Rechtsprechung
| BAG, 10.06.1987 - 4 AZR 60/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streitigkeit über die Vergütung von Überstunden - Beschäftigung als Erzieherin - Vereinbarung der Anwendbarkeit der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) - Voraussetzungen des Anspruchs auf Überstundenvergütung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Oldenburg, 14.01.1986 - 1 Ca 2142/85
- LAG Niedersachsen, 24.09.1986 - 2 (11) Sa 812/86
- BAG, 10.06.1987 - 4 AZR 60/87
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68
Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag - …
Auszug aus BAG, 10.06.1987 - 4 AZR 60/87
Aber dann gilt der Grundsatz, daß verbotene Mehrarbeit wie zulässige Mehrarbeit zu vergüten ist (BAGE 22, 144, 148 = AP Nr. 12 zu § 15 AZO mit weiteren Nachweisen). - BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 592/79
Zur Nichtanrechenbarkeit der Erwerbsunfähigkeitsrente auf das Übergangsgeld
Auszug aus BAG, 10.06.1987 - 4 AZR 60/87
Die AVR können als typische Vertragsbedingungen vom Senat selbständig ausgelegt werden (vgl. BAGE 37, 245, 254 = AP Nr. 2 zu § 42 SchwbG mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 03.02.2021 - 8 C 2.20
Bewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten für Saison- und Kampagnebetriebe
Eine Saison, an die ein Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG gebunden ist, stellt einen Zeitabschnitt des Hochbetriebs oder der Hauptgeschäftszeit dar (BAG, Urteil vom 10. Juni 1987 - 4 AZR 60/87 - juris Rn. 20). - OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 A 10942/19
Begriff des Saison- und Kampagnenbetriebes; Arbeitszeitverlängerung bei erhöhtem …
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Saison ein jahreszeitlicher Abschnitt zu verstehen, in dem etwas Bestimmtes gehäuft auftritt, vorzugsweise stattfindet, am meisten vorhanden ist bzw. angeboten wird, gleichsam eine Periode des Hochbetriebes, Hauptbetriebes- oder Hauptgeschäftszeit (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 1987 - 4 AZR 60/87 -, juris, Rn. 20 zu § 1 Abs. 4 der Anlage 5 [Arbeitszeitregelung] zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes). - LAG Baden-Württemberg, 01.08.2002 - 22 Sa 95/01
Vereinbarung einer Bereitschaftspauschale für Nacht-, Wochenend- und …
Rn. 61 Bereits unter der Geltung der Arbeitszeitordnung vom 30.04.1938 (RGBl I S. 447 i. d. F. v. 31.08.1990, BGBl. II S. 889, 1031) wurde nahezu einhellig die Meinung vertreten, dass für gesetzesverstoßende, also öffentlich-rechtlich verbotene Mehrarbeit ein angemessenes Entgelt und der Zuschlag zu bezahlen sei, der in der Regel den Tariflohn und den tariflichen Mehrarbeitszuschlag zu umfassen hatte (RAG, ArbRS Bd. 31 S. 103; Bd. 32 S. 206; Bd. 36 S. 348; BAG AP Nr. 96 zu § 1 TVG -- Auslegung --; BAG AP Nr. 4 zu § 242 BGB -- Verwirkung --; BAG AP Nr. 2 zu TOA, BAG AP Nr. 9, 12 zu § 15 AZO; BAG Nr. 3 zu § 10 JArbSchG und BAG AP Nr. 1 zu § 90 SeemG v. 10.06.1987 -- 4 AZR 60/87).
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