Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 31.05.1985 - 4 U 259/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Unbeaufsichtigt lassen eines Adventskranzes ist grob fahrlässig - Vorliegen eines unentschuldbaren Fehlverhaltens
Papierfundstellen
- VersR 1986, 780
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 19.11.2009 - 9 U 113/09
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandschadens
Er war in keiner Weise unvorhergesehen abgelenkt (so in dem Fall OLG Düseldorf VersR 2000, 1493; vgl. auch BGH VersR 1986, 254; OLG Oldenburg r+s 2000, 425) und hatte hinreichend Überlegungszeit und Veranlassung, die Kerzen durch einfaches Löschen zu sichern, bevor er sich auf das Sofa legte (vgl. OLG Hamburg VersR 1994, 89; OLG Nürnberg r+s 2001, 512; OLG Düsseldorf VersR 1986, 780; OLG Oldenburg r+s 2002, 74; LG Koblenz IVH 2003, 267; AG Neunkirchen r+s 1997, 167; AG St. Goar r+s 1998, 122). - OLG Düsseldorf, 03.03.1998 - 4 U 49/97
Advent, Advent, die Wohnung brennt!
Unter, den hier gegebenen Umständen ist es zwar als schuldhaft, aber eben nicht als unverzeihlich zu qualifizieren, einen solchen Hergang nicht von vornherein ins Auge gefaßt zu haben (vgl. BGH VersR 1986, 254 sowie VersR 1986, 671; OLG Hamm r + s.1989, 334; a.A. OLG Hamburg VersR 1994, 69 und Senat VersR 1986, 780) .
Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.11.1984 - 4 U 259/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LadschlG § 3 Abs. 1
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 1985, 386
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.11.1980 - I ZR 160/78
Tag der offenen Tür II
Auszug aus OLG Hamm, 06.11.1984 - 4 U 259/84
Geschäftlicher Verkehr i. S. des § 3 Abs. 1 LadSchlG setzt den Abschluß eines Kaufgeschäfts nicht voraus, vielmehr bezieht sich dieser Begriff auch auf solche Handlungen, die das Geschäft vorbereiten und Voraussetzung für sein Zustandekommen sind (BGH in [GRUR 1981, 424; hier: V (533) 349 c-d] - Tag der offenen Tür II).
- BayObLG, 31.07.1990 - 3 ObOWi 65/90 Die Rechtsprechung ist deshalb, soweit ersichtlich, einheitlich der Auffassung, dass eine Öffnung für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden im Sinn des § 3 LadSchlG schon dann zu bejahen ist, wenn während der Ladenschlusszeiten der Inhaber oder das Verkaufspersonal anwesend ist und damit die - objektive - Möglichkeit einer entsprechenden Kontaktaufnahme besteht, eine geschäftliche Kontaktaufnahme also nicht ausgeschlossen werden kann (BGH GewArch 1976, 239; BayObLG vom 5.3.1980 - 3 Ob OWi 24/80; vgl. ferner OLG Stuttgart GewArch 1988, 343; OLG Hamm GewArch 1985, 203, 204; Ambs in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Ladenschlussgesetz § 3 Anm.2; Neumann Das neue Ladenschlussgesetz § 3 Anm.6).