Rechtsprechung
| BGH, 28.01.1953 - 4 ARs 1/53 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,1728) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1953, 595
- MDR 1953, 373
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 27.10.1953 - 5 StR 723/52 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 13.02.1953 - 1 StR 708/52
Rechtsmittel
Soweit Art. 5 Abs. 2 (b) des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 verweist, die durch das Gesetz zur Änderung und Verlängerung dieses Gesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I, S. 188) aufgehoben sind, haben an Stelle der aufgehobenen Vorschriften die sie ersetzenden Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I, S. 177) sinngemäss Anwendung zu finden (im Anschluss an 4 ARs 1/53 vom 28.1.1953).Inzwischen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 28. Januar 1953 (4 ARs 1/53) den der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts entgegengesetzten Standpunkt eingenommen; seine Entscheidung beruht hierauf.
- BGH, 09.06.1953 - 5 StR 306/53
Rechtsmittel
Auch bei Zuwiderhandlungen gegen Devisenvorschriften richtet sich dann das weitere Verfahren nach dem OWiG, nicht - wie die Revisionen meinen -, nach dem WiStG a.F. (vgl. BGH NJW 53, 595 = JZ 53, 314). - BGH, 01.04.1954 - 4 StR 363/53
Rechtsmittel
Diese Regelung findet auch auf die in Art. 5 Abs. 2 b AHKG 33 enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes alter Fassung Anwendung (BGH 4 ARs 1/53 - JZ 1953, 314 -, 1 StR 708/52 vom 13. Februar 1953).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.