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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.11.1986 - 4 B 234.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,10248
BVerwG, 06.11.1986 - 4 B 234.86 (https://dejure.org/1986,10248)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1986 - 4 B 234.86 (https://dejure.org/1986,10248)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1986 - 4 B 234.86 (https://dejure.org/1986,10248)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.10.1977 - 6 B 14.77
    Auszug aus BVerwG, 06.11.1986 - 4 B 234.86
    Ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung in der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Weise aufdrängen mußte, ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96;Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157).
  • BVerwG, 09.11.1972 - II CB 30.72

    Verstoß gegen den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf …

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1986 - 4 B 234.86
    Ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung in der von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Weise aufdrängen mußte, ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96;Beschluß vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 157).
  • BVerwG, 23.01.1984 - 6 C 143.81

    Bedeutung der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung bei der Prüfung …

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1986 - 4 B 234.86
    Das gilt - wie hervorzuheben ist - selbst dann, wenn diese Auffassung einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 143).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 4683/92

    Pflegekind; Nachhilfeunterricht; Erziehungsdefizite; Wissenlücken; Schulbesuch; …

    Denn wie im Sozialhilferecht unterliegt auch im Jugendhilferecht der Sachverhalt nur in den zeitlichen Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, die der Beginn des bekanntgegebenen Bedarfs und der Erlaß des Widerspruchsbescheides ziehen (Senat, Beschluß vom 23.10.1986 - 4 B 234/86 und Urteil vom 14.10.1992 - 4 L 2218/91).
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