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| BAG, 18.10.1972 - 4 AZR 482/71 |
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- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Privatschulen in NRW - Verträge mit Lehrern - Musterverträge - Typische Verträge - Leiter einer privaten Realschule - Angestelltenverhältnis - Strukturelle Verbesserungen der Besoldung - Staatliche Zuschüsse
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BAG, 25.11.1970 - 4 AZR 69/69
Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes - Runderlasse - Privatrechtlicher Anspruch …
Auszug aus BAG, 18.10.1972 - 4 AZR 482/71
entgegen der Auffassung des Landesaibeltsgenchts nicht daraus hergeleitet v;erden, daß die Beklagte dem Klager ohne â- Rücksicht auf § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages diese Vergütung als Gegenleistung für die vom "rbeitnehmer erbrachte Arbeit schulde Denn für Lehrer im Angestelltenverhaltnis allgemein und insbesondere für Lehrer an Privatchulen gelten Vergütungsrechtlich keine Mindestaibeitsbedmgungen m Form unabdingbarer Tarifvorschriften oder nach Art offentlichrechtlicher Becoldungsvorschriften Zielmehr richtet sich die Besoldung der angestellten Lehrer irr Privatschuldienst mangels tariflicher oder sonstiger normativer Vorschriften a l l e m nach dem Inhalt das jeweils abgeschlossenen mzelarbeitsvertrages, wie überhaupt aucn für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst Vergütung"~ lechtlich kein Tarif eingreift (vgl BAT Anl 1 a, Vorbemcikungen Kr 5 zu allen Vergutungsgiuppen, BAG AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer zur Veröffentlichung m der amtlichen -r ung vorgesehen) Es ist also unrichtig i aas Lan "ibits0eiicht annimmt, dem Klager stehe die begehrte höhere h -aung ohne Rücksicht auf den Inhalt des /nstellungsveibiages zu, da 5 3 seines Vertrages vom 1 Dezember 1966 für diese nspruche keine Grundlage bilde und die unter den Parteien streitige Präge nicht regele Im Cegenteil rechtfertigt m c h der Anspruch des Klagers allein aus dem zwischen den â- 'ha.j.bcien abgeschlossenen Arbeitsvertrag und dort aus § 3 dieses Veitiages. - BAG, 29.11.1957 - 1 AZR 59/55
Geltung der TO A - Vergütungssätze - Tarifvertragliche Erhöhungen - Normen …
Auszug aus BAG, 18.10.1972 - 4 AZR 482/71
nehmigung dieses Vertrages durch den 2uu±eiungspiaidnfcen erstrebten, die dann auch gewahrt worden ist Als typischer Vertrag ist er aber vom Revisionsgericht voll nachprüfbar, m der Auslegung ist das Revisiongencht nicht darauf be schrankt, prüfen zu können, ob die Auslegung des Landesarbeitsgerichts gegen Erfahrungssatze oder Denkgesetze ver stoßt oder wesentliche Umstande außer acht laßt (BAG 4, 340 = AP Nr. 7 zu § 1 TO A, BAG 5, 122 /T257 = AP Nr. 31 zu § 3 TO A) Die zutieffende Auslegung von § 3 des zwischen den Parteien am 1 Dezember 1966 abgeschlossenen Kusteraibeitsvciträges ergibt aber entgegen der Auffas3ung des Landesarbeitsgerichts, daß dem Klager die Besoldung zusteht, die ein Leiter einer Realschule mit sechs Klassen, also der Leiter einer voll ausgebauten Realschule im öffentlichen Dienst, erhalt § 3 de- Vertrages bestimmt ausdrücklich, daß sich die DiensIbezuge des Klagers nach Maßgabe der besoDdungsrechtlichen Bestimmungen errechnen, die für vergleichbare