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   OLG Frankfurt, 25.07.2006 - 4 W 54/06   

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https://dejure.org/2006,7888
OLG Frankfurt, 25.07.2006 - 4 W 54/06 (https://dejure.org/2006,7888)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.07.2006 - 4 W 54/06 (https://dejure.org/2006,7888)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - 4 W 54/06 (https://dejure.org/2006,7888)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91a ZPO, § 93 ZPO
    Kosten bei Hauptsacheerledigung: Kostenentscheidung bei fortdauerndem Bestreiten des Klägers nach feststehender Erfüllung seines Auskunftsanspruchs im Verlauf des Verfahrens auf Auskunftserteilung

  • Judicialis

    ZPO § 91 a; ; ZPO § 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a Abs. 1 § 93
    Kostentragung bei Hauptsacheerledigung - Veranlassung zur Klage; Erfüllung der Auskunftspflicht durch beklagte Partei im Laufe des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kosten des Rechtsstreits nach einstimmiger Erledigungserklärung; Veranlassung zu der Klageerhebung; Folgen der Nichterfüllung einer Auskunftspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1581
  • MDR 2007, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 405/00

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und Kostenentscheidung nach § 91a

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2006 - 4 W 54/06
    Darüber hinaus kann die Tragung der Kosten durch den Beklagten dann gerechtfertigt sein, wenn dem Kläger ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten zusteht, weil der Beklagte aus einem Schuldverhältnis zur Auskunft verpflichtet war, wegen deren Unterlassung aus Verzug Schadensersatz zu leisten hat und diese Umstände ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme festzustellen sind (BGH NJW 2002, 680).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.1998 - 3 W 40/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.07.2006 - 4 W 54/06
    War der Beklagte dem Kläger gegenüber auskunftspflichtig und ergibt sich erst aufgrund von im Verlauf des Verfahrens vom Beklagten erteilten Auskünften, dass der Klageanspruch nicht besteht, so sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wenn der Kläger darauf hin sofort den Rechtsstreit für erledigt erklärt (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1454; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rz. 25 mwN).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 7 W 64/14

    Prüfungsfrist für Haftpflichtversicherer bei Schadenersatzansprüchen wegen

    Auch bei der Anwendung des § 91a ZPO kommt es nicht ausschließlich auf den voraussichtlichen Erfolg der Klage an; bei fehlender Erfolgsaussicht wegen Erfüllung vor Rechtshängigkeit ist auch zu berücksichtigen, ob der Beklagte dem Kläger Anlass zur Klage gegeben hat (sog. reziproke Anwendung des § 93 ZPO; vgl. OLG Frankfurt B. v. 25.7.2006, 4 W 54/06; ebenso KG NJW-RR 2012, 446).
  • OLG Düsseldorf, 27.08.2012 - 7 W 70/12

    Kostenentscheidung nach Erledigterklärung einer Stufenklage

    Bei übereinstimmend erklärter Erledigung ist jedoch die Frage, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, dem Streit der Parteien entzogen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 91 a Rn 12), und es kann im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch berücksichtigt werden (Prütting/Gehrlein-Hausherr, ZPO, 4.A. § 91 a Rn 81;Jaspersen/Wache in Beck´scher Online-Komm. ZPO, § 91 a Rn 23; Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rn 58 Stichwort Stufenklage; OLGR Stuttgart, 2007, 918; OLG Frankfurt, NJW-RR 06, 1581), ohne vom Kläger zu verlangen, dass er einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gesondert oder im Wege der Klageänderung geltend macht.
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