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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,1435
VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20 (https://dejure.org/2024,1435)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2024 - 4 A 222/20 (https://dejure.org/2024,1435)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - 4 A 222/20 (https://dejure.org/2024,1435)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Bekanntmachung einer Niederschlagwassergebührensatzung; Zitiergebot; Zugrundelegung einer Gebührenkalkulation

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (23)

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.06.2019 - 2 KN 1/19

    Abfallgebührensatzungen für den Kreis Ostholstein sind formal unwirksam

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 41 und 52, für die Übertragung der Aufgabe der Abfallentsorgung eines Kreises auf einen Zweckverband ohne nähere Begründung von einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 18, 19 GkZ ausgegangen ist, überzeugt dies für den vorliegenden Fall nicht.

    Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig…, Urteil vom 3. September - 2 KN 5/16 - juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 34 ; VG Schleswig…, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 64 ff. - jeweils m. w. N.).

    Hierfür sprechen neben dem Wortlaut der Norm ("berechtigen") auch Sinn und Zweck des Zitiergebots: Zu dem Normsetzungsprogramm der Exekutive bzw. zu einer Nachprüfung durch Betroffene gehört auch - wenn nicht gar zu allererst -, sich zu vergewissern, dass der konkrete Träger der öffentlichen Verwaltung selbst zum Erlass der Satzung befugt ist ( OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 54 f.).

    Im Fall einer Aufgabenübertragung nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sind in einer Gebührensatzung deshalb die Vorschriften zu nennen, aus denen sich die Berechtigung ergibt, die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis auf die betreffende Körperschaft zu übertragen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 52 ).

    In dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn 50 ff. hat es eine Übertragung gemäß §§ 18, 19 GkZ angenommen.

    Erst durch die Angabe des hier einschlägigen § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG ergibt sich, dass unter anderem Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben - um solche handelt es sich hier, da sich der Charakter der Aufgabe durch den Übergang nicht ändert - kommunale Abgaben erheben können (vgl. VG Schleswig…, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 79 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 41 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.06.2021 - 2 KN 2/19

    Gewässer als Bestandteil einer Abwassereinrichtung

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 20.Januar/2. Februar 2016 nennt nicht § 18 GkZ , sondern ausdrücklich § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ , der den einheitlichen Übergang von Aufgabenwahrnehmung und Satzungsrecht bestimmt (so zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung einer anderen Gemeinde auf den beklagten Zweckverband auch: OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 - 2 KN 2/19 - juris Rn. 48 ).

    Sowohl der Wortlaut der Norm als auch ihre Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass mit ihr nicht erstmals eine Übertragungsmöglichkeit auf "andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts" geschaffen wurde, sondern es sich bei § 31a Abs. 3 Satz 1 LWG a. F. (nun § 46 Abs. 3 Satz 1 LWG ) vielmehr um eine spezialgesetzliche Regelung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung "durch öffentlich-rechtlichen Vertrag" nach §§ 18, 19 GkZ handelt (vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 - 2 KN 2/19 - juris Rn. 55 ).

    Rn. 41 Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt, wollte der Gesetzgeber mit der erstmaligen Regelung zum Zwangszusammenschluss der zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu Zweckverbänden oder zu Verbänden im Sinne der Ersten Wasserverbandsverordnung in § 35 Abs. 6 LWG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes zum Landeswassergesetz vom 7. Mai 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) ( § 31a Abs. 2 LWG a. F., jetzt § 46 Abs. 2 LWG ) die Möglichkeiten der Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht einschränken (siehe hierzu ausführlich: OVG Schleswig, Urteil vom 10. Juni 2021 - 2 KN 2/19 - Rn. 53 ff.).

    In dem Urteil vom 10. Juli 2021 - 2 KN 2/19 - juris Rn. 64 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zwar die in der Einleitungsformel zitierten § 5 Abs. 6 GkZ und § 31a LWG im Hinblick auf die Aufgabenübertragung und die Satzungsbefugnis für ausreichend erachtet.

  • VG Schleswig, 03.11.2020 - 4 A 585/17

    Wirksamkeit einer Abwasserbeseitigungssatzung

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Vielmehr ist auch die Aufgabenübertragung auf einen schon bestehenden Zweckverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend § 5 Abs. 1 GkZ möglich (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 62 ; Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ, Stand: Dez. 2020, § 5 Erl. 4.4.3).

    Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig…, Urteil vom 3. September - 2 KN 5/16 - juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig…, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 34 ; VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 64 ff. - jeweils m. w. N.).

    Rn. 58 Die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften führt nicht grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot, da der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch erreicht wird, wenn die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 68 ).

    Erst durch die Angabe des hier einschlägigen § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG ergibt sich, dass unter anderem Zweckverbände in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben - um solche handelt es sich hier, da sich der Charakter der Aufgabe durch den Übergang nicht ändert - kommunale Abgaben erheben können (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 79 unter Hinweis auf OVG Schleswig…, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 41 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 LB 16/19

    Kosten für den Einsatz gemeindeeigenen Personals beim Aufwendungsersatzanspruch …

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage ist aber dann als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch mehr als nur unwesentlich erschwert wird oder eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (vgl. OVG Schleswig…, Urteil vom 2. März 2023 - 1 KN 19/18 - juris Rn. 41 ; Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 - juris Rn. 24 ; zu einer Verordnung: BVerfG…, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 - juris Rn. 100).

    Rn. 64 Für beide genannten Zitate gilt zugleich, dass es sich um eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen handelt, die dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 - juris Rn. 24 ).

    Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht eine Zitierung des § 1 KAG insgesamt für unschädlich halte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 LB 16/19 - juris Rn. 25 ), trifft dies nur für die Fälle der originären Zuständigkeit einer Kommune nach § 1 Abs. 1 KAG zu und damit nicht für den vorliegenden Fall.

  • VG Schleswig, 07.06.2023 - 4 A 192/20

    Heranziehung zu Grundgebühren für dezentrale Schmutzwasserbeseitigung

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Da eine Aufgabenübertragung immer einen öffentlich-rechtlichen Vertrag voraussetzt (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Juni 2023 - 4 A 192/20 - juris Rn. 41 ; vgl. zur späteren Aufnahme weiterer Mitglieder: Wolf, in: Dehn, Praxis der Kommunalverwaltung Schleswig-Holstein, GkZ, Stand: Dez. 2020, § 5 Erl. 4.4.3), kann diese entgegen der Ansicht des Klägers nicht erst mit der 1. Änderungssatzung der Verbandssatzung vom 24. April 2018 erfolgt sein.

    Rn. 59 Gemessen daran verstößt die Niederschlagswassergebührensatzung gegen das Zitiergebot (vgl. auch Urteil der Kammer vom 7. Juni 2023 - 4 A 192/20 - juris).

    Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. November 2022 - 4 A 192/19 - juris Rn. 33 an, in dem zusätzlich die Frage der Zitierung der §§ 18, 19 GkZ aufgeworfen, aber erst mit Kammerurteil vom 7. Juni 2023 - 4 A 192/20 - juris Rn. 51 ff. beantwortet worden ist.

  • VG Schleswig, 28.04.2021 - 4 B 49/20

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden …

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Mit Beschluss vom 28. April 2021 - 4 B 49/20 - ist durch die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden.

    Rn. 21 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem Verfahren - 4 B 49/20 -.

    Rn. 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Verfahren 4 B 49/20, 2 MB 8/21 und 4 B 25/21 Bezug genommen.

  • VG Schleswig, 13.08.2021 - 4 B 25/21

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Beginn der Untätigkeitsfrist

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Mit Beschluss vom 13. August 2021 - 4 B 25/21 - wurde der Eilantrag durch die Kammer abgelehnt.

    Rn. 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Verfahren 4 B 49/20, 2 MB 8/21 und 4 B 25/21 Bezug genommen.

    Das gleiche gilt für den nicht in das Klageverfahren einbezogenen Bescheid vom 28. Januar 2022, der eine endgültige Festsetzung für das Jahr 2021 enthält, mangels Bestandskraft den Bescheid vom 9. Februar 2021 hinsichtlich der Vorausleistung 2021 aber nicht ersetzt hat (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2021 - 4 B 25/21 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 5/16

    Sofern die Einleitungsformel einer Spielgerätesteuersatzung nicht den …

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Für das Kommunalabgabengesetz bedeutet dies: Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September - 2 KN 5/16 - juris Rn. 27 ff.; OVG Schleswig…, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 KN 1/19 - juris Rn. 34 ; VG Schleswig…, Urteil vom 3. November 2020 - 4 A 585/17 - juris Rn. 64 ff. - jeweils m. w. N.).