Landesbeamte gelten Dionstbezuge sind aber nach § 2 des damals geltenden Besoldung gesetzes für das Land Nordrhem-Uestfalen m der Fassung "vom 19 August 1965 (GVB1 NM 1965, Seite 25Q) Grundgehalt, Ortszuschlag, KinderZuschlag, Stellenzulagen und AusgleichZulagen Damit besagt diese Bestimmung des irbeitsvertrages aber, daß oich die Dienstbezuge des Klagers nicht nur in ihrer Hone nach den bcsoldungsrechtlichen Bestimmungen richten, sondern daß vueh sein Grundgehalt sich danach richtet, welches Grundgenalt vergleichbare Landesbeamte erhalten Der zweite Satz des § 3 des Aibeitsvertrages, vonach der Klager m die Besoldungsgrutroe A 13 a des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrnexn- Vestfalen m der jeweils geltenden Fassung eingestuft wird, hat damit nur deklaratorische Bedeutung und besagt nichtanderes, als daß diese Besoldungsgruppe A 13 a fur die zutnjfende Besoldungsgruppe eines Leiters einer öffentlichen, voll ausgebauten Realschule gehalten wurde, was, wie das Landesaibeitsoncht zutreffend annimmt, seinerzeit aucn dec i.i'1 \\A1 Ist aber der Klager damit jeweils den entsprechenden Landes beamten m seiner Besoldung gleichzuste]len, nimmt er kraft Vertrages auch an allen struktuieilen Verbesserungen der Besoldung vergleichbarer Landesbeamter teil Das ergibt sich auch daraus, daß der Klager - wie die Lehrer an Privatschulen überhaupt - nicht anders und insbesondere nicht schlechter bezahlt werden ollte wie vergleichbare Landesbeamte und dies der Sinn und Zweck dieser Musteranstelüungsvertrage ist Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in den Vorinstanzen hat dement sprechend auch die Beklagte selbst in der Revisionsmsbanz die Regelung des § 3 Ahs 1 des Anstellungsvertrages so aus gelegt, daß sich daraus eindeutig ergebe, Änderungen der Einstufung vergleichbarer Landesbeamter hatten unmittelbar zur Tolge, daß diese Änderungen auch für die Vei tragspar seien maß- ..obc id seien. - BAG, 04.10.1957 - 1 AZR 31/56
Arbeitsverhältnisse der Angestellten - Normative Beherrschung durch TO A - …
Auszug aus BAG, 18.10.1972 - 4 AZR 482/71
nehmigung dieses Vertrages durch den 2uu±eiungspiaidnfcen erstrebten, die dann auch gewahrt worden ist Als typischer Vertrag ist er aber vom Revisionsgericht voll nachprüfbar, m der Auslegung ist das Revisiongencht nicht darauf be schrankt, prüfen zu können, ob die Auslegung des Landesarbeitsgerichts gegen Erfahrungssatze oder Denkgesetze ver stoßt oder wesentliche Umstande außer acht laßt (BAG 4, 340 = AP Nr. 7 zu § 1 TO A, BAG 5, 122 /T257 = AP Nr. 31 zu § 3 TO A) Die zutieffende Auslegung von § 3 des zwischen den Parteien am 1 Dezember 1966 abgeschlossenen Kusteraibeitsvciträges ergibt aber entgegen der Auffas3ung des Landesarbeitsgerichts, daß dem Klager die Besoldung zusteht, die ein Leiter einer Realschule mit sechs Klassen, also der Leiter einer voll ausgebauten Realschule im öffentlichen Dienst, erhalt § 3 de- Vertrages bestimmt ausdrücklich, daß sich die DiensIbezuge des Klagers nach Maßgabe der besoDdungsrechtlichen Bestimmungen errechnen, die für vergleichbare Landesbeamte gelten Dionstbezuge sind aber nach § 2 des damals geltenden Besoldung gesetzes für das Land Nordrhem-Uestfalen m der Fassung "vom 19 August 1965 (GVB1 NM 1965, Seite 