Rechtsprechung
| BVerwG, 23.11.1970 - IV B 16.69 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- ArgeLandentwicklung
Aufwendungen; Aufwendungen, außergewöhnliche; Beitrag; Beitragserhöhung; Sonderbeitrag
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Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Pflicht der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zur Leistung von Sonderkostenbeiträgen an die Teilnehmergemeinschaft - Durchführung von Bodenverbesserungsmaßnahmen
- ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)
Beitrag/Sonderbeitrag; Beitrag/Beitragserhöhung; Aufwendungen/Aufwendungen, außergewöhnliche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 31.05.1968 - 241 VII 67
- BVerwG, 23.11.1970 - IV B 16.69
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.01.1969 - IV C 244.65
Freistellung von Beiträgen zur Flurbereinigung wegen mangelnder Umlegungsvorteile …
Auszug aus BVerwG, 23.11.1970 - IV B 16.69
Die Pflicht der Teilnehmer zur Leistung von Beiträgen an die Teilnehmergemeinschaft regelt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 FlurbG, Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Teilnehmer für ihre Beiträge eine Gegenleistung erhalten, nämlich die sich aus der Flurbereinigung ergebende allgemeine Wertsteigerung der Besitzstände (vgl. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV C 244.65 - [RdL 1969, 299]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2022 - 32 D 72/22
Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG; Heranziehung zu einer Vorschusshebung …
Rn. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1973- V C 8.72 -, juris Rn. 17, sowie Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - 9 B 51.10 -, juris Rn. 5, vom 24. November 1972 - V CB 16.72 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 19, und vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 5.Rn. 66 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 5.
Rn. 70 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 5.
- BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 33.84
Flurbereinigungskosten - Teilnehmer - Neuanordnung - Vorteile - Beitragspflicht - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, daß die Teilnehmer im allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt (vgl. z.B. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG 4 C 244.65 -RdL 1969, 299>; Beschluß vom 23. November 1970 - BVerwG 4 B 16.69 - RdL 1971, 40/41>; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - RdL 1971, 97/99, 101>). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - 70 A 3.09
Ausbau einer Dorfstraße im Rahmen der Flurbereinigung
Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt diese Vorschrift jedoch nicht etwa, einen Teilnehmer, der aus der Umlegung über die allgemeine Wertsteigerung seiner Abfindung hinausgehende Vorteile erzielt hat, zu erhöhten Beiträgen heranzuziehen (BVerwG, Beschluss v. 23. November 1970 - IV B 16.69 -, RzF 1 zu § 19 Abs. 2 FlurbG).Die einschränkende Formulierung des § 19 Abs. 2 FlurbG stelle nicht darauf ab, ob ein Teilnehmer besondere, unter Umständen anders nicht auszugleichende Vorteile erziele, und zeige damit, dass diese Vorschrift nur dann Anwendung finden solle, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich würden, die durch diese Teilnehmer aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung (§ 1 FlurbG) veranlasst seien, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten (BVerwG, Beschlüsse v. 23. November 1970 - IV B 16.69 -, RzF 1 zu § 19 Abs. 2 FlurbG, und v. 24. November 1972 - V CB 16.72 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 19 m.w.N.).
- BVerwG, 15.03.1973 - V C 8.72
Wege- und Gewässerplan; Beitrag/Verhältnis zur Abfindung; Beitrag/Sonderbeitrag; …
Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach § 19 Abs. 2 FlurbG unter entsprechender Entlastung der übrigen Teilnehmer ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten (BVerwG, Beschluß vom 23. November 1970 - BVerwG IV B 16.69 - [RdL 1971, 40]). - OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 70 S 2.08
Ausbau einer Gemeindestraße - vorläufiger Rechtsschutz von Anliegern gegen …
Diese Vorschrift stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, RzF 1 zu § 19 Abs. 2 FlurbG; Beschluss vom 24. November 1972 - V CB 16.72 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 19) jedoch nicht darauf ab, ob ein Teilnehmer besondere, unter Umständen anders nicht auszugleichende Vorteile erzielt.Nach dieser Vorschrift wäre beispielsweise die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen für besondere Aufwendungen gerechtfertigt, die durch besondere, den gewerblichen oder wasserwirtschaftlichen Zwecken einzelner Teilnehmer dienende Maßnahmen bedingt sind (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1970 - IV B 16.69 -, RzF 1 zu § 19 Abs. 2 FlurbG;… vgl. auch die Beispiele bei Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Auflage 2008, § 19 Rn 14).
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2003 - 8 K 2/03
Bodenneuordnung, Wertermittlung
§ 19 Abs. 2 FlurbG ist nur dann anwendbar, wenn im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlasst sind, wie dies beim kostenintensiven Ausbau eines Wirtschaftsweges für gewerbliche Zwecke der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.1970 - 4 B 16/69 -, RdL 1971, 40;… Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage 1997, § 19 Rdnr. 14). - BVerwG, 15.03.1973 - V C 7.72
Bestandskraft eines Neuverteilungsplanes - Bekanntgabe eines …
Die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach § 19 Abs. 2 FlurbG unter entsprechender Entlastung der übrigen Teilnehmer ist nur zulässig, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlaßt sind, und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Aufwendungen zu belasten (BVerwG, Beschluß vom 23. November 1970 - BVerwG IV B 16.69 - [RdL 1971, 40]). - BVerwG, 26.03.1973 - V CB 13.72
Neuverteilung von Flächen - Rechtmäßigkeit eines Flurbereinigungsverfahrens - …
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 23. November 1970 - BVerwG IV B 16.69 - (RdL 1971, 40), entschieden, daß die Erhebung von Sonderkostenbeiträgen nach § 19 Abs. 2 FlurbG nur zulässig ist, wenn im Rahmen der Flurbereinigung im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die aus besonderen, enger begrenzten Zwecken und nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlaßt sind und es daher unangemessen wäre, alle Teilnehmer mit den dadurch verursachten Kosten zu belasten. - OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 8 D 25/99
Heranziehung zu Vorschüssen auf Beiträge zu den Aufwendungen einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 70.84
Zur Ausführung einer Flurbereinigung erforderliche Aufwendungen und …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG als Ausgleich dafür anzusehen, daß die Teilnehmer im allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt (vgl. z.B. Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG 4 C 244.65 -RdL 1969, 299>; Beschluß vom 23. November 1970 - BVerwG 4 B 16.69 - RdL 1971, 40/41>; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - RdL 1971, 97/99, 101>). - BVerwG, 24.11.1972 - V CB 16.72
Teilnahme am Flurbereinigungsverfahren mit der Konsequenz einer Zuteilung in den …
- OVG Berlin, 10.04.1973 - IV B 18.72
- VG Berlin, 15.12.1977 - VII A 223.77
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