Rechtsprechung
| BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzung für einen Schadensausgleich bei Hausratschäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 12.02.1960 - 2 K 203.59
- BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.01.1959 - IV C 288.58
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60
Bei einem Notverkauf von Hausrat im Vertreibungsgebiet ist der Veräußerungserlös im Rahmen der Schadensfeststellung zu berücksichtigen, es sei denn, daß er zur Deckung der Aussiedlungskosten verwendet worden ist und diese nicht erstattet worden, sind (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58 [vgl. auchUrteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 -]).Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - lasse zwar erkennen, daß bei Notverkäufen der Mindererlös Teil des Vertreibungsschadens sei; es sei aber nicht ausgesprochen, ob die Schadensfeststellung dann ausgeschlossen sei, wenn der Verkaufserlös mehr als 50 % des Verkehrswertes des Hausrats betragen habe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA -, das Verwaltungsgericht übersehe, daß der Schaden in dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und dem erzielten Erlös liege (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - und auf das Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamts von 26. März 1959 [Mtbl. BAA 1959 S. 219]).
So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58) aus der bisherigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate den Grundsatz abgeleitet, bei Notverkäufen in Vertreibungsgebieten sei zur Feststellung des Hausratschadens auch der Veräußerungserlös heranzuziehen.
- BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60
Bei einem Notverkauf von Hausrat im Vertreibungsgebiet ist der Veräußerungserlös im Rahmen der Schadensfeststellung zu berücksichtigen, es sei denn, daß er zur Deckung der Aussiedlungskosten verwendet worden ist und diese nicht erstattet worden, sind (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58 [vgl. auchUrteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 -]).Im einzelnen wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage in Sachen BVerwG IV C 383.59 verwiesen.
- BVerwG, 17.08.1961 - III C 288.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60
Bei einem Notverkauf von Hausrat im Vertreibungsgebiet ist der Veräußerungserlös im Rahmen der Schadensfeststellung zu berücksichtigen, es sei denn, daß er zur Deckung der Aussiedlungskosten verwendet worden ist und diese nicht erstattet worden, sind (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58 [vgl. auchUrteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 -]).So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58) aus der bisherigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate den Grundsatz abgeleitet, bei Notverkäufen in Vertreibungsgebieten sei zur Feststellung des Hausratschadens auch der Veräußerungserlös heranzuziehen.
- BVerwG, 26.06.1958 - III C 301.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60
ImUrteil vom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 301.56 - komme lediglich zum Ausdruck, billigerweise könne der noch in DM-West verfügbare Erlös nicht völlig außer Betracht bleiben. - BVerwG, 19.05.1959 - III C 261.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60
Auch in demUrteil vom 19. Mai 1959 - BVerwG III C 261.55 - neige das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, der Verkaufserlös mindere nicht den Schadensumfang.
- BVerwG, 23.11.1972 - III C 161.69
Anspruch eines Juden auf Feststellung eines verfolgungsbedingten Verlustes von …
Sollte es nach erneuter Verhandlung die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers bejahen, so wird es zu prüfen haben, ob der Kläger bei der von ihm vorgetragenen Verschleuderung seines Hausrats 50 % des gemeinen Werts erzielt und diesen Betrag nach Palästina überführt hat; sollte das der Fall sein, so wäre eine Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 125.60 - [Buchholz 427.2 § 8 Nr. 51]). - BVerwG, 16.02.1978 - 3 C 37.77
Feststellung eines Vertreibungsschadens
Diese Rechtsprechung geht ebenfalls davon aus, daß die unter dem Zwang einer bevorstehenden Aussiedlung veräußerten Wirtschaftsgüter dann Gegenstand einer Schadensfeststellung sein können, wenn sie auch ohne den "Notverkauf" durch die Vertreibung zwangsläufig verlorengegangen wären (vgl. u.a. Urteile vom 12. Januar 1962 - BVerwG 4 C 383.59, BVerwG 4 C 229.60, BVerwG 4 C 125.60 - [Buchholz 427.2 §§ 8 Nr. 49, 50 und 51] …und vom 17. August 1961 - BVerwG 3 C 288.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 46]; Beschlüsse vom 13. Juli 1971 - BVerwG 3 ER 211.71 - und vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 80.76 -). - BVerwG, 15.12.1977 - 3 B 80.76
Frage nach der Klärungsbedürftigkeit einer Kategorisierung eines Verlustes bzgl. …
Dabei ist davon ausgegangen worden, daß Gegenstand der Schadensfeststellung die unter dem Zwang der bevorstehenden Aussiedlung veräußerten Wirtschaftsgüter sind, wobei sich die erzielten Erlöse aus Notverkäufen bei der Schadensfeststellung allerdings schadensmindernd auswirken können (vgl. u.a. Urteile vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59, BVerwG IV C 229.60, BVerwG IV C 125.60 - [Buchholz 427.2 § 8 Nrn. 49, 50 und 51] …und vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - [a.a.O., Nr. 46]; Beschluß vom 13. Juli 1971 - BVerwG III ER 211.71 -). - BVerwG, 17.01.1964 - III B 127.63
Rechtsmittel
Das hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59, IV C 229.60 und IV C 125.60 -, in Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nrn. 49, 50 und 51).
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