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Rechtsprechung
   BSG, 21.03.1991 - 4/1 RA 35/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,718
BSG, 21.03.1991 - 4/1 RA 35/90 (https://dejure.org/1991,718)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1991 - 4/1 RA 35/90 (https://dejure.org/1991,718)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1991 - 4/1 RA 35/90 (https://dejure.org/1991,718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kontenklärungsverfahren - Feststellung - Anrechnung - Anfechtungsklage - Provozierter Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Vorwegnahme der Rentenberechnung vor einem Leistungsfeststellungsverfahren, Zulässigkeit der Anfechtungsklage, provozierte Verwaltungsakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 35/90
    Das BVerfG hat zu Verfassungsbeschwerden gegen ein gerichtliches Urteil ausgeführt, daß zwar der Beschwerdeführer durch ein Urteil in der Regel beschwert sei, dies jedoch bei gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsaktes anders sein könne, dessen Erlaß der Beschwerdeführer provoziert habe, um im Gerichtszug im Wege der Inzidentkontrolle eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen, und so die Möglichkeiten zu erweitern, durch die eine verfassungsgerichtliche Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde erreicht werden könne (BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1578/82 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45 unter Hinweis auf BVerfGE 60, 360, 369f).
  • BSG, 28.02.1991 - 4 RA 76/90

    Aufteilung der Pflichtversicherung bei Kindererziehung zwischen Vater und Mutter, …

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 35/90
    Hat aber der Versicherungsträger - wie im vorliegenden Fall - antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Hinblick auf solche Daten eingeleitet, muß er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbecheid erlassen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. Februar 1991 - 4 RA 76/90).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 35/90
    Das BVerfG hat zu Verfassungsbeschwerden gegen ein gerichtliches Urteil ausgeführt, daß zwar der Beschwerdeführer durch ein Urteil in der Regel beschwert sei, dies jedoch bei gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsaktes anders sein könne, dessen Erlaß der Beschwerdeführer provoziert habe, um im Gerichtszug im Wege der Inzidentkontrolle eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen, und so die Möglichkeiten zu erweitern, durch die eine verfassungsgerichtliche Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde erreicht werden könne (BVerfG, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1578/82 = SozR 2200 § 1248 Nr. 45 unter Hinweis auf BVerfGE 60, 360, 369f).
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 59/83

    Beitragsentrichtung - Rentenversicherungspflichtige Beschäftigung - …

    Auszug aus BSG, 21.03.1991 - 1 RA 35/90
    Denn es ist nicht ersichtlich, ob und wie die streitige Zeit noch (künftige) Entschlüsse der Klägerin hinsichtlich der Gestaltung ihres Versicherungsverhältnisses sollte beeinflussen können (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 55 Nr. 25 S 19); auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß sich der prozessuale Anspruch auf die Höhe einer später nur möglicherweise zu gewährenden Leistung bezieht und dann mit der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte.
  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 19/14 R

    Feststellung von rentenversicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbeständen im …

    Dem Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit steht in § 149 Abs. 5 SGB VI das Verbot gegenüber, auch schon einen Teil der Rentenberechnung vor(weg)zunehmen und eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, die erst nach einem Leistungsfeststellungsverfahren stattfinden soll, zumal dann uU andere gesetzliche Bestimmungen über die Berechnung und Bewertung gelten können (vgl zur inhaltsgleichen Regelung des § 104 Abs. 3 S 2 AVG BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 - Juris RdNr 15;… BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 - Juris RdNr 16).

    Dann kann aber erst recht nicht verlangt werden, dass ein neuer Bescheid mit der Feststellung gesetzlich nicht vorgesehener Vorleistungstatbestände oder einer bestimmten Bewertung zu erlassen sei; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig (…vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 LS 2 und Juris RdNr 29 ff mwN; BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - …">1325%20RVO%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr. 3 S 6 f - Juris RdNr 18 ff).

    In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich der prozessuale Anspruch auf die Höhe einer später nur möglicherweise zu gewährenden Leistung bezieht und dann mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (zum inhaltsgleichen § 104 Abs. 3 S 2 AVG vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - …">1325%20RVO%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr. 3 S 7 - Juris RdNr 19;… vgl auch BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 - Juris RdNr 41).

    Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht von der für grundgesetzwidrig gehaltenen Norm betroffen wird und zweifelhaft ist, ob sie je betroffen sein wird (vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - …">1325%20RVO%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr. 3 S 7 - Juris RdNr 20).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von …

    Die sogenannte Höchstdauer einer Anrechnungszeit ist eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung, über die der Rentenversicherungsträger im Vormerkungsverfahren nicht entscheiden darf (Fortführung ua von BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3;… SozR 3-2600 § 71 Nr. 1).

    Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 5;… SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 S. 10).

    Im Vormerkungsverfahren darf sie nur darüber befinden, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt ist, während über die Anrechenbarkeit (und Bewertung) dieses Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden darf (§ 149 Abs. 5 Satz 2 SGG; ständige Rechtsprechung, stellvertretend: BSGE 42, 159, 160;… BSGE 31, 226, 230, insoweit nicht abgedruckt in SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO;… BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S. 119;… BSGE 56, 151, 152 f.= SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225 ff;… BSG SozR § 1259 Nr. 109 S. 294; SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6; Urteil vom 18. April 1996).

    Der Rentenversicherungsträger ist weder verpflichtet, noch berechtigt, entgegen dieser gesetzlichen Regelung vor Eintritt des Leistungsfalles eine solche Entscheidung zu treffen; das Gesetz will vermeiden, daß bereits Anrechnungs- und Bewertungselemente für ein - gemäß der Natur einer "Versicherung" - nur möglicherweise später einmal entstehendes und uU noch nach anderen Kriterien zu bewertendes Leistungsrecht vorab zu Lasten der anderen Versicherten festgeschrieben werden (vgl. Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6).

    Es ist daher auch unerheblich, ob sie sich vom Kläger hat dazu provozieren lassen, den gesetzwidrigen Verwaltungsakt über die "Höchstdauer" der Anrechnung zu erlassen (BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 6 f).

    Es kann auch insoweit nicht statthafterweise Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wofür aufgrund der Sondervorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI die Verpflichtungsklage ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Senats BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 7).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 21. März 1991 (SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 7 f) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG hervorgehoben, daß die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der inhaltlich nur die Feststellung der Vereinbarkeit einer Norm mit dem GG begehrt wird, davon abhängt, ob der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von der für grundgesetzwidrig gehaltenen Norm betroffen ist.

    Er kann daher insoweit keine Kostenerstattung für das von ihm in Gang gesetzte Verfahren erlangen (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 1991 - 4 RA 35/90 -, insoweit nicht in SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 abgedruckt).

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R

    Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres - unterbliebene Korrektur …

    Hingegen ist die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten nicht Gegenstand des Vormerkungsbescheids (vgl § 149 Abs. 5 S 3 SGB VI; BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 6).
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