Rechtsprechung
| BVerwG, 10.04.1986 - 4 B 56.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.01.1986 - 1 A 165/84
- BVerwG, 10.04.1986 - 4 B 56.86
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 85.77
Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung eines zerstörten Wohngebäudes - …
Auszug aus BVerwG, 10.04.1986 - 4 B 56.86
Der beschließende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung, wie im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77 - (BVerwGE 61, 290) nachgewiesen, die Merkmale "wesentlich" und "geringfügig" in den Abs. 4 und 5 des § 35 BBauG in erster Linie als qualitative gesetzliche Bewertung der jeweiligen Änderung am Maßstab der öffentlichen Belange angesehen und dem quantitativen Ausmaß der Änderung vor allem indizielle Bedeutung beigemessen (vgl. auch Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - zum Begriff "wesentlich" in § 35 Abs. 4 BBauG).Das gilt, wie der Senat schon im genannten Urteil - BVerwG 4 C 85.77 - angedeutet hat, auch für den Begriff der Geringfügigkeit in § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b) BBauG.
Es weicht deshalb auch nicht von dem genannten Urteil - BVerwG 4 C 85.77 - ab.
- BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 82.77
Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses im Außenbereich; "Angemessene" …
Auszug aus BVerwG, 10.04.1986 - 4 B 56.86
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil weiche in der Auslegung des Begriffs der "baulichen Erweiterung" in § 35 Abs. 5 Nr. 4 BBauG von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - (BVerwGE 61, 285 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 82/77]) ab, kommt es darauf für die Anwendung des Buchstaben a) dieser Vorschrift nicht an; denn das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. a) BBauG auch mit der Begründung abgelehnt, die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt.In bezug auf die Anwendung des § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b) BBauG weicht das Berufungsurteil schon deshalb nicht von der genannten Entscheidung - BVerwG 4 C 82.77 - ab, weil Buchst. b), anders als Buchst. a), nur anzuwenden ist, wenn die Erweiterung geringfügig ist; das Urteil - BVerwG 4 C 82.77 - befaßt sich nicht mit dem Begriff der geringfügigen Erweiterung in § 35 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b) BBauG.
- BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.83
Maßstab für die Annahme einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage im …
Auszug aus BVerwG, 10.04.1986 - 4 B 56.86
Der beschließende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung, wie im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 85.77 - (BVerwGE 61, 290) nachgewiesen, die Merkmale "wesentlich" und "geringfügig" in den Abs. 4 und 5 des § 35 BBauG in erster Linie als qualitative gesetzliche Bewertung der jeweiligen Änderung am Maßstab der öffentlichen Belange angesehen und dem quantitativen Ausmaß der Änderung vor allem indizielle Bedeutung beigemessen (vgl. auch Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.83 - zum Begriff "wesentlich" in § 35 Abs. 4 BBauG).
- OVG Niedersachsen, 31.03.1995 - 1 L 4223/93
Nachbarschutz; Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde; Reduzierung des Ermessens; …
Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Urt. d. VG v. 29.8.1984 - 2 VG A 69/82; Urt. d. Senats v. 10.1.1986 - 1 A 165/84; Beschl. d. BVerwG v. 10.4.1986 - 4 B 56.86).
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