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| VG Berlin, 21.09.2007 - 4 A 205.06 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- VG Köln, 04.05.2007 - 25 K 358/06
Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Autobahnmaut; Bestimmung des …
Auszug aus VG Berlin, 21.09.2007 - 4 A 205.06
Mit den Worten "bei der nachträglichen Mauterhebung", die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ABMG durch Bescheid vorgenommen werden kann, bestimmt das Gesetz den insoweit für die Beurteilung des Nacherhebungsbescheids erheblichen Zeitpunkt in der Weise, dass spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids die tatsächliche Wegstrecke nicht durch die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde festgestellt werden konnte (vgl. auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2007 - 25 K 358/06 -, Abdruck Seite 6).
- VG Berlin, 22.05.2014 - 4 K 97.13 Denn den Worten "bei der nachträglichen Mauterhebung", die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrG durch Bescheid vorgenommen werden kann, bestimmt das Gesetz den insoweit für die Beurteilung des Nacherhebungsbescheids erheblichen Zeitpunkt in der Weise, dass spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids die tatsächliche Wegstrecke nicht durch die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde festgestellt werden konnte (vgl. Urteil der Kammer vom 21. September 2007 - VG 4 A 205.06 -, Rn. 16, juris = VRS 114, Nr. 31 zum ABMG).
- VG Berlin, 07.08.2008 - 4 A 178.07
Mautnacherhebung bei Funktionsstörung des Mautgerätes
Wie die Kammer bereits entschieden hat, bestimmt das Gesetz mit den Worten "bei der nachträglichen Mauterhebung" den insoweit für die Beurteilung des Nacherhebungsbescheids erheblichen Zeitpunkt in der Weise, dass spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids die tatsächliche Wegstrecke nicht durch die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde festgestellt werden konnte (vgl. Urteile der Kammer vom 21. September 2007 in den Verfahren VG 4 A 205.06 und VG 4 A 553.06). - VG Berlin, 25.01.2008 - 4 A 277.07
Umfang der Mautpflicht im Rahmen des automatischen Mauterhebungsverfahrens
Denn die Beklagte hätte zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also bei Erlass des Widerspruchsbescheides (siehe insoweit bereits die Urteile der Kammer vom 21. September 2007 in den Verfahren VG 4 A 553.06 sowie VG 4 A 205.06), anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen wegen Fehlens hier gebotener Erläuterungen durch die Klägerin selbst nicht die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung feststellen können und hat ihrer Entscheidung dementsprechend in beiden Fällen zutreffend eine Wegstrecke von 500 km zugrunde gelegt.
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