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   VGH Bayern, 20.05.2008 - 4 ZB 07.2376   

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VGH Bayern, 20.05.2008 - 4 ZB 07.2376 (https://dejure.org/2008,75158)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 ZB 07.2376 (https://dejure.org/2008,75158)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 4 ZB 07.2376 (https://dejure.org/2008,75158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassungsantrag; ernstliche Zweifel; Hundesteuer; gemeinsamer Haushalt; Zurechnung der Hundehaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 14.07.1997 - 4 B 96.3575
    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2008 - 4 ZB 07.2376
    Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass dann, wenn der oder die Hunde zumindest mit Duldung aller Haushaltsangehörigen aufgenommen worden sind, typischerweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass alle Haushaltsmitglieder an den Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, zumindest in gewissem Umfang beteiligt sind; ihnen ist daher die Hundehaltung zuzurechnen, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankommt (BVerwG vom 28.11.1997 Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5 unter Bezugnahme auf VGH BW vom 27.11.1991 VBlBW 192, 221/222; BayVGH vom 14.7.1997 4 B 96.3575).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.05.2014 - 6 A 11242/13

    Hundesteuer; fiktive Hundehaltereigenschaft bei Aufnahme eines Hundes in einen

    Hiernach gewährt eine Person einem Hund namentlich dann "Obdach", wenn die baulich-räumlichen Verhältnisse so beschaffen sind, dass der Hund typischerweise nur mit ihrem Wissen und Wollen (vgl. dahingehend BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 4 ZB 07.2376 -, juris Rn. 8 f.) in den Haushalt aufgenommen werden kann, wenn also die baulich-räumlichen Verhältnisse so beschaffen sind, dass die Aufnahme des Hundes in den Haushalt die Duldung oder das Einvernehmen des herangezogenen Haushaltsmitglieds voraussetzt (vgl. in diese Richtung BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224/97 -, juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 2738/11

    Hundesteuer - zur Haltereigenschaft und zum Zwingerprivileg

    Da es sich bei der Erhebung von Steuern um einen Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).

    Demzufolge ist es im Rahmen der danach zulässigen Typisierung unerheblich, welcher Haushaltsangehörige ein Tier tatsächlich pflegt und versorgt oder die finanziellen Aufwendungen der Hundehaltung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 ZB 07.2376 - juris; Senatsbeschluss vom 27.2.2008 - 2 S 1083/07 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 6 A 10865/08

    Zur gesamtschuldnerischen Heranziehung des Mitgliedes einer häuslichen

    Eine solche Normierungspraxis, bei der der tatsächliche Hundehalter in der Schwebe bleibt, ist jedoch dem Satzungsgeber nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 4 ZB 07.2376 - und Beschluss vom 14. Juli 1997 - 4 B 96.3575 -juris; HessVGH, Urteil vom 29. März 2000 - 5 UE 2111/97 - NVwZ 2000, 958 f.) im Rahmen der ihm im steuerlichen Massengeschäft zuzubilligenden Generalisierungs- und Typisierungsfreiheit grundsätzlich erlaubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 [354 f.]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 M 182/21

    Gesamtschuldnerische Haftung für eine Hundesteuerschuld

    Sie drängen sich auch nicht auf (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 25.02.2009 - 6 A 10865/08 -, juris Rn. 24 "fiktive Haltereigenschaft"; VGH München, Beschl. v. 20.05.2008 - 4 ZB 07.2376 -, juris Rn. 8).
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