Rechtsprechung
| BVerwG, 13.08.1996 - 4 B 140.96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Auslegung und Anwendung von Landesrecht im Revisionsverfahren - Ausführungen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Gerichte für die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 11.04.1996 - 1 B 93.3189
- BVerwG, 13.08.1996 - 4 B 140.96
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81
Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet …
Auszug aus BVerwG, 13.08.1996 - 4 B 140.96
Soweit sie geltend macht, die Vorinstanz sei von dem Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 C 55.81 - (NJW 1984, 1576) abgewichen, legt sie nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung gesetzt haben soll, die der Senat in der von ihr zitierten Entscheidung vertreten hat. - BVerwG, 13.08.1980 - 4 B 64.80
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten …
Auszug aus BVerwG, 13.08.1996 - 4 B 140.96
Unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es keiner erneuten Bestätigung der Rechtsprechung, daß es nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts ist, Erwägungen darüber anzustellen, ob sich ein unzulässiges Vorhaben so modifizieren läßt, daß es den baurechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. August 1980 - BVerwG 4 B 64.80 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 14).
- OVG Brandenburg, 05.02.1998 - 4 B 134/97
Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Brandenburg, 29.11.2004 - 4 B 107/04
Anforderungen an die Begründung des Überwiegens des sofortigen …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 21. November 1996 - 4 B 130/96 - Beschluß vom 19. Dezember 1996 - 4 B 140/96 - Beschluß vom 13. Januar 1997 - 4 B 165/96 -) gebietet § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise entgegen der Regel von § 80 Abs. 1 VwGO die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, von dem Sofortvollzug verschont zu werden, zurücktreten muss.
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