25Q) Grundgehalt, Ortszuschlag, KinderZuschlag, Stellenzulagen und AusgleichZulagen Damit besagt diese Bestimmung des irbeitsvertrages aber, daß oich die Dienstbezuge des Klagers nicht nur in ihrer Hone nach den bcsoldungsrechtlichen Bestimmungen richten, sondern daß vueh sein Grundgehalt sich danach richtet, welches Grundgenalt vergleichbare Landesbeamte erhalten Der zweite Satz des § 3 des Aibeitsvertrages, vonach der Klager m die Besoldungsgrutroe A 13 a des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrnexn- Vestfalen m der jeweils geltenden Fassung eingestuft wird, hat damit nur deklaratorische Bedeutung und besagt nichtanderes, als daß diese Besoldungsgruppe A 13 a fur die zutnjfende Besoldungsgruppe eines Leiters einer öffentlichen, voll ausgebauten Realschule gehalten wurde, was, wie das Landesaibeitsoncht zutreffend annimmt, seinerzeit aucn dec i.i'1 \\A1 Ist aber der Klager damit jeweils den entsprechenden Landes beamten m seiner Besoldung gleichzuste]len, nimmt er kraft Vertrages auch an allen struktuieilen Verbesserungen der Besoldung vergleichbarer Landesbeamter teil Das ergibt sich auch daraus, daß der Klager - wie die Lehrer an Privatschulen überhaupt - nicht anders und insbesondere nicht schlechter bezahlt werden ollte wie vergleichbare Landesbeamte und dies der Sinn und Zweck dieser Musteranstelüungsvertrage ist Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in den Vorinstanzen hat dement sprechend auch die Beklagte selbst in der Revisionsmsbanz die Regelung des § 3 Ahs 1 des Anstellungsvertrages so aus gelegt, daß sich daraus eindeutig ergebe, Änderungen der Einstufung vergleichbarer Landesbeamter hatten unmittelbar zur Tolge, daß diese Änderungen auch für die Vei tragspar seien maß- ..obc id seien.
- BAG, 18.09.1986 - 6 AZR 517/83
Rückzahlung von Bezügen - Ausschluß des Entreicherungseinwands - Leistung des …
Diese Auslegung einer privatrechtlichen Willenserklärung, die angesichts der Verwendung eines von der Beklagten ständig und bundesweit benutzten Formulars uneingeschränkt revisibel ist (BAG Urteil vom 18. Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., §§ 133, 157 Rz 58;… MünchKomm-Mayer-Maly, BGB, 2. Aufl., § 133 Rz 58), hält einer Überprüfung nicht stand. - BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 9/03
Altersgrenzenregelung - Vertragsauslegung - Überraschungsklausel
b) Der Kläger hat nicht behauptet, daß es sich bei der Versorgungszusage um einen sog. typischen Vertrag handelt, der in einer Vielzahl von Fällen verwandt wird und den das Revisionsgericht uneingeschränkt selbst auslegen kann (BAG 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe; 18. Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 3). - BAG, 25.06.2002 - 3 AZR 360/01
Betriebliche Altersversorgung: Betriebliche Übung - Voraussetzungen, Inhalt und …
Andererseits spricht wegen des lang andauernden, gleichförmigen und oft den gesamten Betrieb erfassenden Charakters der betrieblichen Übung viel dafür, wie bei Formularverträgen (BAG 18. Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 3) die gefundenen Auslegungsergebnisse einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BAG 1. März 1972 - 4 AZR 200/71 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 11 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 3).
- BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 560/91
Befristeter Arbeitsvertrag mit Fachhochschulassistenten
Bei derartigen sog. typischen Verträgen besteht ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung (vgl. u. a. BAG Urteil vom 5. Mai 1955 - 2 AZR 356/54 - AP Nr. 1 zu § 549 ZPO; Urteil vom 15. Dezember 1956 - 2 AZR 364/56 - AP Nr. 4 zu § 549 ZPO; Urteil vom 11. Oktober 1967 - 4 AZR 451/66 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Urteil vom 18. Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urteil vom 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr. 9 zu § 4 TVG Nachwirkung; Urteil vom 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe). - BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 16/91
Kündigung eines Lehrers im Kirchendienst - Unterrichtung der …
Der Senat kann die Auslegung von § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages auch in der Revisionsinstanz nachprüfen, da es sich bei dem Arbeitsvertrag des Klägers um einen sog. typischen Vertrag handelt, nämlich um einen vom Kultusminister genehmigten Vertrag zwischen Privatschule und Lehrer (siehe dazu BAG Urteil vom 18. Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). - BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke …
Der Kläger hat sich vielmehr gegenüber den Vorinstanzen zur Begründung der Klage allein darauf berufen, nach seinem ersten Anstellungsvertrag sei er für eine Tätigkeit eingestellt worden, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung als Jurist erfordere" Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob eine derartige Vereinbarung, falls sie getroffen worden wäre, die Beklagte auch verpflichten würde, den Kläger unabhängig von der 392 Erfüllung der entsprechenden tariflichen Erfordernisse auch am Bewährungsaufstieg teilnehmen zu lassen; denn als der Kläger im Jahre 1952 seinen Dienst bei der Beklagten auf nahm, war die Möglichkeit der Einführung eines Aufstiegs ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeit, wie sie der Bewährungsaufstieg darstellt, völlig außerhalb jeder Absehbarkeit o Unabhängig davon ist der Kläger aber auch entgegen seinem Vorbringen gerade nicht für eine Tätigkeit eingestellt worden, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung als Jurist erforderte, sondern unabhängig von derartigen Erfordernissen als Devisenprüfer0 Das ergibt die Auslegung der von den Parteien abge schlossenen Arbeitsverträge vom 3« September 1952 und 26" November 1962 nach den Grundsätzen der §§ 157, '"33 3GB0 Zwar ist der Revisionserwiderung darin zu folgen, daß privatrechtliche Verträge grundsätzlich nicht einer Auslegung durch die Revisionsgerichte zugänglich sind" Der Kläger verkennt jedoch, daß die beiden vorbezeichneten Arbeitsverträge sogenannte "typische Verträge" sind, wie sie im gesamten öffentlichen Dienst allgemein abgeschlossen zu werden pflegen, was insbesondere daraus ersichtlich ist, daß darin allgemein die Geltung der Tarifwerke für den öffentlichen Dienst unter Einschluß etwaiger Änderungen und Ergänzungen vereinbart worden ist, Es handelt sich daher um Arbeitsverträge, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes bestimmt sind (vgl, BAG 4, 30 /3ZU!- -hth 7 = AP Nro 7 zu § 1 TO, A und BAG 5, 122 /~257 = AP Nr, 31 zu § 3 T0"A sowie Urteil des Senats vom 18, Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt). - BAG, 04.11.1981 - 5 AZR 585/79
Liquidationsbefugnis - Chefarzt
b) Das Berufungsgericht weist weiter darauf hin, daß die im Dienstvertrag des Klägers getroffene Vereinbarung sich im entscheidenden Punkt von der Vereinbarung unterscheidet, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer zugrunde lag. - BAG, 24.03.1982 - 7 AZR 957/79
Wechsel des Arbeitgebers - Wiederholungsuntersuchung - Schwangere Lehrerin - …
Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie das beklagte Land meint, bei der fraglichen Klausel um eine typische Vertragsklausel handelt, die wie eine Rechtsnorm vom Revisionsgericht ausgelegt werden kann (vgl. BAG vom 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP Nr. 3 zu § 157 BGB; BAG vom 18. Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 -), oder ob es sich um eine individuelle Klausel handelt. - BAG, 28.07.1988 - 6 AZR 403/85 Bei dem Auflösungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das Revisionsgericht in der Revisionsinstanz deshalb uneingeschränkt möglich ist (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1956 - 2 AZR 364/56 - AP Nr. 4 zu § 549 ZPO; SAGE 6, 280, 285 = AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1953; BAG Urteil vom 18. Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 - AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP Nr. 3 zu § 157 BGB; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Auf1., §§ 133, 157 Rz 54, 5 6 ;… MünchKoram-Mayer-Maly, aaO, § 133 Rz 58).
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