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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,27690
VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013 (https://dejure.org/2010,27690)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.04.2010 - 4 BV 09.3013 (https://dejure.org/2010,27690)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. April 2010 - 4 BV 09.3013 (https://dejure.org/2010,27690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wohnung i.S.d. Zweitwohnungsteuerrechts; fehlende Kochmöglichkeit; Eigennutzungsmöglichkeit von einem Monat pro Jahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht einer Gemeinde auf anteilige Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei eingeschränkter Eigennutzungsmöglichkeit der Wohnungsinhaber bis zu vier Wochen; Anforderungen an den Wohnungsbegriff des § 14 S. 1 Meldegesetz (MeldeG) im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 10.12.2008 - 4 BV 07.1778

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Rückwirkung; Mischnutzung; reine Kapitalanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
    Rn. 19 2. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass in Fällen einer Mischnutzung, in denen eine Ferienwohnung vom Inhaber sowohl vermietet als auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, ein Eigennutzungsrecht von bis zu vier Wochen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer dem Grunde nach nicht ausschließt (Senatsurteile vom 10.12.2008 4 BV 07.1778 und 4. BV 07.1980).

    Für die Annahme eines der Steuerpflicht unterliegenden besonderen Aufwands für die persönliche Lebensführung genügt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offengehalten und die Zweitwohnung dafür vorgehalten wird; auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an (vgl. BVerwG vom 27.10.2004 ZKF 2005, 9192; BayVGH vom 10.12.2008 a.a.O.; vom 5.3.2008 4 BV 07.2044 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
    Wird die Zweitwohnung also jährlich lediglich in Zeiträumen von bis zu vier Wochen für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten, so kann die Zweitwohnungsteuer, wenn sie nach dem Gestaltungsspielraum der steuererhebenden Gemeinde in solchen Fällen überhaupt veranlagt werden soll, nur noch anteilig erhoben werden; verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung dagegen über eine rechtlich abgesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so ist die Heranziehung mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden (BVerwG vom 26.9.2001 BVerwGE 115, 165/172).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
    In seiner grundlegenden Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass es auf die Dauer des Innehabens grundsätzlich nicht ankommt; auch ein "kurzzeitiger" Gebrauch einer Zweitwohnung für einen "nicht völlig unerheblichen" Zeitraum des Jahres kann der Steuer unterworfen werden (BVerfG vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/348).
  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
    Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist der Satzungsgeber bei einer Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer als Jahressteuer allerdings gehindert, im Fall einer rechtlich begründeten Eigennutzungsmöglichkeit von lediglich vier Wochen den Zweitwohnungsinhaber mit dem vollen Jahresbetrag zu belasten (BVerwG vom 30.6.1999 BVerwGE 109, 188/191 f.).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
    Rn. 18 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger unterliegt das Appartement, an dem sie das Nießbrauchsrecht besitzen (zur Steuerpflicht des Nießbrauchsberechtigten s. BVerwG vom 13.5.2009, NVwZ 2009, 1172), der Zweitwohnungssteuerpflicht.
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
    Auch wenn vorliegend der Satzungsgeber darauf verzichtet hat, zur Umschreibung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zu verweisen, so liegt es mit Blick darauf, dass § 2 Satz 1 ZwStS den melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung verwendet, nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 4.4.2006 BayVBl 2006, 504/505).
  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 BV 07.857

    Zweitwohnungssteuerpflicht gilt auch für Dauercamper - vollständige Urteilsgründe …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
    Dieser Bestimmung liegt ein weiter Wohnungsbegriff zugrunde, der auch für das Zweitwohnungsteuerrecht herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 18.7.2008 BayVBl 2009, 692/693 Rz. 19).
  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 4 BV 07.2044

    Zweitwohnungssteuer; mehrjähriger Leerstand/Eigennutzungsmöglichkeit; …

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013
    Für die Annahme eines der Steuerpflicht unterliegenden besonderen Aufwands für die persönliche Lebensführung genügt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offengehalten und die Zweitwohnung dafür vorgehalten wird; auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an (vgl. BVerwG vom 27.10.2004 ZKF 2005, 9192;… BayVGH vom 10.12.2008 a.a.O.; vom 5.3.2008 4 BV 07.2044 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415

    Erhebung der Zweitwohnungsteuer; gesetzlicher Befreiungstatbestand für …

    Dieser Bestimmung liegt ein weiter Wohnungsbegriff zugrunde, der auch für das Zweitwohnungsteuerrecht herangezogen werden kann (BayVGH vom 22.4.2010 Az. 4 BV 09.3013 ).
  • VGH Bayern, 11.06.2010 - 4 B 09.2092

