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| BVerwG, 27.10.1955 - IV C 102.54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 23.06.1954 - X. A. 75.54
- BVerwG, 27.10.1955 - IV C 102.54
Papierfundstellen
- NJW 1956, 684
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.02.1955 - III C 50.54
Auszug aus BVerwG, 27.10.1955 - IV C 102.54
Mit dieser Auslegung setzt der Senat die Richtung fort, die der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 - III C 50/54 - (LA 1955, 293) eingeschlagen hat, in dem er eine Flucht vor Ausbruch der eigentlichen kriegerischen Handlungen als der Vertriebeneneigenschaft des Geflüchteten nicht notwendig entgegenstehend bezeichnete.
- BVerwG, 06.11.1964 - IV C 164.64
Hausratentschädigung für die Verluste an Möbeln durch den Krieg - …
Wenn das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG IV C 102.54 ausgesprochen habe, jeder der gewollt getrennt lebenden Ehegatten sei befugt, Feststellung von Hausratschäden zu beantragen, so müsse Gleiches auch für den Fall gelten, daß einer der Ehegatten ihm gehörige Hausratgegenstände absichtlich nicht in den gemeinsamen Haushalt zusammengeführt habe.Daß es dabei auf die räumliche Trennung allein nicht ankommt, hat der erkennende Senat in BVerwG IV C 102.54 bereits ausgesprochen.
- BVerwG, 19.03.1970 - III C 31.67
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Das war für den vorliegenden Fall gemäß § 12 Abs. 11 LAG der Zeitpunkt der Aussiedlung aus Gleiwitz im Jahre 1962 (vgl. hierzu Urteil vom 27. Oktober 1955 - BVerwG IV C 102.54 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 1 FG Nr. 1]). - BVerwG, 24.03.1987 - 9 B 284.86
Rechtsmittel
Wer dort vestorben ist, kann schlechthin nicht Vertriebener sein (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1955 - BVerwG 4 C 102.54 - Buchholz 427.2 § 3 FG Nr. 1; Urteil vom 9. März 1962 - BVerwG 4 C 143.61 - Buchholz 427.3 § 12 LAG Nr. 59 b, S. 142) und einem Vertriebenen aufgrund der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes auch nicht gleichgestellt werden.
- BVerwG, 13.12.1956 - IV B 208.56
Rechtsmittel
In seinemUrteil vom 27. Oktober 1955 (BVerwG IV C 102.54) hat der erkennende Senat ausgeführt, Gatten lebten auch dann in gemeinsamem Haushalt, wenn sich einer oder beide infolge des Krieges, z.B. wegen Wehrdienstes oder auswärtiger Dienstverpflichtung, außerhalb der Wohnung aufhielten; maßgeblich sei der Wille, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und nach Beendigung der Hindernisse wieder zusammenzuleben. - BVerwG, 19.04.1961 - IV C 17.57
Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens als Kriegssachschaden in …
Nachdem die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht zuungunsten des Klägers entschieden hatten, hatte das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Oktober 1955 (BVerwG IV C 102.54) die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. - BVerwG, 18.02.1958 - IV C 360.57
Gewährung von Familienzuschlägen für einen dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Dabei liegt ein dauerndes Getrenntleben bereits dann vor, wenn neben der räumlichen Trennung auch nur ein Ehegatte den Willen hat, die eheliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1955 - BVerwG IV C 102.54 -).
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