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Rechtsprechung
   BSG, 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8158
BSG, 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89 (https://dejure.org/1991,8158)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89 (https://dejure.org/1991,8158)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 (https://dejure.org/1991,8158)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.09.1982 - 11 RA 70/81

    Ausbildungsabschnitt; Fachschulausbildung; Prüfung; Beschäftigungszeit

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89
    Das LSG weiche vom Urteil des BSG vom 9. September 1982 - 11 RA 70/81 - ab, wonach die Anerkennung des Praktikums als Ausfallzeit voraussetze, daß die praktische Ausbildung innerhalb der Regelstudienzeit stattfinde und der Status als Studierender beibehalten werde.

    Demzufolge hat das BSG in dem von der Beklagten teilweise wiedergegebenen Urteil vom 9. September 1982 - 11 RA 70/81 (SozR 2200 § 1259 Nr. 69) einen praktischen Ausbildungsabschnitt auch dann nicht als Zeit einer Fachschulausbildung gewertet, wenn er mit einer solchen zu einer Gesamtausbildung mit einer später sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist.

  • BSG, 17.12.1986 - 11a RA 39/85

    Fachschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungsende - Berufspraktikum - …

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 1986 (SozR 2200 § 1259 Nr. 97) stehe nicht entgegen, weil es sich dort nur um die Zeit zwischen Abschlußprüfung und Beginn des Praktikums gehandelt habe.
  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer …

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89
    Denn Ausfallzeiten, gleich welcher Art, sollen ihrem Sinn und Zweck nach den Versicherten vor Nachteilen schützen, die dadurch eintreten, daß er durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände - zB einen Schulbesuch - unverschuldet gehindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die er ohne den Ausfallzeittatbestand entrichtet hätte (vgl zB BSGE 41, 41, 49 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13;… BSGE 56, 5, 7 = SozR aaO Nr. 79).
  • BSG, 13.10.1983 - 11 RA 80/82

    Wohnsitz - Ausbildung - Militärisches Dienstverhältnis - Ausfallzeit - Vormerkung …

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89
    Denn Ausfallzeiten, gleich welcher Art, sollen ihrem Sinn und Zweck nach den Versicherten vor Nachteilen schützen, die dadurch eintreten, daß er durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände - zB einen Schulbesuch - unverschuldet gehindert war, Pflichtbeiträge zu leisten, die er ohne den Ausfallzeittatbestand entrichtet hätte (…vgl zB BSGE 41, 41, 49 = SozR 2200 § 1259 Nr. 13; BSGE 56, 5, 7 = SozR aaO Nr. 79).
  • BSG, 30.04.1982 - 11 RA 36/81

    Ausbildung; Unterricht; Ausbildungsformen; Fachschulausbildung

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89
    Damit hat aber dieser Unterricht dem Ausbildungsabschnitt nicht das Gepräge geben können, und zwar schon deshalb nicht, weil eine den Unterricht und andere Ausbildungsformen umfassende fachliche Ausbildung nur dann Fachschulausbildung sein kann, wenn der Unterricht in zeitlicher Hinsicht überwiegt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62).
  • BSG, 23.11.1988 - 4a RJ 71/87

    Beitragszeit neben Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89
    Dem ist der 5. Senat gefolgt (SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287f).
  • BSG, 24.11.1976 - 1 RA 131/75

    Rente - Anrechnung von Beiträgen - Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 33/89
    Der 11. Senat des BSG hat nämlich gleichzeitig betont (aaO Nr. 90 S 242 unter Hinweis auf aaO Nr. 79, SozR 2200 § 1255 Nr. 6; § 1255a Nr. 6 und SozSich 1978, 252), daß Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden, keine Ausfallzeiten sind, und lediglich im Falle eines bloßen Nebeneinander von Ausbildungszeit und Beschäftigungsverhältnis die Annahme einer Ausbildungsausfallzeit nicht ausgeschlossen.
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der …

    Die Klägerin hat in der fraglichen Zeit auch keine Schule oder Hochschule besucht; als eine Art "Vorpraktikum" zum späteren Fachhochschulstudium kann das FSJ abgesehen vom fehlenden beruflichen Bezug schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil kein gleichzeitiger Unterricht stattfand (vgl BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 33/89 - Juris RdNr 18 f mwN; ähnlich auch BSG vom 30.3.1994 - 4 RA 11/93 - Juris RdNr 24 f).

