Rechtsprechung
| BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 36.81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterhaltung von Eisenbahnkreuzungen - Überführungen aller Straßen - Baulast
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 15.02.1979 - I VG 2893/76
- OVG Hamburg, 16.04.1981 - Bf II 63/79
- BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 36.81
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.03.1982 - 4 C 80.80
Feststellungsklage - Subsidiarität
Auszug aus BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 36.81
Wenn wie hier Hoheitsträger über streitige Rechtsbeziehungen eine Vereinbarung getroffen und dabei vorgesehen haben, daß eine wesentliche Rechtsfrage im gerichtlichen Verfahren geklärt werden solle, so kann einer daraufhin erhobenen Feststellungsklage der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 4 C 80.80 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 67).
- OVG Saarland, 07.11.2024 - 1 A 45/22
Erhaltung/Änderung einer Eisenbahnkreuzung, Sanierung des Durchlasses für ein …
Im Kreuzungsrecht ist anerkannt, dass diese Prinzipien nicht aus sich selbst heraus rechtsverbindliche Wirkung haben, sondern immer nur insoweit, als sie der konkreten gesetzlichen Regelung zugrunde liegen.[BVerwG, Urteile vom 12.10.1973 - IV C 56/70 -, juris Rn. 24, und vom 28.2.1975 - IV C 37/72 -, juris Rn. 12][BVerwG, Urteile vom 12.10.1973 - IV C 56/70 -, juris Rn. 24, und vom 28.2.1975 - IV C 37/72 -, juris Rn. 12] Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz im Eisenbahnkreuzungsgesetz, der besagt, dass Mehrerhaltungskosten zu erstatten oder abzulösen sind.[Marschall/Maas, a.a.O., § 15 Rn. 3][Marschall/Maas, a.a.O., § 15 Rn. 3] Das Eisenbahnkreuzungsgesetz zielt nicht darauf ab, etwa auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips oder des Interessenprinzips möglichst gerechte - damit aber auch differenziertere - Regelungen zu treffen.[BVerwG, Urteil vom 11.12.1981 - 4 C 97/79 -, juris Rn. 21][BVerwG, Urteil vom 11.12.1981 - 4 C 97/79 -, juris Rn. 21] Der Kostenausgleich zwischen den öffentlichen Haushalten (einschließlich des von der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Sondervermögens der Deutschen Bundesbahn) muss nicht in allen Einzelheiten "gerecht" sein, sondern darf - insbesondere zur Vermeidung eines größeren Verwaltungsaufwands - auch in gröberer Weise geregelt sein.[BVerwG, Urteile vom 11.12.1981, a.a.O., Rn. 21 und 23, vom 16.11.1984 - 4 C 36/81 -, juris Rn. 14, und vom 10.5.1985 - 4 C 52.82 -, juris Rn. 11, wonach es nicht Sache des Gerichts ist, eine möglicherweise gerechtere Kostenverteilung zu bewirken][BVerwG, Urteile vom 11.12.1981, a.a.O., Rn. 21 und 23, vom 16.11.1984 - 4 C 36/81 -, juris Rn. 14, und vom 10.5.1985 - 4 C 52.82 -, juris Rn. 11, wonach es nicht Sache des Gerichts ist, eine möglicherweise gerechtere Kostenverteilung zu bewirken] Es ist, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht Aufgabe der Gerichte, eine am Interessenprinzip ausgerichtete - je nach Sachlage in einigen Fällen möglicherweise gerechtere - Verteilung der Kosten zu bewirken.[BVerwG, Urteil vom 10.5.1985 - 4 C 52/82 -, juris Rn. 11][BVerwG, Urteil vom 10.5.1985 - 4 C 52/82 -, juris Rn. 11]. - BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90
Kreuzungsrechtsverfahren bei Straßenüberführungen - Anspruch auf einen …
Sie beruht auf dem sog. Funktionsprinzip, nach dem jeder der an einer Kreuzung beteiligten Aufgabenträger für seine Anlage verantwortlich ist (BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 12). - OVG Saarland, 29.11.2024 - 1 A 45/22
Änderung; Anlage; Aufwendungen; Bahnlinie; drittschützend; Durchlass; Eigentümer; …
BVerwG, Urteile vom 11.12.1981, a.a.O., Rn. 21 und 23, vom 16.11.1984 - 4 C 36/81 -, juris Rn. 14, und vom 10.5.1985 - 4 C 52.82 -, juris Rn. 11, wonach es nicht Sache des Gerichts ist, eine möglicherweise gerechtere Kostenverteilung zu bewirken < schließen Es ist, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht Aufgabe der Gerichte, eine am Interessenprinzip ausgerichtete - je nach Sachlage in einigen Fällen möglicherweise gerechtere - Verteilung der Kosten zu bewirken.
- BGH, 26.11.1985 - 5 StR 360/85
Vorbereitung der Schöffenwahl in Hamburg durch die Bezirksversammlungen
Hamburg ist im Verhältnis zum Bund sowohl Land wie auch Gemeinde (BVerwG Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 - Gönnenwein, Gemeinderecht S. 242). - BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 52.82
Erhaltungslast und Erstattung von Erhaltungsmehrkosten im Eisenbahnkreuzungsrecht …
Die gesetzgeberische Entscheidung für eine bewußte Vernachlässigung differenzierender Zurechnungsprinzipien (…vgl. Marschall/Schroeter/Bosch, a.a.O., Einführung in das Kreuzungsrecht S. 21) ist auch bei der Auslegung der Übergangsvorschriften des § 19 Abs. 1 EKrG zu beachten (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 -, S. 7). - VG Köln, 22.04.2005 - 11 K 7178/03
Herstellung eines funktionsfähigen und dem wachsenden Straßenverkehr angemessenen …
Rn. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1984 - 4 C 36.81 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 12. - BVerwG, 15.07.1988 - 4 B 95.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Neubau einer …
Zur Auslegung des gesetzlichen Merkmals "wesentliche Änderung oder Ergänzung der Kreuzung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG 1971 hat der Senat inzwischen durch mehrere Entscheidungen Stellung genommen (vgl. Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - ; Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 52.82 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 13; Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 12 und Beschluß vom 19. Januar 1984 - BVerwG 4 B 50.83 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 10).
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