Rechtsprechung
| VGH Bayern, 06.07.2006 - 4 B 04.3427 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Bayern, 16.03.2017 - 20 ZB 16.99
Aufwendungsersatz für in Eigenregie hergestellten Grundstücksanschluss nach …
Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht; ein gleichwohl angeordneter Anschlusszwang ginge deshalb ins Leere (BayVGH, U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 23 f.;… B.v. 11.2.2004 a.a.O.;… U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 29;… B.v. 20.1.1998 - 23 CS 97.3528 - juris Rn. 23).Danach kann für ein durch Grundstücksteilung entstandenes neues Grundstück eine gesonderte Entwässerung (bzw. Wasserversorgung) nur dann verlangt werden, wenn es noch nicht an die öffentliche Einrichtung angebunden ist (…BayVGH, U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 31; U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 23 ff.).
Der Umstand, dass im Falle des tatsächlichen Wegfallens des bisherigen Anschlusses und Fehlens eines weiteren Anschlusses der Anschlusszwang wieder auflebte mit der Folge, dass der Beklagte die Herstellung eines neuen Anschlusses hätte verlangen und gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen können (…BayVGH, U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 30; U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 24 f.), bestätigt gerade, dass es sich dabei nicht um ein Geschäft des Beklagten, sondern des Klägers handelte.
- VG Regensburg, 04.03.2021 - RO 11 K 20.401
Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungs- und …
Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht mehr einer Anschlusspflicht (BayVGH, U. v. 06.07.2006 Az. 4 B 04.3427; BayVGH B. v. 11.02.2004 Az. 23 ZB 04.4; BayVGH U. v. 26.09.2000 Az. 23 B 00.1613).Rn. 25 Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt nämlich unabhängig von einer dinglichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht mehr einer Anschlusspflicht (BayVGH, U. v. 06.07.2006 a.a.O.;… BayVGH B. v. 11.02.2004 a.a.O.;… BayVGH U. v. 26.09.2000 a.a.O.).
Für ein durch Grundstücksteilung entstandenes neues Grundstück kann eine gesonderte Entwässerung bzw. Wasserversorgung demzufolge nur dann verlangt werden, wenn es noch nicht an die öffentliche Einrichtung angebunden ist oder war (…vgl. BayVGH, B. v. 16.03.2017 a.a.O; BayVGH, U. v. 26.09.2000 Az. 23 B 00.1613; U. v. 06.07.2006 a.a.O.).
- VG Regensburg, 30.11.2015 - RO 8 K 15.1062
Ordnungsgemäßer Anschluss eines Grundstücks an die Entwässerungsanlage
Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen Sicherung des Leistungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht (BayVGH U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 24; BayVGH B.v. 11.2.2004 - 23 ZB 04.4;… BayVGH U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 30;… BayVGH B.v. 20.1.1998 - 23 CS 97.3528 - juris Rn. 23).Ein etwaiger Streit über die Rechtmäßigkeit der Mitnutzung der über das Grundstück Fl. Nr. 1026/2 verlaufenden Leitungen ist gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären und erforderlichenfalls mit Vollstreckungsmaßnahmen zu beenden (BayVGH U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 24).
- VGH Bayern, 18.03.2022 - 4 ZB 21.2295
Anschluss- und Benutzungszwang für ein Hinterliegergrundstück
Das habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006 (Az. 4 B 04.3427) festgestellt und im Beschluss vom 16. März 2017 (Az. 20 ZB 16.99) bestätigt.Rn. 16 Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006 (Az. 4 B 04.3427 - juris) und den Beschluss vom 16. März 2017 (Az. 20 ZB 16.99 - juris) kann sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen.
- VG Bayreuth, 14.07.2021 - B 4 K 20.920
Anschluss- und Benutzungszwang für ein Hinterliegergrundstück
Es werde auf die Entscheidungen des BayVGH vom 06.07.2006 - 4 B 04.3427 und vom 16.03.2017 - 20 ZB 16.99 verwiesen.Rn. 34 Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin ins Feld geführten Entscheidungen des BayVGH vom 06.07.2006 - 4 B 04.3427 und vom 16.03.2017 - 20 ZB 16.99 sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie sich auf Grundstücke beziehen, die bereits einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz besitzen, in das das anfallende Abwasser störungsfrei eingeleitet wird.
- VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 18.00059
Keine Klagebefugnis für Erbengemeinschaft als solche
Ein tatsächlich leitungsmäßig angeschlossenes Grundstück unterliegt unabhängig von einer dinglichen oder schuldrechtlichen Sicherung des Leitungsstrangs nicht (mehr) einer Anschlusspflicht; ein gleichwohl angeordneter Anschlusszwang ginge deshalb ins Leere (…BayVGH, B.v. 16.3.2017 - 20 ZB 16.99 - juris Rn. 13; U.v. 6.7.2006 - 4 B 04.3427 - juris Rn. 23 f.;… B.v. 11.2.2004 a.a.O.;… U.v. 26.9.2000 - 23 B 00.1613 - juris Rn. 29;… B.v. 20.1.1998 - 23 CS 97.3528 - juris Rn. 23; Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 11 Ziff. 2.4).
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