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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 06.11.2012 - 4 C 11.2699   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34654
VGH Bayern, 06.11.2012 - 4 C 11.2699 (https://dejure.org/2012,34654)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.11.2012 - 4 C 11.2699 (https://dejure.org/2012,34654)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. November 2012 - 4 C 11.2699 (https://dejure.org/2012,34654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erhöhter Steuersatz für alle als abstrakt gefährlich eingestuften Hunderassen;Kein Durchschlagen auf die Höhe der Hundesteuer Hundesteuer; Antrag auf PKH; positiver Wesenstest Hundesteuersatzung der Stadt Marktredwitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2012 - 4 C 11.2699
    An dieser Rechtsauffassung hält der Senat weiterhin fest (siehe dazu u.a. Urteil des Senats vom 26.9.2012 Az. 4 B 12.1389 RdNrn. 29 und 30).
  • VGH Bayern, 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507

    Hundesteuer; Kampfhund (Rottweiler); Verweisung auf KampfhundeVO; positiver …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.11.2012 - 4 C 11.2699
    Mit Blick auf den Lenkungszweck der Hundesteuersatzung muss die Widerlegung der Vermutung der (konkreten) Kampfhundeeigenschaft nach § 1 Abs. 2 der KampfhundeVO im Einzelfall nicht auf die Höhe des Steuersatzes durchschlagen; vielmehr kann der Satzungsgeber - wie es die Beklagte getan hat - davon absehen, ausschließlich konkret gefährliche Hunde dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.6.2009 Az. 4 ZB 08.2507 in RdNr. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144

    Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (…vgl. BayVGH B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH B.v. 6.11.2012 - 4 C 11.2699 - juris; BayVGH B.v. 15.1.2013 - 4 ZB 12.540 - juris, für einen Rottweiler) auch dann, wenn der Halter des betreffenden Hundes gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
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