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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1311
BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78 (https://dejure.org/1978,1311)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1978 - 4 B 7.78 (https://dejure.org/1978,1311)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1978 - 4 B 7.78 (https://dejure.org/1978,1311)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.11.1966 - V C 196.65

    Bestimmung des Einflusses auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Fehlen der …

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78
    Mit dieser strengen Rechtsanwendung steht nicht im Widerspruch, daß die Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten nicht über alle Einzelheiten seines Widerspruchsrechts und dessen Geltendmachung aufzuklären braucht (vgl. BVerwGE 50, 248 ff. [252]), daß es insbesondere entbehrlich ist, dem Beteiligten neben der Angabe des Sitzes der Behörde auch deren Anschrift mitzuteilen (BVerwGE 25, 261) oder ihn auf die erforderliche Form des Widerspruchs hinzuweisen (BVerwGE 50, 248).

    Auch der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit seinem Urteil vom 9. November 1966 - BVerwG V C 196.65 - BVerwGE 25, 261, in dem er - von einer Wortinterpretation des § 58 Abs. 1 VwGO ausgehend - die Entbehrlichkeit von Angaben über die Anschrift der Behörde dargelegt hat, keinen Zweifel daran gelassen, daß der Beteiligte jedenfalls über den Sitz der Behörde zu belehren ist.

  • BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74

    Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung - Anforderungen an die Form eines …

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78
    Mit dieser strengen Rechtsanwendung steht nicht im Widerspruch, daß die Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten nicht über alle Einzelheiten seines Widerspruchsrechts und dessen Geltendmachung aufzuklären braucht (vgl. BVerwGE 50, 248 ff. [252]), daß es insbesondere entbehrlich ist, dem Beteiligten neben der Angabe des Sitzes der Behörde auch deren Anschrift mitzuteilen (BVerwGE 25, 261) oder ihn auf die erforderliche Form des Widerspruchs hinzuweisen (BVerwGE 50, 248).
  • BGH, 23.11.1977 - VIII ZR 107/76

    Revision gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil als …

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78
    Der Formstrenge des Verfahrensrechts, die letztlich der allgemeinen Rechtssicherheit dient und besonders bezüglich des Inlaufsetzens von Rechtsbehelfsfristen zu beachten ist (vgl. hierzu neuerdings das Urteil des BGH vom 23. November 1977 - VIII ZR 107/76 - NJW 1978, 426), stünde es entgegen, auf die in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgesehene Bezeichnung des Sitzes der Behörde etwa deshalb zu verzichten, weil dieser sich aus den Umständen - z.B. aus dem Briefkopf - ergibt.
  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der …

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob derartige Hinweise ein Defizit der Belehrung kompensieren könnten (vgl. einerseits Beschluss vom 13. März 1978 - BVerwG 4 B 7.78 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36 S. 15, andererseits Urteil vom 23. August 1990 S. 300 bzw. S. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01

    Beitragspflicht und tatsächliche Anschlussmöglichkeit

    Rn. 32 Vgl. zu Mängeln bei der Sitzangabe in Rechtsbehelfsbelehrungen BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 30.88 -, NVwZ 1991, 261; Beschluss vom 13. März 1978 - 4 B 7.78 -, Buchholz 310 § 58 Nr. 36, dort insbesondere dazu, dass auch eine Möglichkeit der Schlussfolgerung des Sitzes aus der Angabe im Briefkopf des Bescheides nicht ausreicht.
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 30.88

    Rechtbehelfsbelehrung - Ortsangabe - Nennung der Behörde

    Selbst wenn § 58 Abs. 1 VwGO entgegen dem Beschluß des 4. Senats vom 13. März 1978 - BVerwG 4 B 7.78 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36 S. 14 ) einen solchen Rückgriff auf den Briefkopf gestatten und nicht die genaue Bezeichnung dieser Essentialien in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst fordern sollte - eine Ansicht, zu der der erkennende Senat neigt -, genügen doch die Angaben auf dem Briefkopf ihrerseits den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Belehrung über den Sitz nicht.
  • BFH, 18.03.2016 - V B 1/16

