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| VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13 |
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Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
Haus- bzw.Grundstücksanschlusskosten; Neuverlegung einer Anschlussleitung; Wirksamkeit des Satzungsrechts
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BGH, 01.02.2007 - III ZR 289/06
Rechtsverhältnisse an einem Hausanschluss der Wasserversorgung; Überbürdung der …
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Rn. 53 f) Im vorliegenden Bereich eines Haus(- oder Grundstücks)anschlusses an die Trinkwasserversorgung ist zwar grundsätzlich auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zu beachten, indessen steht sie abgabenrechtlichen Satzungsvorschriften zur Kostenerstattung in diesem Bereich (über den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Umfang hinaus) nicht entgegen (…§ 35 Abs. 1 AVBWasserV, BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989, a. a. O., juris Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 -, juris Rn. 18;… Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 8), so auch einer wohl gegenüber § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung engeren Definition des Hausanschlusses bzw. der Hausanschlussleitungen (…und einem sich daran anschließenden Grundstücksanschluss bis zur Hauptleitung, siehe Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3).Rn. 67 Der auf seinem bebauten Grundstück verlaufende Hausanschluss und dessen permanentes "Funktionieren" im Bereich der Wasserversorgung liegen im Sonderinteresse des Eigentümers des an die entsprechende öffentliche Einrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks, dem diese Versorgungssituation für sein Hausgrundstück konkret nützlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.;… OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 71 m. w. N.;… Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 29;… Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.2.2 spricht von einem erforderlichen Sondervorteil des Erstattungspflichtigen).
Die Gemeinde bzw. der Zweckverband hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2008 - 3 L 336/05
Abwasserbeseitigung: Erstattung der Kosten für die Sanierung eines …
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen sind dabei unerheblich (OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008 - 3 L 336/05 -, juris Rn. 37;… Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.4).Dies ist indessen nicht möglich, da die Vorschriften des § 10 KAG M-V für Kosten aufgrund von Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen Spezialregelungen enthalten, die allgemeinen Regelungen vorgehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.;… vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 29. Oktober 2015 - 3 A 1174/13 -, juris Rn. 20 ;… Seppelt, a. a. O., § 10 Erl.
Rn. 67 Der auf seinem bebauten Grundstück verlaufende Hausanschluss und dessen permanentes "Funktionieren" im Bereich der Wasserversorgung liegen im Sonderinteresse des Eigentümers des an die entsprechende öffentliche Einrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks, dem diese Versorgungssituation für sein Hausgrundstück konkret nützlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.
; OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 71 m. w. N.;… Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 29;… Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.2.2 spricht von einem erforderlichen Sondervorteil des Erstattungspflichtigen). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 1 L 198/07
Kein Erstattungsanspruch für Umbau des Hausanschlusses
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Rn. 50 d) Für einen wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung notwendigen Umbau des Hausanschlusses kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 dagegen kein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 KAG M-V mehr geltend gemacht werden (OVG, Beschl. v. 8. Juli 2008 - 1 L 198/07 -, NordÖR 2009, 41 = juris, Rn. 19), sodass auch eine entsprechende satzungsrechtliche Ermächtigung teilunwirksam wäre, wenn sie nicht entsprechend einschränkend ausgelegt werden kann.Rn. 65 i) Soweit maßgeblich (auch) auf den grundsätzlich herzustellenden Gleichklang beider Finanzierungssysteme für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hingewiesen wird (vgl. OVG, Beschl. v. 8. Juli 2008, a. a. O.), ist dieser jedenfalls auch bei der Fallgruppe der Erneuerung des jeweiligen Anschlusses gewahrt.
- BVerwG, 06.10.1989 - 8 C 52.87
Wasserversorgung - Anschlussleitung - Öffentliche Einrichtung - Unterhaltskosten …
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein, auch nicht im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 - 8 C 52/87 -, BVerwGE 82, 350 ff. = juris, Rn. 9 ff.: § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV ordnet nicht an, dass Hausanschlüsse für Trinkwasser bei öffentlich-rechtlicher Regelung des Versorgungsverhältnisses auch stets Teil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sein müssen).Rn. 53 f) Im vorliegenden Bereich eines Haus(- oder Grundstücks)anschlusses an die Trinkwasserversorgung ist zwar grundsätzlich auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zu beachten, indessen steht sie abgabenrechtlichen Satzungsvorschriften zur Kostenerstattung in diesem Bereich (über den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Umfang hinaus) nicht entgegen (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV, BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989, a. a. O., juris Rn. 14 ff.;… BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 -, juris Rn. 18;… Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 8), so auch einer wohl gegenüber § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung engeren Definition des Hausanschlusses bzw. der Hausanschlussleitungen (…und einem sich daran anschließenden Grundstücksanschluss bis zur Hauptleitung, siehe Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3).
