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Rechtsprechung
   BAG, 06.12.1989 - 4 AZR 450/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1293
BAG, 06.12.1989 - 4 AZR 450/89 (https://dejure.org/1989,1293)
BAG, Entscheidung vom 06.12.1989 - 4 AZR 450/89 (https://dejure.org/1989,1293)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - 4 AZR 450/89 (https://dejure.org/1989,1293)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine heilpädagogische Tätigkeit - Eingruppierung von Erzieherin in Wohngruppe - Gleichstellung der staatlich anerkannten Erzieher mit den Sozialpädagogen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT § 22 Anlage 1a
    Eingruppierung: Erzieherin in einer Wohngruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1990, 356
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 80/83

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung, Erzieherin in einem Heim …

    Auszug aus BAG, 06.12.1989 - 4 AZR 450/89
    Mit Schreiben vom 15. Oktober 1987 beantragte die Klägerin unter Berufung auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 80/83 -, sie rückwirkend ab 1. Januar 1986 "nach Vb BAT einzugruppieren".

    Dementsprechend ist unter einer heilpädagogischen Tätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die mit besonderen, spezifischen Erziehungsformen die Förderung und Betreuung behinderter Menschen umfaßt (BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 04.04.1990 - 4 AZR 20/90

    Eingruppierung eines Erziehers in heilpädagogischer Gruppe - Einstufung eines …

    Kennzeichnend ist damit der Inhalt der Erziehungstätigkeit (BAGE 50, 241 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972; Urteil vom 2. Dezember 1987 - 4 AZR 474/87 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 6. Dezember 1989 - 4 AZR 450/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Die Anwendung spezifischer heilpädagogischer Erziehungsformen kommt demgemäß auch bei Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig gestörten oder gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen im Sinne der Vergütungsgruppen V c BAT/VkA Fallgruppe 1 e und VI b BAT/VkA Fallgruppe 2 e in Betracht und ist nicht auf Gruppen Schwerst- oder mehrfach Behinderter beschränkt (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 4 AZR 450/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Vielmehr geht es bei der Heilpädagogik um die individuelle Förderung eines jeden Behinderten nach seiner spezifischen Behinderung und Persönlichkeit (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 4 AZR 450/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Vielmehr kann eine heilpädagogische Tätigkeit sogar an und mit behinderten oder beeinträchtigten Erwachsenen ausgeübt werden (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 4 AZR 450/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), so daß es auf die Fähigkeit, am Schul- oder Sonderschulunterricht teilzunehmen, nicht ankommt.

  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 276/93

    Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

    Wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 6. Dezember 1989 (- 4 AZR 450/89 - AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt hat, bezieht sich das Merkmal "Erziehung" nicht von vornherein nur auf Kinder und Jugendliche.
  • BAG, 06.02.1991 - 4 AZR 372/90

    Eingruppierung in sozialtherapeutischem Wohnheim

    Auch Erzieher in der Tätigkeit von Sozialarbeitern in einer sozialtherapeutischen Einrichtung der Erwachsenenbetreuung können nach den Vergütungsgruppen für Angestellte im Erziehungsdienst eingruppiert werden (Urt. v. 6. Dezember 1989 - 4 AZR 450/89 - AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Der Senat hat sich mit der Frage, ob die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Erziehungsdienst auch auf Tätigkeiten anzuwenden sind, bei denen nicht Kinder und Jugendliche, sondern Erwachsene betreut werden, bereits im Urteil vom 6. Dezember 1989 (- 4 AZR 450/89 - AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975) befaßt und ausgeführt, daß den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II, Abschnitt G, Unterabschnitt II, generell eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen sei, sondern vielmehr in den einzelnen Fallgruppen jeweils angegeben sei, wenn sich die Tätigkeit nur auf Kinder und Jugendliche beziehe.

    Auch das Berufsbild des Erziehers schließt einen Einsatz bei der Betreuung Erwachsener nicht aus (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1989 - 4 AZR 450/89 - AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

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