBV 3/21

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung/Umgruppierung - gewerbliche

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 16 TaBV 5/08

    Eingruppierung einer Kassiererin - Auslegung des Begriffs Verbrauchermarkt

  • ArbG Mannheim, 08.04.2008 - 8 BV 27/07

    Tarifauslegung - Zur Einordnung eines Einrichtungshauses als Verbrauchermarkt

  • LAG München, 16.08.2021 - 4 TaBV 13/21

    Eingruppierung Kassenkraft und Erstkraft Kasse nach den Tarifverträgen

  • LAG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - 13 Sa 31/12

    Zu den tarifvertraglichen Begriffen des "Verwalters eines großen Lagers" und der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2001 - 6 Sa 1084/00

    Eingruppierung in die richtige Vergütungsgruppe des Gehaltstarifvertrages im

  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2001 - 4 Sa 108/00

    Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe III des Lohn- und

  • ArbG Mannheim, 29.04.2021 - 1 BV 24/19

    Umgruppierung - MTV gewerbliche Arbeitnehmer Einzelhandel Baden-Württemberg -

  • ArbG Krefeld, 26.10.2017 - 1 BV 5/17

    Eingruppierung, Einzelhandel, Supervisor

  • LAG Düsseldorf, 18.03.1997 - 16 Sa 1753/96

    Eingruppierung: Kassierer im Einzelhandel

  • ArbG Regensburg, 16.03.2020 - 3 BV 31/19

    Betriebsrat, Arbeitgeber, Eingruppierung, Interessenausgleich,

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