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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8063
BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88 (https://dejure.org/1989,8063)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1989 - 4 B 98.88 (https://dejure.org/1989,8063)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 1989 - 4 B 98.88 (https://dejure.org/1989,8063)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Klagefrist für eine durch Parteiwechsel geänderte Klage - Nachholbarkeit der richtigen Bezeichnung des Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 119.79

    Zulässigkeit eines Parteiwechsels im Rechtsmittelverfahren - Zu ergreifende …

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88
    Insbesondere folgt aus der Zulässigkeit des Parteiwechsels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ohne weiteres auch die Zulässigkeit der Klage gegen den neuen Beklagten (BVerwGE 65, 45 [BVerwG 11.02.1982 - 5 C 119/79]).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1981 - 5 S 2351/81

    Parteiwechsel; Klageänderung; richtiger Beklagter; Passivlegitimation; Klagefrist

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88
    Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 21. Dezember 1981 (- 5 S 2351/81 - DÖV 1982, 750) vertretene Auffassung hält der beschließende Senat jedenfalls in der dort vertretenen Allgemeinheit nicht für zutreffend.
  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in …

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88
    Auch bei einer kraft Zustimmung der Beteiligten zulässigen Klageänderung müssen die Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage vorliegen (BVerwGE 40, 25 [BVerwG 23.03.1972 - III C 132/70]).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch - …

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - (Buchholz 406.19 Nr. 72 = NJW 1988, 1228 [BVerwG 03.07.1987 - 4 C 12/84]), auf das das Berufungsurteil sich übrigens ausdrücklich bezieht, ausgesprochen, daß die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber einem bestimmten Betroffenen nicht dadurch beseitigt werden könne, daß dieser nachträglich im Wege eines Parteiwechsels in einen rechtzeitig anhängig gemachten Verwaltungsrechtsstreit eintritt.
  • BVerwG, 18.11.1982 - 1 C 62.81

    Beklagter - Auslegung einer Klageschrift - Auslegungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88
    Deswegen kann etwa eine unzulängliche Bezeichnung des Beklagten nach § 82 Abs. 2 VwGO richtiggestellt, unter Umständen auch im Sinne einer Klarstellung nachgeholt, nicht aber in der Sache geändert werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - DVBl. 1982, 1000>; Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - ).
  • BVerwG, 05.05.1982 - 7 B 201.81

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der verwaltungsgerichtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88
    Deswegen kann etwa eine unzulängliche Bezeichnung des Beklagten nach § 82 Abs. 2 VwGO richtiggestellt, unter Umständen auch im Sinne einer Klarstellung nachgeholt, nicht aber in der Sache geändert werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 5. Mai 1982 - BVerwG 7 B 201.81 - DVBl. 1982, 1000>; Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - ).
  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 48.83

    Feststellung von Schäden an Gegenständen einer Berufsausübung

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88
    Das kann auch nach Ablauf der Klagefrist geschehen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 - ).
  • OLG Naumburg, 06.12.2012 - 2 Verg 5/12

    Verkehrsvertrag, Verkehrsvertrag I - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit …

    Die Wahrung einer Ausschlussfrist durch die Einreichung des Nachprüfungsantrags, wie hier gegenüber dem Antragsgegner zu 1), entfaltet Wirkungen nur gegenüber demjenigen, der nach dem Inhalt des Nachprüfungsantrags Antragsgegner ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss v. 27.07.1989, 4 B 98/88, zitiert nach juris, zur Versäumung einer Klagefrist durch verspätete Einbeziehung des richtigen Beklagten in das Verfahren).
  • OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10

    Parteiwechsel im Berufungsverfahren

    Rn. 34 (1) Die Klagfrist wurde gewahrt, obwohl die erst nachträglich erklärte Klagänderung in Form des Parteiwechsels auf der Beklagtenseite an der Versäumung der Klagfrist im Regelfall nichts ändert (vgl. BVerwG, Beschl 27.7.1989, 4 B 98/88, juris, m. weit. Nachw.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2017 - LVerfG 1/17

    Organklage gegen parlamentarische Ordnungsmaßnahmen erfolglos

    Dazu gehört die Wahrung der Klagefrist (…so etwa BFH, Beschl. v. 30.01.1997 - I B 69/96 -, Rn. 3, juris; ebenso BVerwG, Beschl. v. 27.07.1989 - 4 B 98/88 -, juris;… vgl. auch BSG, Urt. v. 10.03.2011 - B 3 P 1/10 R -, juris).
  • VG Regensburg, 17.12.2014 - RO 2 K 14.1217

    Parteiwechsel auf Beklagtenseite nach Klageerhebung; Klagefrist; …

    Nach einem Beschluss des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.1989 (Az. 4 B 98/88 - juris) ist die erst nachträglich erklärte Klageänderung in Form des Parteiwechsels zwar als solche wirksam, ändert jedoch nichts an der Versäumung der Klagefrist und damit der Unzulässigkeit der Klage, wenn innerhalb der Klagefrist die Klage nicht gegen den eindeutig als allein richtig anzusehenden Beklagten (hier den Landkreis statt des Freistaats Bayern) erhoben wird.
  • VG Augsburg, 19.11.2024 - Au 8 K 22.1371

    Parteiwechsel in Form einer subjektiven Klageänderung, Ablösevertrag vor …

    Entgegen der seitens des Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1989 (Az. 4 B 98/88), hat das Bundesverwaltungsgericht speziell für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen einige Jahre später dergestalt entschieden, dass sofern ein Kläger den Klagegegenstand - den angefochtenen oder begehrten Verwaltungsakt - von Beginn an eindeutig bezeichnet, die nachträgliche Umstellung auf einen anderen Beklagten keinen Wechsel des Streitgegenstandes darstellt, weshalb die ursprüngliche Rechtshängigkeit unberührt bleibt und auch noch nach Ablauf der Klagefrist möglich ist (…Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 23;… BVerwG, B.v. 20.1.1993 - 7 B 158/92 - juris Rn. 6).
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