    Rn. 65 Der Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 5/16 - juris Rn. 26 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1998 - 2 L 70/96

    Erhebung von Abfallgebühren durch Zweckverband aufgrund einer Kreissatzung

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 2. Dezember 1998 - 2 L 70/96 - juris Rn. 24. Soweit der Senat darin für den Fall einer Übertragung der Aufgabe der Abfallbeseitigung von einem Kreis auf einen Zweckverband die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ verneint hat, beruhte die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 18 GkZ auf dem besonderen Umstand, dass die Beteiligten in der jenem Fall zugrundeliegenden Vereinbarung - abweichend von dem darin zitierten § 3 GkZ - die Übertragung der Satzungsbefugnis ausdrücklich ausgeschlossen hatten (…vgl. OVG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 2).

    Wird ein Gebührensatz in einer Satzung bestimmt, ohne dass die Mitglieder der Verbandsversammlung zumindest die Möglichkeit hatten, die dem Gebührensatz zugrundeliegende Kalkulation einzusehen, was die Existenz einer Kalkulation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung voraussetzt (so auch bereits OVG Schleswig, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 2 L 70/96 - juris Rn. 28, 30), um deren Leitentscheidungen zu treffen und diese nachvollziehen zu können, ist der Gebührensatz unwirksam (vgl. VGH München…, Urteil vom 23. Februar 2023 - 20 B 21.1676 - juris Rn. 51; OVG Schleswig…, Urteil vom 14. September 2017 - 2 KN 3/15 - juris Rn. 63, 67 f.;… Urteil vom 15. Mai 2017 - 2 KN 1/16 - juris Rn. 78 ;… Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 31/07 - juris Rn. 33 f.;… Urteil vom 23. August 2000 - 2 L 226/98 - juris Rn. 50 f., 54).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2023 - 2 MB 8/21

    Abgabenrecht: Eilrechtsschutz gegen einen Vorausleistungsbescheid für …

    Auszug aus VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 222/20
    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung mit Beschluss vom 26. Januar 2023 - 2 MB 8/21 - und lehnte den Eilantrag ab.

    Rn. 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die jeweiligen Schriftsätze der Beteiligten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie auf die Verfahren 4 B 49/20, 2 MB 8/21 und 4 B 25/21 Bezug genommen.

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern" …

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Bekanntmachung des Bebauungsplans

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16

    Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck …

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 KN 3/15

    Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe/Tourismusabgabe

  • BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 2.05

    Zweckverband; Gründung; Verkündung; Bekanntmachung; kumulative Bekanntmachung; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2023 - 1 KN 19/18

    Erhaltung oder Einrichtung zentraler Versorgungsbereiche

  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 20 B 21.1676

    Abwassergebühren für den Betrieb einer Autobahn-Raststätte

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 22/96

    Kostenüberschreitung bei Abfallgebühr

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.2020 - 2 KN 2/18

    Geänderte und mit Rückwirkung versehene Straßenreinigungs- und …

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2000 - 2 L 226/98

    Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe; Rückwirkende Satzung; Begriff der …

  • VG Schleswig, 26.09.2018 - 4 A 209/17

    Erhebung einer Grundgebühr für die Entsorgung von Niederschlagswasser

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2007 - 2 LB 31/07

    Ergebniskontrolle; Kalkulation; Kalkulationsmangel; Kurabgabe

  • VG Schleswig, 04.11.2022 - 4 A 192/19

    Klage gegen Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr für das Jahr 2017

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2025 - 6 LB 9/24

    Anschluss- und Benutzungszwang; Wiederherstellung einer …

    Für diesen Fall sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ vor, dass die übertragene Aufgabe und das Satzungsrecht einheitlich übergehen (…so OVG Schleswig, Urt. v. 10.06.2021 - 2 KN 2/19 -, juris Rn. 48 ) bzw. dass das Satzungsrecht aufgrund der Aufgabenübertragung von Gesetzes wegen übergeht ( VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn. 37 ;… Wolf, in: Dehn/Wolf, GkZ, Stand: 02.2016, § 3 Erl. 1).

    Die Zweckverbände nach §§ 2 ff. GkZ und die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach §§ 18, 19 GkZ stellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GkZ unterschiedliche Formen der kommunalen Zusammenarbeit dar ( VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn. 38 ), sie stehen selbstständig und rechtlich gleichwertig nebeneinander (…Wolf, in: Dehn/Wolf, GkZ, Stand: 12.2020, § 19 Erl. 1).

