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| OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1984 - 4 A 2387/82 |
Zitiervorschläge
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - 4 A 2387/82 (https://dejure.org/1984,3539)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1984 - 4 A 2387/82
- BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 35.84
Papierfundstellen
- NJW 1985, 281
- NJW 1988, 3112 (Ls.)
- NVwZ 1985, 123 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8)
- VG Berlin, 31.05.2016 - 4 K 295.14
(Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen; fehlende Zuverlässigkeit bei …
Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Rüstungsgeheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 - NJW 1985, 281, 284). - VG Berlin, 09.01.2023 - 4 K 292.21
Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen: Zugehörigkeit eines …
Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Rüstungsgeheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 - NJW 1985, 281, 284). - VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16
Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum …
Dabei handelt es sich um ein schützenswertes Gut, das eine Regelung rechtfertigt, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Verschlusssachen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. VG Berlin…, Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O. Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 -, NJW 1985, 281 (284), bestätigt durch BVerwG…, Urteil vom 22. Dezember 1987, a.a.O., Rn. 35).
- VG Berlin, 25.07.2023 - 4 L 163.23
Sicherheitsüberprüfung: Zuverlässigkeitszweifel bei Verschweigen eines …
Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Rüstungsgeheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 - NJW 1985, 281, 284). - VG Berlin, 31.05.2021 - 4 K 428.19
Aufhebung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen; Annahme eines …
Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Rüstungsgeheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 - NJW 1985, 281, 284). - VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
Streit um eine Sicherheitsüberprüfung
Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit verteidigungsrelevanten Geheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.02.1984 - 4 A 2387/82 -, NJW 1985, 281, 284 -). - BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 39.86
Rechtsmittel
Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in seinen die Parallelfälle BVerwG 1 C 34.84 und BVerwG 1 C 35.84 betreffenden, im Berufungsurteil (UA S. 7, 9) mehrfach in Bezug genommenen Urteilen vom 9. Februar 1984 (4 A 2387/82 und 4 A 2361/82) getroffen hat, wird die VS-Ermächtigung nach den Regeln erteilt oder abgelehnt, die durch den Bundesminister für Wirtschaft in dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch/GHB) niedergelegt und durch Vereinbarung der auftragerteilenden Behörde mit dem Unternehmen (Auftragnehmer) als zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und dem Unternehmen verbindlich vereinbart worden sind, zwischen diesen also kraft diesbezüglichen Vertrages gelten (vgl. dazu Ziff. 1.2 und Ziff. 4 GHB in der bei Abschluß des Berufungsverfahrens geltenden Fassung 1.81). - BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 41.86
Rechtsmittel
Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in seinen die Parallelfälle BVerwG 1 C 34.84 und BVerwG 1 C 35.84 betreffenden, im Berufungsurteil (UA S. 9, 15) mehrfach in Bezug genommenen Urteilen vom 9. Februar 1984 getroffen hat (4 A 2387/82 und 4 A 2361/82), wird die VS-Ermächtigung nach den Regeln erteilt oder abgelehnt, die durch den Bundesminister für Wirtschaft in dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch/GHB) niedergelegt und durch Vereinbarung der auftragerteilenden Behörde mit dem Unternehmen (Auftragnehmer) als zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und dem Unternehmen verbindlich vereinbart worden sind, zwischen diesen also kraft diesbezüglichen Vertrages gelten (vgl. dazu Ziff. 1.2 und Ziff. 4 GHB in der bei Abschluß des Berufungsverfahrens geltenden Fassung 1.81).
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