Rechtsprechung
| BVerwG, 26.09.1969 - IV B 193.68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- ArgeLandentwicklung
Begriff; Garten; Hof- und Gebäudefläche; Hoffläche
Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß. - Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)
Hof- und Gebäudefläche/Garten; Hof- und Gebäudefläche/Begriff; Garten/Hoffläche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.1968 - 3 C 99/66
- BVerwG, 26.09.1969 - IV B 193.68
- BVerwG, 25.08.1971 - IV C 85.69
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.08.1967 - IV B 218.66
Entzug von Hofflächen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - Begründetheit …
Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - IV B 193.68
Im übrigen aber liegt eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Begriff der Hoffläche hat das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht von Steuer in seinem Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz - in ständiger Rechtsprechung dahin gefaßt, daß dazu nur die Grundstücke gehören, die in einem Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden gelegen und dazu bestimmt sind, die Betriebsführung des Hofes zu ermöglichen (Urteil vom 24. Februar 1969 - BVerwG I C 160.57 - [RdL 1959, 221 = Buchholz BVerwG 424.01, § 45 FlurbG Nr. 2]) oder der Betriebsführung des Hofes zu dienen (Beschlüsse vom 19. April 1963 - BVerwG I B 151.61 - [RdL 1963, 166] und vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - [Buchholz BVerwG 424.01, § 45 FlurbG Nr. 3]).Daß dies für landwirtschaftlich genutzte Flächen und gleichermaßen für einen Wäscheplatz nicht zutrifft, bedarf keiner weiteren Erörterung; zudem hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - entschieden, daß Gartenland nicht unter den Begriff der Hoffläche fällt.
- BVerwG, 24.02.1959 - I C 160.57
Widerspruch/Zulassung, nachträgliche; Wertermittlung/Wertermittlungsfeststellung; …
Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - IV B 193.68
Im übrigen aber liegt eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Begriff der Hoffläche hat das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht von Steuer in seinem Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz - in ständiger Rechtsprechung dahin gefaßt, daß dazu nur die Grundstücke gehören, die in einem Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden gelegen und dazu bestimmt sind, die Betriebsführung des Hofes zu ermöglichen (Urteil vom 24. Februar 1969 - BVerwG I C 160.57 - [RdL 1959, 221 = Buchholz BVerwG 424.01, § 45 FlurbG Nr. 2]) oder der Betriebsführung des Hofes zu dienen (Beschlüsse vom 19. April 1963 - BVerwG I B 151.61 - [RdL 1963, 166] und vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - [Buchholz BVerwG 424.01, § 45 FlurbG Nr. 3]). - BVerwG, 19.04.1963 - I B 151.61
Ortslage/Auflockerung; Hof- und Gebäudefläche/Begriff der Verlegung; Hof- und …
Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - IV B 193.68
Im übrigen aber liegt eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Begriff der Hoffläche hat das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht von Steuer in seinem Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz - in ständiger Rechtsprechung dahin gefaßt, daß dazu nur die Grundstücke gehören, die in einem Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden gelegen und dazu bestimmt sind, die Betriebsführung des Hofes zu ermöglichen (Urteil vom 24. Februar 1969 - BVerwG I C 160.57 - [RdL 1959, 221 = Buchholz BVerwG 424.01, § 45 FlurbG Nr. 2]) oder der Betriebsführung des Hofes zu dienen (Beschlüsse vom 19. April 1963 - BVerwG I B 151.61 - [RdL 1963, 166] und vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - [Buchholz BVerwG 424.01, § 45 FlurbG Nr. 3]).
- BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 1.92
Flurbereinigung - Hoffläche - Landwirtschaft
Abgesehen davon, daß in dieser Vorschrift - anders als in § 49 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - Hausgärten als Schutzobjekte neben den Hof- und Gebäudeflächen nicht mehr gesondert aufgeführt sind (zur Einordnung von Gartenland beim Vorhandensein eines Wirtschaftshofes s. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1967 - BVerwG 4 B 218.66 - und vom 26. September 1969 - BVerwG 4 B 193.68 - ), scheitert die Annahme, daß der genannte Flächenteil des Grundstücks 94/2 Hoffläche oder Bestandteil einer solchen sein könnte, jedenfalls daran, daß er ausweislich der vom Flurbereinigungsgericht beigezogenen Behördenunterlagen auf der vom Eingangsbereich des klägerischen Wohnhauses abgewandten Seite gelegen ist und außerdem, wie bereits angeführt, vor der im Flurbereinigungsplan festgelegten Neuregelung über keinen eigentumsrechtlich gesicherten Zugang zum Hausgrundstück verfügte. - BVerwG, 25.08.1971 - IV C 85.69
Erteilung einer Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens - Verletzung …
Dies hat der erkennende Senat bereits im einzelnen in dem Beschluß über die Zulassung der Revision vom 26. September 1969 - BVerwG IV B 193.68 - ausgeführt. - BVerwG, 20.06.1977 - 5 B 4.75
Eingrenzung des Begriffs der Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 …
Durch die Rechtsprechung ist ferner klargestellt, daß Gartenflächen nicht unter den Begriff der Hoffläche fallen, wenn sie nicht räumlich eng mit der Hoffläche zusammenhängen und nicht deren betriebswirtschaftlicher Funktion dienen (Beschlüsse vom 2. August 1967 - BVerwG IV B 218.66 - [Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 3], vom 26. September 1969 - BVerwG IV B 193.68 - [Innere Kolonisation 1970, 366], vom 14. Juni 1971 - BVerwG IV B 79.71 - [RdL 1971, 267], vom 30. Juli 1971 - BVerwG IV B 76.70 - [RdL 1971, 329] und vom 20. März 1975 - BVerwG V B 74.72 - [RdL 1975, 271]).
- BVerwG, 14.12.1976 - 5 B 59.75
Rechtsmittel
Entgegen der Meinung des Beigeladenen zu 2) beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. September 1969 - BVerwG IV B 193.68 - (Innere Kolonisation 1970, 366). - BVerwG, 24.08.1977 - 5 B 73.75
Rechtsmittel
Zutreffend hat bereits das Flurbereinigungsgericht darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die hier festgestellte Nutzung des Flurstücks 630 als Acker seine Einordnung in den Begriff der Hoffläche, wie sie § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG versteht, ausschließt(Beschluß vom 26. September 1969 - BVerwG IV B 193.68 - [IKo 1970, 366]). - VGH Hessen, 18.07.1973 - III F 47/68
Landesstraßen/Anlagen, gemeinschaftliche; Gemeinschaftliche Anlage/Landesstraßen; …
Gärten, insbesondere Hausgärten, fallen nicht unter den Begriff Hoffläche (vgl. BVerwG Beschl. v. 26.9.1969, IV B 193.68 - RzF - 10 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG), deshalb konnte die als Garten genutzte Fläche bis auf den dem Kläger verbleibenden Teil auch ohne Verletzung des § 45 FlurbG in das Grundstück der L 3019 einbezogen werden.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".