    Im Unterschied zur Aufgabenübertragung auf Zweckverbände durch seine Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ gehen durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GkZ zunächst nur das Recht und die Pflicht der genannten (verbandsfremden) Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über, während der Übergang so weitgehender Befugnisse wie des Rechts zum Erlass von Satzungen und Verordnungen nach § 19 Abs. 1 GkZ einer besonderen Regelung bedarf (vgl. LT-Drs. 7/717, Seite 22 f.;… Wolf, in: Dehn/Wolf, GkZ, Stand: 12.2020, § 19 Erl. 1; ausführlich: VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn. 37 ff.).

    Im Fall der Übertragung dieser Aufgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und der Wahrnehmung der entsprechenden Rechtssetzungsbefugnis durch einen Zweckverband sind in einer Satzung auch diejenigen Vorschriften zu nennen, aus denen sich die Berechtigung zum Erlass eben dieser Satzung ergibt bzw., aus denen die Berechtigung des ursprünglichen Aufgabenträgers folgt, die zum Tätigwerden berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis auf den Zweckverband zu übertragen (…vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.06.2019 - 2 KN 1/19 -, juris Rn. 40, 52 zur Abfallgebührensatzung; zur Niederschlagswassergebührensatzung VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn. 57 ).

    Rn. 91 Die Angabe fehlerhafter oder überflüssiger Vorschriften führt nicht grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Zitiergebot, da der Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG auch erreicht wird, wenn die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden ( VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn. 58 ).

    Eine solche wahllose Überschüttung liegt hier im Ergebnis vor, da in der Einleitungsformel nicht existierende oder nicht einschlägige Normen benannt werden bzw. unklar bleibt, in welcher Gesetzesfassung einzelne Normen gemeint sind - als ob kumulativ alle irgendwie in Betracht kommenden, sich möglicherweise aber gegenseitig ausschließenden Befugnisnormen zitiert würden (vgl. ähnlich VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn. 64 ).

    Dementsprechend ist eine kumulative Angabe beider Formen der Aufgabenübertragung nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit für den Normadressaten jedenfalls dann irreführend, wenn die Aufgabenübertragung allein durch Verbandsmitglieder erfolgt und erschwert ihm die Kontrolle, ob die Satzung den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. schon VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn 60 , Urt. v. 07.06.2023 - 4 A 192/20 -, juris Rn. 52 ).

    Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung auch nicht gefordert, dass bei Zweckverbänden § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ neben §§ 18, 19 GkZ zu benennen ist; dies lässt sich weder den Randnummern 41 oder 52 noch den übrigen Entscheidungsgründen entnehmen (so auch schon VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn. 62 ).

    Ersichtlich wurde hier - wie zuvor durch § 31 Abs. 8 LWG in der Fassung des Landeswassergesetzes vom 11.02.2008 (GVOBl. Seite 91 ff.) - eine spezialgesetzliche Regelung zur Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne der §§ 18, 19 GkZ normiert ( VG Schleswig, Urt. v. 17.01.2024 - 4 A 222/20 -, juris Rn. 40, 63 …und Urt. v. 07.03.2023 - 4 A 192/20 -, juris Rn. 43 ), die, wie bereits dargelegt, vorliegend nicht einschlägig ist (…vgl. VG Schleswig Urt. v. 07.03.2023 - 4 A 192/20 -, juris Rn. 53).

  • VG Schleswig, 28.04.2021 - 4 B 49/20

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden …

    Die aufschiebende Wirkung der am 16. November 2020 erhobenen Klage (- 4 A 222/20 -) gegen den Vorausleistungsbescheid vom 23. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020 wird angeordnet.

    Der am 16. November 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag erhobenen Untätigkeitsklage (- 4 A 222/20 -) anzuordnen, ist zulässig (A) und begründet (B).

    Der Antragsgegner hat den Widerspruchsbescheid am 6. Dezember 2020 in das Hauptsacheverfahren - 4 A 222/20 - einbezogen.

  • VG Schleswig, 13.08.2021 - 4 B 25/21

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Beginn der Untätigkeitsfrist

    Der am 29.06.2021 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag erhobenen Untätigkeitsklage als Klageerweiterung im Verfahren - 4 A 222/20 - anzuordnen, ist unzulässig.
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