Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.02.2012 - I-4 W 4/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
7.500 Euro Streitwert für unerwünschte (Fax- oder E-Mail-)Werbung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter Mail- und Faxwerbung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3; RVG § 32 Abs. 2
Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter Mail- und Faxwerbung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Streitwert einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Faxwerbung richtet sich nach Beeinträchtigung
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 28.12.2011 - 4 O 265/11
- OLG Hamm, 06.02.2012 - I-4 W 4/12
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
Streitwert bei Fax-Spamming
Auszug aus OLG Hamm, 06.02.2012 - 4 W 4/12
Dementsprechend hält der Senat bei auf Unterlassung unerwünschter E-Mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, einen Streitwert von 5.000,- EUR bis 10.000,- EUR für gerechtfertigt, wobei die Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung weniger beeinträchtigend ist als eine solche durch Fax-Werbung (OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2005, Az.: 1 Sbd 13/05) .
- LG Münster, 14.01.2015 - 21 O 102/14
Unerwünschte E-Mail-Werbung im Bereich der Zusendung unter Nichtkonkurrenten ohne …
In Anlehnung an die neuere Rspr. wurde hier deshalb ein Streitwert i.H.v. 6.000 EUR als angemessen angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07; OLG Hamm MMR 2005, 378 (379); OLG Hamm BeckRS 2012, 04426).Bei einem Unterlassungsversprechen im Bereich der E-Mail-Werbung unter Nichtkonkurrenten liegt der Unterlassungsstreitwert als (mögliche) bezifferbare Konkretisierung des Leistungsumfangs für den Empfänger in der Regel schon bei erstmaliger Zusendung wegen der unzumutbaren Belästigung auf Grund eines Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb nach der neueren Rspr. zwischen 5.000-10.000 EUR (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 04426; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07 mit einem Streitwert i.H.v. 6.000 EUR).
Unter Berücksichtigung des Streitwertansatzes der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung in diesem Bereich von 5.000 EUR bis hin zu 10.000 EUR (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 04426; vgl. auch BGH mit einem Streitwertansatz von 6.000 EUR, Beschluss vom 20.05.2009 - I ZR 218/07) indiziert eine Erhöhung des Streitwertansatzes durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keineswegs einen Rechtsmissbrauch.
- OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14
E-Mail Werbung; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten …
Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist das Unterlassungsinteresse der Klägerin und somit ihre aufgrund des beanstandeten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen (OLG Hamm, NJOZ 2012, 1502). - OLG Hamm, 17.02.2015 - 4 W 125/14
Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im …
Es kann unter den gegebenen Umständen - so das Landgericht völlig zutreffend - auch nicht davon ausgegangen werden, dass gleichlautende E-Mails von der Beklagten an eine Vielzahl von Empfängern versandt wurden (vgl. zu derlei Fällen Senat NJOZ 2012, 1502; OLG Düsseldorf MMR 2004, 820).