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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 29.10.2008 - 4 Bs 149/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7384
OVG Hamburg, 29.10.2008 - 4 Bs 149/08 (https://dejure.org/2008,7384)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2008 - 4 Bs 149/08 (https://dejure.org/2008,7384)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - 4 Bs 149/08 (https://dejure.org/2008,7384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Eilrechtsschutz gegen Maulkorbzwang bei offenem Verfahrensausgang

  • Judicialis

    HundeG § 2 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HundeG § 2 Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund i.S.d. § 2 Abs. 2 Hundegesetz (HundeG) nach einem einzigen Beißvorfall; Voraussetzungen der Durchführung eines Wesenstests bei einem Hund; Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Sicherstellung eines Hundes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 107 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 18.08.2008 - 4 Bs 72/08

    Untersagung der Hundehaltung; Kampfhunde; Mischlinge; Rassenliste

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.10.2008 - 4 Bs 149/08
    Auch wenn insoweit zu berücksichtigen ist, dass § 2 Abs. 2 HundeG und die daran geknüpften Rechtsfolgen nach den §§ 14 ff. HundeG zulässige Regelungen der Gefahrenvorsorge darstellen (vgl. Beschl. des Senats vom 18.8.2008, 4 Bs 72/08, dort zu den Kategoriehunden nach § 2 Abs. 1 HundeG), darf die Schwere des mit der Einordnung eines Hundes als (individuell) gefährlicher Hund im Sinne von § 2 Abs. 2 HundeG bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift und insbesondere bei der Entscheidung der Frage, ob eines der dort genannten Regelbeispiele (Nr. 1 bis 4) vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben.
  • OVG Hamburg, 05.03.2008 - 4 Bs 99/07

    Streitwert in Hauptsacheverfahren nach dem Hundegesetz

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.10.2008 - 4 Bs 149/08
    Das Beschwerdegericht hat dazu bereits im Beschluss vom 11. Januar 2008 (4 Bs 99/07) ausgeführt, dass die Einrichtung von Gutachtergremien nach § 23 Abs. 8 HundeG, die in ihrer rechtlichen Stellung nicht mit den Stellen zur Abnahme von Gehorsamsprüfungen und Wesenstests vergleichbar sind und die im Gegensatz zu diesen Stellen keine die Antragsgegnerin bindenden Feststellungen (zur Rassezugehörigkeit) treffen, nicht zu beanstanden ist.
  • VG Mainz, 30.11.2017 - 1 K 166/17

    Bissigkeit eines Hundes; Einstufung als gefährlicher Hund

    Rn. 32 Sofern es sich nur um einen einmaligen Beißvorfall handelt, muss dieser allerdings ein derart erhebliches Gewicht besitzen, um einen Hund als gefährlich einstufen zu können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 4 Bs 149/08 -, juris, Rn. 11 f.; VG Trier…, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 6 L 9992/16.TR -, juris, Rn. 16 ).

    Rn. 33 Es ist erforderlich, dass eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe, ein übersteigertes Aggressionsverhalten zu Tage tritt (vgl. OVG Saarland…, Beschluss vom 1. März 2000 - 9 W 2/99 -, juris, Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 4 Bs 149/08 -, juris, Rn. 11 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 1997 - 5 B 3201/96 -, NVwZ 1997, 806, juris; VG Saarland, Beschluss vom 4. August 2016 - 6 L 725/16 -, juris; VG Trier…, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 6 L 9992/16.TR -, juris, Rn. 17 ).

  • VG Trier, 07.12.2016 - 6 L 9992/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen polizeiliche Anordnung der sicheren Verwahrung …

    Rn. 16 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Qualifizierung eines Hundes als gefährlich nach den §§ 2 ff. LHundG schwerwiegende rechtliche Folgen auslöst und das Gesetz hiervon Ausnahmen oder behördliche Entscheidungsspielräume nur in sehr begrenztem Umfang zulässt bzw. eröffnet (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 4 Bs 149/08 -, juris).
  • VG Trier, 02.10.2019 - 8 L 4009/19

    Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall

    Rn. 15 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Qualifizierung eines Hundes als gefährlich nach den §§ 2 ff. LHundG schwerwiegende rechtliche Folgen auslöst und das Gesetz hiervon Ausnahmen oder behördliche Entscheidungsspielräume nur in sehr begrenztem Umfang zulässt bzw. eröffnet (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 4 Bs 149/08 -, juris).
  • VG Mainz, 30.11.2017 - 1 K 166.17
    Sofern es sich nur um einen einmaligen Beißvorfall handelt, muss dieser allerdings ein derart erhebliches Gewicht besitzen, um einen Hund als gefährlich einstufen zu können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 4 Bs 149/08 -, juris, Rn. 11 f.; VG Trier…, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 6 L 9992/16.TR -, juris, Rn. 16).

    Es ist erforderlich, dass eine dem Wesen des Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe, ein übersteigertes Aggressionsverhalten zu Tage tritt (vgl. OVG Saarland…, Beschluss vom 1. März 2000 - 9 W 2/99 -, juris, Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 4 Bs 149/08 -, juris, Rn. 11 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 1997 - 5 B 3201/96 -, NVwZ 1997, 806, juris; VG Saarland, Beschluss vom 4. August 2016 - 6 L 725/16 -, juris; VG Trier…, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 6 L 9992/16.TR -, juris, Rn. 17).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2012 - 3 M 204/11

    Nachweis der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes

    Dies bedingt, dass das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten der Klage dann, wenn die Abwägungsentscheidung substantiell durch die Beschwerdeschrift in Frage gestellt ist, ebenfalls in den Blick nimmt (vgl. OVG Hamburg, B. v. 29.10.2008 - 4 Bs 149/108 - NordÖR 2009, 136 (Leitsatz), zitiert nach juris dort Rn. 5 f.).
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