    Daher kommt es vorliegend weder darauf an, ob das FSJ beim Bund der Deutschen Katholischen Jugend für das anschließende Studium der Religionspädagogik besonders nützlich und hilfreich war, noch ob sich aus der Entrichtung von Pflichtbeiträgen ein weiterer Ausschlussgrund ergeben würde (vgl nochmals BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 33/89 - Juris RdNr 20 mwN).

  • LSG Saarland, 30.03.2017 - L 1 R 66/15

    Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Ausbildung zum …

    Eine Vormerkung dieser Zeit als Fachschulausbildung iS des § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB 6 kommt daher nicht in Betracht (vgl BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 49/80 = BSGE 52, 86 = SozR 2200 § 1259 Nr. 52, vom 16.6.1982 - 11 RA 56/81 = SozR 2200 § 1259 Nr. 63, vom 21.3.1991 - 4/1 RA 33/89 und vom 30.3.1994 - 4 RA 11/93).

    Rn. 29 Die Zeiten eines Praktikums können jedoch grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es Bestandteil einer möglichen Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89).

    Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kann die praktische Tätigkeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 nicht als Teil einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, da vorliegend - wie auch der Kläger im Erörterungstermin vom 17.11.2016 dargestellt hat - die praktische Ausbildung gegenüber der theoretischen Ausbildung überwogen hat, so dass eine Vormerkung dieser Zeit als Fachschulausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht in Betracht kommt (…vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 52 und 63; BSG, Urteile vom 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89 und vom 30.03.1994 - 4 RA 11/93).

    § 58 Abs. 1 Nr. 4 ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, auf andere als dort bezeichnete Ausbildungszeiten auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. zur Vorgängerregelung im AVG: BSG, Urteil vom 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89, - juris Rn. 18 - m.w.N.).

  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung …

    Daraus kann hingegen nicht geschlossen werden, daß die Vormerkung von Ausbildungszeittatbeständen immer schon dann unzulässig ist, wenn ein anderer für rentenrechtliche Zeiten bedeutsamer Tatbestand lediglich in derselben Zeitspanne, also in zeitlicher Parallele vorliegt, ohne auf dem nämlichen Lebenssachverhalt zu beruhen (vgl Senatsurteil vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 S 7;… BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287).

    Dementsprechend hat das BSG auch wiederholt festgestellt, daß ein und derselbe Zeitraum zugleich Beitragszeit und Anrechnungs-/Ausfallzeit sein kann, wenn die Absolvierung der Ausbildung nicht Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, sondern Ausbildungszeit und Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl Entscheidungen des Senats vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 S 7 mwN - und vom 28. Januar 1990 - 4 RA 42/90 - SozSich 1991, 352 ;… BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287;… SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242;… BSGE 56, 151/154 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95

    Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum …

    Denn die Klägerin hatte bereits am 29. Juli 1992 die Fachschulausbildung erfolgreich beendet und am 1. September 1992 mit ihrem Berufspraktikum begonnen, das - wovon auch die Beteiligten ausgehen - keine Anrechnungszeit iS des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sondern Beitragszeit ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89).
  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 11/93

    Vormerkung einer Anrechnungszeit für ein berufsbezogenes Praktikum während einer …

    Handelt es sich dagegen um einen von der Fachschulausbildung getrennten praktischen Ausbildungsabschnitt mit eigenem Charakter, ist dieser sogar dann nicht Teil einer Fachschulausbildung, wenn er mit einer solchen zu einer Gesamtausbildung mit einer späteren, sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist (…vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 69; Urteil des Senats vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 -).

    Ein Überwiegen des Unterrichts wäre jedoch Voraussetzung für die Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als Anrechnungszeit i.S. von § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b SGB VI gewesen (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 62 und 63, Urteil des Senats vom 21. März 1991, a.a.O.).

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