Rechtsprechung
| BVerwG, 10.08.1967 - IV B 8.67 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abwägung gegenteiliger Interessen der Beteiligten bei Zusammenlegung zersplitterten Grundbesitzes in einem Flurbereinigungsverfahren - Zulässigkeit der Verteilung eines Flurstücks an mehrere Beteiligte wegen seiner besonderen Lage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.1966 - 3 C 23/66
- BVerwG, 10.08.1967 - IV B 8.67
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 18.09.1958 - I CB 154.58
Klärungsbedürftigkeit der Durchführung der Landabfindung von Höfen (Einödhöfen) …
Auszug aus BVerwG, 10.08.1967 - IV B 8.67
Die Interessenabwägung der Beteiligten wird es vielfach gebieten, nicht alle einem Hof zuzubilligenden Flurstücke in einem einzigen Grundstück zusammenzufassen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1958 - BVerwG I CB 154.58).
- BVerwG, 24.04.1991 - 5 B 14.90
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer …
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Auftrag des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken auszuweisen, nicht die alleinige Vorgabe für die Plangestaltung darstellt, mit anderen Worten eine möglichst starke Zusammenlegung nicht das ausschließlich und in erster Linie anzustrebende Ziel der Flurbereinigung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1959 - BVerwG 1 C 155.58 - ), dieser Grundsatz vielmehr - getreu dem Abwägungsgebot des in § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG niedergelegten Neugestaltungsauftrags - mit den übrigen in § 44 FlurbG enthaltenen Ermessensund Gestaltungsrichtlinien für eine wertgleiche Abfindung in Ausgleich zu bringen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1959 sowie Beschlüsse vom 10. August 1967 - BVerwG 4 B 8.67 - und vom 8. Januar 1971 - BVerwG 4 B 218.69 -).
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