    Zweitwohnungsteuer; Eigennutzungsmöglichkeit von vier bzw. zwei Wochen im Jahr

    Der erkennende Senat hat wiederholt (zuletzt im Urteil vom 22.4.2010 Az. 4 BV 09.3013, das den Parteien zur Kenntnisnahme übersandt wurde) unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG vom 6.12.83, BVerfGE 65, 325/348; BVerwG vom 30.6.99, BVerwGE 109, 188/191 f.) entschieden, dass in Fällen einer Mischnutzung, in denen eine Ferienwohnung vom Inhaber sowohl vermietet als auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, ein Eigennutzungsrecht von bis zu vier Wochen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer dem Grunde nach nicht ausschließt (vgl. auch Senatsurteile vom 10.12.2008 Az. 4 BV 07.1778 und 4 BV 07.1980), da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann (…BVerfG vom 6.12.1983 a.a.O.).

    Für die Annahme eines der Steuerpflicht unterliegenden besonderen Aufwands für die persönliche Lebensführung genügt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung dafür vorgehalten wird (vgl. BayVGH vom 22.4.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.10.2015 - 4 ZB 15.830

    Ausnahme von der Zweitwohnungsteuer für Wohnung im gleichen Gebäude wie die …

    Es erscheint bereits fraglich, ob die Möglichkeit, warme Speisen zuzubereiten und Raumwärme zu erzeugen, zu den unverzichtbaren Wesensmerkmalen einer Zweitwohnung gehört (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18).
  • VG München, 25.05.2022 - M 10 S 21.2160

    Zweitwohnungsteuer, Leerstehenlassen, Kapitalanlage, Nutzbarkeit zu Wohnzwecken

    Solange eine Schlaf- und Aufenthaltsmöglichkeit gegeben ist, schließt sogar das völlige Fehlen einer Kochmöglichkeit den Wohnungscharakter nicht aus (s. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18;… VG München, U.v. 23.10.2015 - M 10 K 15.989 - juris Rn. 24;… VG München, U.v. 18.6.2015 - M 10 K 15.482 - juris Rn. 27).

    Es kommt nicht darauf an, was nach den subjektiven Vorstellungen des Wohnungsinhabers in der Wohnung für die persönliche Lebensführung vorhanden sein muss (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18;… zu einer fehlenden Einbauküche s. auch BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.830 - juris Rn. 19).

  • VG München, 10.05.2022 - M 10 S 20.6854

    Zweitwohnungsteuer, Reine Kapitalanlage, Beabsichtigter Abriss des Gebäudes, Gas- …

    Solange eine Schlaf- und Aufenthaltsmöglichkeit gegeben ist, schließt sogar das völlige Fehlen einer Kochmöglichkeit den Wohnungscharakter nicht aus (s. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18;… VG München, U.v. 23.10.2015 - M 10 K 15.989 - juris Rn. 24;… VG München, U.v. 18.6.2015 - M 10 K 15.482 - juris Rn. 27).

    In jedem Fall erfordert das Tatbestandsmerkmal "zur persönlichen Lebensführung" i.S.v. § 2 ZwStS entgegen dem Antragsteller nicht das Vorhandensein einer Einbauküche, weil es nicht darauf ankommt, was nach den subjektiven Vorstellungen des Wohnungsinhabers in der Wohnung für die persönliche Lebensführung vorhanden sein muss (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18;… zur fehlenden Einbauküche s. auch BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.830 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 16.09.2013 - 4 ZB 13.908

    Erhebung der Zweitwohnungsteuer; indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab; …

    Dieser Bestimmung liegt ein weiter Wohnungsbegriff zugrunde, der auch für das Zweitwohnungsteuerrecht herangezogen werden kann (BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris).
  • VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete und Indexierung als …

    Ausreichend ist daher regelmäßig ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist (BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - Rn. 18).
  • VGH Bayern, 15.12.2010 - 4 ZB 10.1998

    Zweitwohnungsteuer; Alleinerziehende; keine überwiegende Nutzung der aus …

    Vorliegend war danach für das Jahr 2010 der Betrag in Höhe von 280, 00 Euro sowie der zweieinhalbfache Betrag der Jahressteuer in Höhe von 336, 00 Euro (= 840, 00 Euro) für die Folgejahre, mithin also 1.120,00 Euro festzusetzen (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923 ‹juris› RdNr. 16; vom 22.4.2010 Az. 4 BV 09.3013 ‹juris› RdNr. 27).
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