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| VG Halle, 11.06.2024 - 4 A 378/22 |
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Verfahrensgang
- VG Halle, 11.06.2024 - 4 A 378/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2024 - 4 L 90/24
Wird zitiert von ... (2)
- VG Halle, 11.11.2024 - 4 A 386/22 Zum Nachweis verweist sie auf die im Verfahren zum Az 4 A 349/22 HAL und 4 A 378/22 HAL eingereichten Unterlagen und trägt unter Vorlage der entsprechenden Grundbuchauszüge ergänzend vor, bezüglich der laufenden Nr. 272 der Liste (Anlagenkonvolut 25) sei eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Flurstücke A, auf dem sich ein Regenrückhaltebecken befinde, und Nr. 190, der Standort der ehemaligen Kläranlage Weickelsdorf eingetragen.
Vielmehr war bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant, zu dessen Errichtung es infolge der Eingliederung in den beklagten Abwasserzweckverband aber nie gekommen ist (so bereits VG Halle, Urteil vom 12. Januar 2023, 4 A 333/21 HAL, juris; Urteil vom 11. Juni 2024, 4 A 378/22 HAL, n.V.).
- VG Halle, 04.04.2025 - 4 A 353/22
Beitragserhebung für Herstellung einer Schmutzwasserbeseitigungsanlage und …
Rn. 14 Die Kammer hat mit Urteilen vom 26. Februar 2024 (Az: 4 A 452/21 HAL, bestätigt durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 7. Juni 2024, 4 L 43/24 HAL), vom 22. August 2024 (Az: 4 A 345/22 HAL, bestätigt durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2024, 4 L 155/24 HAL), mit Urteil der Einzelrichterin vom 10. September 2024 (Az: 373/22 HAL, bestätigt durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2024, 4 L 141/24 HAL) betreffend in der Gemarkung I-Stadt gelegene Grundstücke, mit Urteil vom 11. Juni 2024 ( Az: 4 A 378/22 HAL, bestätigt durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 14. Oktober 2024, 4 L 90/24 HAL) sowie mit Urteil der Einzelrichterin vom 10. Juli 2024 ( Az: 4 A 337/22 HAL) betreffend ein in der Gemarkung A-Stadt gelegenes Grundstück zur Frage der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit der jeweils betroffenen Grundstücke festgestellt, dass diese am 11. Dezember 2023 mit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit betreffend die über ein Privatgrundstück in der Gemarkung K- Stadt (Flurstück 171/120, Flur 3 der Gemarkung K-Stadt) führende Abwasserleitung entstanden sei.
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