    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der …

    Rn. 10 Soweit die Klägerin sich auf eine anderslautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1978 beruft (BVerwG-Beschluss vom 13. März 1978 4 B 7/78), war diese bei Ergehen der zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend bereits bekannt und kann daher nicht als "neuer" Gesichtspunkt in diesem Sinne gelten.
  • OVG Brandenburg, 07.10.2003 - 2 B 332/02

    Vorläufiger Rechtsschutz, Beitragsbescheid, Beschwerde des Antragsgegners gegen …

    Soweit das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1978 - 4 B 7.78 - (Buchholz 310 Nr. 36 zu § 58 VwGO) die Auffassung vertritt, dass die Belehrung nur bei organisationsrechtlich zutreffender Bezeichnung der Verwaltungsbehörde korrekt sei, so übersieht es, dass diese Entscheidung nur die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Gegenstand hat, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung des Sitzes der Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung geltend gemacht worden war.
  • OVG Niedersachsen, 13.02.1998 - 12 L 5348/97

    Rechtsbehelfsbelehrung; Mindestanforderung

    Keine andere Beurteilung rechtfertigt daher der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1978 (- BVerwG 4 B 7.78 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36), nach der in Fällen, in denen die formelle Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig ist, eine hinreichende Belehrung über den "Sitz" der Behörde auch nicht deshalb vorliegt, weil der Briefkopf des Bescheides ergänzende Schlüsse gestatten mag; diesem Beschluß lag erkennbar eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne ausdrücklichen Verweis zugrunde.

    Selbst wenn § 58 Abs. 1 VwGO entgegen dem Beschluß des 4. Senats vom 13. März 1978 - BVerwG 4 B 7.78 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36 S. 14 ) einen solchen Rückgriff auf den Briefkopf gestatten und nicht die genaue Bezeichnung dieser Essentialien in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst fordern sollte - eine Ansicht, zu der der erkennende Senat neigt -, genügen doch die Angaben auf dem Briefkopf ihrerseits den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Belehrung über den Sitz nicht.

  • VG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 3 K 1703/08

    Abgabenrecht - Gebührenbescheid für Abwasser u. a.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Straßenbezeichnung und Hausnummer zur Angabe des Gerichtssitzes i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO notwendig bzw. erforderlich sind (…verneinend: BVerwG, Urt. v. 09.11.1966 - V C 196.95 - juris; Beschluss vom 13.03.1978 - 4 B 7.78 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.1999 - 19 B 1682/99
    Verwaltungsbehörde ist hier nicht irgendeine Schule, sondern die Realschule O., deren Sitz ist die Stadt O. Da die Rechtsmittelbelehrung die Ortsbezeichnung O. überhaupt nicht enthält, bedarf es keiner Entscheidung, ob die besondere Angabe des Sitzes ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn sich dieser aus der Bezeichnung der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Behörde eindeutig ergibt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 13.3.1978 - 4 B 7.78 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36).

    Einer erweiternden Auslegung steht entgegen, dass eine gewisse Formstrenge gerade bezüglich des Inlaufsetzens von Rechtsbehelfsfristen der Rechtssicherheit dient (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 13.3.1978, a.a.O.), aber auch, dass die Angabe der Behörde und ihres Sitzes bzw. ihrer Anschrift in Bescheiden schon immer die Regel gewesen und deshalb davon auszugehen ist, dass § 58 Abs. 1 VwGO eine ausdrückliche Wertung des Gesetzgebers dahin enthält, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Mindestangaben stets und unabhängig davon, ob auch der rechtsunkundige Bürger diese Angaben anderen Teilen des Bescheides entnehmen kann, eine gesonderte Belehrung erfolgen soll.

  • BVerwG, 23.10.2000 - 9 B 372.00

    Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Geltung …

    Damit fehlen wesentliche, angesichts der gebotenen Formenstrenge des Verfahrensrechts unverzichtbare Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung mit der Folge, dass die Begründungsfrist nicht zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1978 - BVerwG 4 B 7.78 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 36).
  • OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08

    Erfordernis einer zweifelsfreien Angabe des Sitzes der Behörde in einer …

    Zwar fordere der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Angabe des Sitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (Beschl. v. 13.3.1978 - 4 B 7.78 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2013 - L 6 AS 547/12
  • VG Hannover, 07.12.2006 - 2 A 3466/05

    Anschrift; dienstlicher Wohnsitz; Erheblichkeit; Klagefrist; Korrekturfehler; …

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