Rechtsprechung
| VG Schwerin, 15.09.2005 - 4 A 3121/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 543/06
Gebührenschuldner im Rahmen des Wasser- und Bodenverbandsgebührenrechts
Rn. 9 Zuvor hatte die Kammer mit Urteil vom 15. September 2005 (Az. 4 A 3121/02) den entsprechenden Heranziehungsbescheid für das Jahr 2001 wegen Nichtigkeit der damaligen Gebührensatzung aufgehoben.Rn. 15 Die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung zur Aufrundung auf volle Hektar gleiche einer Veranlagung mit einer Mindestgebühr, was dazu führe, dass die sich daraus ergebenen Berechnungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzubeziehen seien (vgl. Urt. d. Kammer v. 19. Mai 2005 - 4 A 3121/02 -).
Rn. 17 In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4 A 3121/02 vom 15. September 2005 sei durch das Gericht darauf hingewiesen worden, dass die in § 5 Abs. 2 der alten Gebührensatzung enthaltene Regelung für Folgejahre rechtlich bedenklich sei.
Rn. 29 Die Ausführungen des Klägers stützten sich ausschließlich auf Vermutungen und Behauptungen mit dem Ziel, die entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin in der Sache 4 A 3121/02 und nach Konsultation mit Fachleuten des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Güstrow überarbeitete Gebührensatzung als rechtswidrig darzustellen.
Rn. 90 3. Auch den von der Kammer im Urteil vom 15. September 2005 (4 A 3121/02, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks) geäußerten Bedenken trägt die Kalkulation - wie auch die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung - in hinreichendem Maße nunmehr Rechnung.
- VG Greifswald, 15.09.2016 - 3 A 123/15
Wasser- und Bodenverbandsgebühren nach Landesrecht
Rn. 27 aa) Eine fehlerfreie Bestimmung des Gebührensatzes erfordert - auch bei Gebühren zur Umlage von Verbandslasten -, dass dem satzungsgebenden Gremium bei der Beschlussfassung über die wesentlichen Bestimmungen der Gebührensatzung - Gebührensatz- und -Maßstab - eine methodisch fehlerfreie Gebührenkalkulation vorliegt (vgl. allgemein m.w.N. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 - 1 M 157/08 -, juris Rn. 20 und für den Fall einer Umlagegebührensatzung OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris Rn. 35 sowie VG Schwerin, Urt. v. 15.09.2005 - 4 A 3121/02 -, juris Rn. 38). - VG Schwerin, 20.01.2011 - 4 A 1924/06
Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren und Differenzierung nach …
Rn. 18 Die Satzung sei entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin (Az. 4 A 3121/02) und unter Einbeziehung des neuen Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern überarbeitet und schließlich am 11. Februar 2006 veröffentlicht worden.
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