Rechtsprechung
| VGH Bayern, 27.06.1990 - 4 B 87.3824 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 14.10.1987 - 7 K 87.3156
- VGH Bayern, 27.06.1990 - 4 B 87.3824
- BVerwG, 23.10.1990 - 7 B 140.90
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 14.02.2020 - 4 ZB 17.2388
Errichtung eines Grabmals
Rn. 31 Es kann offen bleiben, ob im Hinblick darauf, dass ein Grabnutzungsrecht grundsätzlich für einen längeren Zeitraum erworben wird und dieses innerhalb bestehender Ruhefristen - insbesondere wenn wie hier eine Beerdigung bereits stattgefunden hat, ohne dass ein Grabstein bereits errichtet worden ist - auch nicht aufgegeben werden kann, bei einer Änderung der Grabgestaltungsvorschriften eine unechte Rückwirkung im dargestellten Sinn zu sehen ist (vgl. hierzu verneinend BayVGH, U.v. 27.6.1990 - 4 B 87.3824 - juris Rn. 12; bestätigt durch BVerwG, B.v. 23.10.1990 - 7 B 140/90 - juris).Grundsätzlich hat zwar derjenige, der ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt, keinen Anspruch darauf, dass die Gestaltungsvorschriften bis zum Ablauf des Nutzungszeitraums unverändert bleiben, das gilt jedoch nur, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.1990 a.a.O.;… VGH BW, B.v. 19.5.1992 - 1 S 3484/91 - juris Rn. 5).
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