- VG Greifswald, 19.03.2015 - 3 A 791/14
Erstattungsfähigkeit des Aufwands für die Anlegung eines Grundstücksanschlusses …
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015 - 3 A 791/14 -, juris Rn. 15 ).Rn. 46 Nach Auffassung des Gerichts liegt der Tatbestand der Herstellung i. S. des § 10 KAG M-V aber auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine "Wieder"-Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses handelt, weil ein bereits vorhandener (erstmals "hergestellter") Anschluss nicht mehr den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln (DIN 1988 "Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen" Teil 2 bzw. DIN EN 806) entspricht und deshalb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert wird (vgl. bei einem bislang fehlenden, aber nach der Abwassersatzung erforderlichen Kontrollschacht auch VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015, a. a. O., Rn. 18, weitere Beispiele aus der dortigen Rechtsprechung bei Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2).
- VG Greifswald, 31.07.2014 - 3 B 530/14
Heranziehung zu Grundstücksanschlusskosten
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Rn. 52 Soweit der obigen Beurteilung, dass eine öffentlich-rechtliche Kostenerstattung im Falle einer wegen "nachträglichen" Verstoßes gegen die Wasserversorgungssatzung und/oder einschlägige DIN-Vorschriften notwendigen "Wiederherstellung" eines Hausanschlusses möglich ist, nicht gefolgt wird, ist aber nach Auffassung des Gerichts jedenfalls eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung (etwa nach mehreren, dies indizierenden Rohrbrüchen) auch kostenerstattungsfähig i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V (…im Gegensatz zur vom damaligen Kommentator Aussprung noch in der 32. Ergänzungslieferung in den Erläuterungen 7.8.2 und 7.8.2.4 vertretenen Auffassung nunmehr ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2 S. 18 und 5.2.2.3; bei einem neuen Hausanschluss nach mehrjähriger Stilllegung und Frostschaden der alten Hausanschlussleitung ebenso das allerdings nicht rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2015 - 4 A 240/10 - vgl. auch z. B. VG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2014 - 3 B 530/14 -, juris Rn. 18 , …und Urt. v. 5. Oktober 2011 - 3 A 1427/10 -, juris Rn. 16 ff.) und kann somit Gegenstand einer entsprechenden Erstattungssatzung sein. - VG Schwerin, 21.11.2008 - 8 A 3375/04
Rechtmäßigkeit eines Trinkwasserbeitragsbescheides, …
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Die Gesetzesmaterialien geben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt die Tatbestände zur Kostenerstattung bzw. Beitragserhebung für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hat reduzieren wollen (a. A. die damalige 8. Kammer des Gerichts, Urteile v. 8. Juni 2007 - 8 A 381/07 - und 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04 -, juris Rn. 114 f., Letzteres in juris zu Unrecht als "Beschluss" bezeichnet). - VG Greifswald, 05.10.2011 - 3 A 1427/10
Kosten für Baumaßnahmen an Grundstücksanschlüssen an die zentrale …
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Rn. 52 Soweit der obigen Beurteilung, dass eine öffentlich-rechtliche Kostenerstattung im Falle einer wegen "nachträglichen" Verstoßes gegen die Wasserversorgungssatzung und/oder einschlägige DIN-Vorschriften notwendigen "Wiederherstellung" eines Hausanschlusses möglich ist, nicht gefolgt wird, ist aber nach Auffassung des Gerichts jedenfalls eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung (etwa nach mehreren, dies indizierenden Rohrbrüchen) auch kostenerstattungsfähig i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V (…im Gegensatz zur vom damaligen Kommentator Aussprung noch in der 32. Ergänzungslieferung in den Erläuterungen 7.8.2 und 7.8.2.4 vertretenen Auffassung nunmehr ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2 S. 18 und 5.2.2.3;… bei einem neuen Hausanschluss nach mehrjähriger Stilllegung und Frostschaden der alten Hausanschlussleitung ebenso das allerdings nicht rechtskräftige Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2015 - 4 A 240/10 - vgl. auch z. B. VG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2014 - 3 B 530/14 -, juris Rn. 18 , und Urt. v. 5. Oktober 2011 - 3 A 1427/10 -, juris Rn. 16 ff.) und kann somit Gegenstand einer entsprechenden Erstattungssatzung sein. - BGH, 07.02.2008 - III ZR 307/05
Inhaberschaft am Hausanschluss der Wasserversorgungsanlage
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Dieses hafte sogar für etwaige Schäden, die durch den Betrieb des Wasseranschlusses entstünden (BGH, Urt. v. 7. Februar 2007 - III ZR 307/05 -). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11
Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung
