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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6883
VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659 (https://dejure.org/2007,6883)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4 C 07.659 (https://dejure.org/2007,6883)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 (https://dejure.org/2007,6883)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    VwGO § 93 Satz 1; ; VwGO § 164; ; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3; ; VV RVG Nr. 3104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Versicherungsrecht - Eingänge ab 1. Januar 2007: Kostenfestsetzung, Terminsgebühr, Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, Einzelstreitwerte, Gesamtstreitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der anwaltlichen Terminsgebühr bei Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung nach Aufruf der Sache durch das Verwaltungsgericht; Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Terminsgebühr; Unterscheidung zwischen einer auf gemeinsame ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 504
 
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Wird zitiert von ... (51)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659
    Fasst das Gericht den förmlichen Beschluss, mehrere Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung" zu verbinden, kann es sich demnach um eine echte Verfahrensverbindung nach § 93 Satz 1 VwGO handeln oder nur um eine zur tatsächlichen Vereinfachung dienende vorübergehende Maßnahme (vgl. BGH, U.v. 30.10.1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183 f., und OLG München, B.v. 28.11.1989 - 11 W 2823/89, JurBüro 1990, 393 f., zu § 147 ZPO).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr des Rechtsanwalts bei Verbindung zur …

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659
    Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nicht aus dem Streitwert zu berechnen sei, den es für das Verfahren RN 11 K 05.1055 durch Beschluss vom 28. November 2006 auf 1.376.893,72 Euro festgesetzt hat; da es dieses Verfahren zu Beginn der mündlichen Verhandlung mit dem zeitgleich anberaumten weiteren Verfahren des Klägers RN 11 K 05.1054 durch förmlichen Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden habe, sei die Terminsgebühr vielmehr anteilig nach der Summe der Einzelstreitwerte beider Verfahren zu bestimmen (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung VGH BW, B.v. 17.8.2006 - 3 S 1425/06, juris).
  • OLG München, 28.11.1989 - 11 W 2823/89
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659
    Fasst das Gericht den förmlichen Beschluss, mehrere Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung" zu verbinden, kann es sich demnach um eine echte Verfahrensverbindung nach § 93 Satz 1 VwGO handeln oder nur um eine zur tatsächlichen Vereinfachung dienende vorübergehende Maßnahme (vgl. BGH, U.v. 30.10.1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183 f., und OLG München, B.v. 28.11.1989 - 11 W 2823/89, JurBüro 1990, 393 f., zu § 147 ZPO).
  • VGH Bayern, 29.03.2001 - 6 C 00.1441
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659
    Diese durch Auslegung zu beantwortende Frage stellt sich umso mehr, als in der Literatur mit gewichtigen Argumenten die bislang herrschende Auffassung in Frage gestellt wird, § 93 Satz 1 VwGO lasse eine auf die gemeinsame Verhandlung beschränkte Verbindung zu (vgl. einerseits etwa BayVGH, B.v. 29.3.2001 - 6 C 00.1441, BayVBl. 2001, 541 m.w.N.;… andererseits Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 17 zu § 93, Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 4 zu § 93 unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in der Vorauflage).
  • BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10

    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Terminsgebühr; Verbindung zur …

    Diese Gebühr war bereits vor der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann von dieser schon deshalb nicht mehr beeinflusst werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 - NVwZ-RR 2008, S. 504 ;… Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn. 92).
  • VGH Hessen, 04.11.2015 - 5 E 604/15

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    {RN: 5} Die Konstellation, bei der ein entsprechender Verbindungsbeschluss erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündet wird, so dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits vor Verkündung des Beschlusses in allen Verfahren verhandlungsbereit anwesend gewesen ist (vgl. dazu: für nur eine Gesamtterminsgebühr: Hess VGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 F 429/11 -, ESVGH 61, 239; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855; für gesonderte Terminsgebühren in jedem Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 OA 246/09 -, NVwZ-RR 2010, 540), ist hier nicht einschlägig, weil das Verwaltungsgericht seinen Verbindungsbeschluss bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung gefasst hatte.

    Eine Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO bewirkt nämlich, dass aus mehreren selbstständigen Verfahren ein einziges einheitliches Verfahren gebildet wird - objektive oder subjektive Klagehäufung -, so dass in der Folge eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Kostenausspruch ergeht und ein einheitlicher Streitwert festgesetzt wird, aus dem sich dann auch die nach der Verbindung entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren errechnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O.; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 20. Januar 2010, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08

    Rechtsanwaltsgebühren; Terminsgebühr bei zwei gleichzeitig terminierten Sachen; …

    Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (…Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, NVwZ-RR 2008, 504; im Ergebnis abweichend VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, NVwZ-RR 2006, 855).

    Jedenfalls könnte eine nachträgliche Veränderung des Wertes, wie sie bei einer Addition der Werte der ursprünglich selbständigen Klagen als Grundlage der Gebührenbemessung eintritt, die einmal verdiente Gebühr nicht (teilweise) wieder entfallen lassen (VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, a.a.O.;… a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, a.a.O.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2008, NVwZ-RR 2008, 741;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., 3100 VV, Rn. 93, wo jedoch von der Verbindung "zur mündlichen Verhandlung" die Rede ist und eine Entscheidung des VGH München - Beschl. v. 29.3.2001, JurBüro 2002, 583 - in Bezug genommen wird, die nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO betrifft).

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