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   BGH, 12.11.1991 - 4 StR 474/91   

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https://dejure.org/1991,10511
BGH, 12.11.1991 - 4 StR 474/91 (https://dejure.org/1991,10511)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1991 - 4 StR 474/91 (https://dejure.org/1991,10511)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91 (https://dejure.org/1991,10511)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beruhen der Bezifferung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf einem Schreibversehen - Deutliche Erhöhung einer Einsatzstrafe

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Persönlichkeitsstörung,

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91 - und vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91).
  • BGH, 02.10.2019 - 3 StR 580/18

    Keine Berichtigung eines nicht offensichtlichen Fassungsversehens

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91, vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91 und 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06).
  • BGH, 25.06.1992 - 1 StR 631/91

    Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen - Von Erwägungen

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der - in der Regel aus dem Urteil selbst - ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschl. vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91).
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