Auszug aus VG Schwerin, 07.01.2016 - 4 A 2054/13
Rn. 40 a) Die Kostenerstattung wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Trinkwasserhausanschlussleitungen auf den angeschlossenen (Privat-)Grundstücken im Gebiet des Zweckverbands Wismar Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung wären (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 65 m. w. N., ebenso Urt. vom gleichen Tag - 1 K 47/11 -, S. 25 des amtlichen Umdrucks; Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2011 - 4 A 1537/08 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks;… Seppelt, in: Aussprung u. a., a. a. O., § 10 Erl. 5.2.1). - VG Greifswald, 29.10.2015 - 3 A 1174/13
Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten - Kostenersatzanspruch der Gemeinde
- VG Schwerin, 30.10.2018 - 4 A 4217/15
Rechtsmäßigkeit eines Kostenersatzbescheids für den Neubau eines …
Rn. 40 4. Für die Herstellung des erstmaligen Grundstücks- oder Hausanschlusses (…vor allem die erstmalige Verlegung der Anschlussleitungen, vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.1) und die Beseitigung von derartigen Anschlüssen darf nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG M-V jeweils eine Kostenerstattung (oder im Falle einer Einbeziehung in die öffentliche Einrichtung eine "einheitliche" oder gesonderte Beitragserhebung) auf satzungsrechtlicher Grundlage erfolgen, während der Aufwand weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen oder deren Beseitigung nach § 10 Abs. 3 KAG M-V nur so (ohne alternative Einbeziehung in eine Beitragserhebung) abzurechnen ist (vgl. dazu etwa Urteile des Gerichts vom 11. April 2016 - 4 A 1971/13 -, 7. Januar 2016 - 4 A 2054/13 - und vom 17. Februar 2015 - 4 A 1199/10 -).Rn. 46 So hat das Gericht bereits geurteilt, dass eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung (etwa nach mehreren, dies indizierenden Rohrbrüchen) ebenfalls kostenerstattungsfähig i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ist (Urt. v. 7. Januar 2016 - 4 A 2054/13 - im Gegensatz zur vom damaligen Kommentator Aussprung noch in der 32. Ergänzungslieferung in den Erläuterungen 7.8.2 und 7.8.2.4 vertretenen Auffassung nunmehr ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2 S. 18 und 5.2.2.3;… bei einem neuen Hausanschluss nach mehrjähriger Stilllegung und Frostschaden der alten Hausanschlussleitung ebenso das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2015 - 4 A 240/10 - vgl. auch z. B. VG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2014 - 3 B 530/14 -, juris Rn. 18 , …und Urt. v. 5. Oktober 2011 - 3 A 1427/10 -, juris Rn. 16 ff.) und kann somit Gegenstand einer entsprechenden Erstattungssatzung sein.
Dies gilt nicht nur für wenigen ausdrücklich genannten Tatbestände in § 10 KAG M-V , sondern zumindest auch für den Fall der (Wieder-)Herstellung des jeweiligen Anschlusses (Urt. v. 7. Januar 2016, a. a. O.) bzw. für die vorliegende Situation.
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 - 6 A 11639/16
Grundstücksanschlusskosten: Austausch eines bleihaltigen Wasserrohres
Rn. 24 Die Klägerin vermag sich für ihre Auffassung, der Austausch gesundheitsschädlicher Rohre durch solche aus unbedenklichen Materialien stelle eine Erneuerung i. S. d. § 13 Abs. 1 KAG dar, nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Januar 2016 (- 4 A 2054/13 -, juris) zu berufen. - VG Greifswald, 25.09.2020 - 3 A 574/19
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Erforderlichkeit neuer …
Rn. 25 Damit sind auch für die Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 KAG M-V die Tatbestände des Anschlussbeitragsrechts maßgebend, d.h. vorliegend insbesondere der Tatbestand der "Herstellung" gemäß § 9 Abs. 1 KAG M-V. Das Merkmal "Herstellung" umfasst damit nicht nur die tatsächliche erstmalige Herstellung eines Grundstücksanschlusses, sondern auch dessen nochmalige "erneute" Herstellung (…a.A. noch VG C-Stadt Urt. v. 08.06.2007 - 8 A 381/07 - n.v.; wie hier aber VG C-Stadt, Urt. v. 07.01.2016 - 4 A 2054/13 -, juris Rn. 46 ). - VG Greifswald, 20.05.2016 - 3 A 128/14
Kostenerstattungsbeitrag für Grundstücksanschluss - zum Merkmal "Herstellung" im …
Maßnahmen, die im Falle einer organisationsrechtlichen Entscheidung des Aufgabenträgers zugunsten von § 10 Abs. 1 KAG M-V beitragsfähig wären, unterliegen deshalb auch der Kostenerstattungspflicht nach § 10 Abs. 2 KAG M-V (…ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 - 3 A 1427/10 -, juris Rn. 16 ff. und Urt. v. 19.03.2015 - 3 A 791/14 -, juris Rn. 19 ff., so auch VG B-Stadt, Urt. v. 07.01.2016 - 4 A 2054/13 -, juris Rn. 46 ). - VG Schwerin, 22.06.2018 - 4 A 786/17
Kostenerstattung für Trinkwasseranschluss des Grundstücks
2016 - 4 A 2054/13 -, juris, Rn. 39 ff.).
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