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| OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.1986 - 4 A 869/85 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Juli 1986 - 4 A 869/85 (https://dejure.org/1986,11373)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1987, 335
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1996 - 10 A 620/91
Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Baurecht; …
Rn. 86 Vgl. dazu die vorzitierten Urteile des BVerwG und des Senats; ebenso OVG NW Urteile ovm 15. Juli 1986 - 4 A 869/85 -, NVwZ 1987, 335 und vom 20. Juni 1991 - 11 A 728/88 -. - BGH, 10.07.2025 - AnwZ (Brfg) 6/25 Damit kann sie auch nicht in Fortsetzung dieser Anfechtungsklage mit einem Feststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt werden, weil sonst der Streitgegenstand der bisherigen Anfechtungsklage in unzulässiger Weise ausgewechselt bzw. jedenfalls erweitert würde (vgl. BVerwG, NJW 1988, 926, 927; BVerwGE 89, 354, 355 ff.; OVG Münster, NVwZ 1987, 335, 336; NVwZ-RR 1997, 400).
Diese Frage ist jedoch Teil einer Schadensersatzklage und kann in einem diesbezüglichen Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden (vgl. BVerwGE 89, 354, 357; OVG Münster, NVwZ 1987, 335, 336;… NVwZ 1997, 598, 600 [juris Rn. 65]); OVG Münster NVwZ-RR 1997, 400, 401; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 75 Rn. 21).
- VG Freiburg, 03.09.2001 - 1 K 937/01 Denn auch wenn der Antragsteller mittlerweile einige der beanstandeten Rechts- und Pflichtverstöße beseitigt und etwa inzwischen seine Mitarbeiter ordnungsgemäß in der Sozialversicherung angemeldet und auch seine Dritt- und Steuerschulden beglichen sowie seine steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllt haben dürfte und das sonstige Fehlverhalten zum Teil bestritten ist und teilweise nur von geringer Erheblichkeit sein dürfte, so ist es doch angesichts der Vielzahl der Verstöße und der nur kurzen Betriebszeit nicht mit der hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass den hier von der Antragsgegnerin gerügten Pflicht- und Rechtsverstößen des Antragstellers insgesamt ein Hang zur Nichtbeachtung der in seinem Bereich geltenden Vorschriften zugrunde liegt (zur Unzuverlässigkeit in diesem Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.2001 - 14 S 471/01 -, v. 03.11.1993 - 14 S 2322/93 -, GewArch 1994, 30 und v. 07.08.1986 - 14 S 1961/86 -, NVwZ 1987, 335).
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