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| BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
FG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
- BVerwG, 07.11.1961 - IV C 383.59
- BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59
Papierfundstellen
- BVerwGE 13, 280
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.01.1959 - IV C 288.58
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59
Diese grundsätzliche Anerkennung der "Hausratnotverkäufe" Vertriebener - bei denen die Veräußerung vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets vorgenommen worden sei - sei durch die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (BVerwG IV C 288.58 = ZLA 1959 S. 195; BVerwG III C 261.55 = ZLA 1959 S. 294).In seinem Urteil BVerwG IV C 288.58 (BVerwGE 8, 141) habe zwar der erkennende Senat "die Auffassung angedeutet", der Schaden bestehe in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des veräußerten Hausrats und dem infolge der Zwangslage erzielten Mindererlös; der III. [Lastenausgleichs-] Senat aber "neige der Auffassung zu", daß der Erlös mehr den in § 296 Abs. 1 LAG behandelten früheren Entschädigungsleistungen vergleichbar sei (außer der bereits erwähnten Entscheidung noch BVerwG III C 301.56 = ZLA 1958 S. 282).
Im übrigen habe bereits der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 8, 141 die von der Revision vertretene Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt.
Urteil herangezogenen Entscheidungen nach nicht abschließend auseinandergesetzt hatten, ist Grundsätzlich bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - (BVerwGE 8, 141) und den Urteil des III. Senats vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - enthalten und wird vom erkennenden Senat bestätigt.
- BVerwG, 17.08.1961 - III C 288.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59
Zum Tatbestand der "langsamen Vertreibung" (Übernahme von BVerwG III C 288.58).Bei der Zuerkennung bleiben Notverkaufserlöse grundsätzlich außer Ansatz (Übernahme von BVerwG III C 288.58).
Hier sind aber Vertreibungsschäden zu beurteilen, bei der Aussiedlung zudem - wie insbesondere das Urteil des III. Senats vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - zutreffend ausführt - Schadenstatbestände aus einer sogenannten "langsamen Vertreibung", die sich ihrer Art nach über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Urteil herangezogenen Entscheidungen nach nicht abschließend auseinandergesetzt hatten, ist Grundsätzlich bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - (BVerwGE 8, 141) und den Urteil des III. Senats vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - enthalten und wird vom erkennenden Senat bestätigt.
- BVerwG, 26.06.1958 - III C 301.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59
In seinem Urteil BVerwG IV C 288.58 (BVerwGE 8, 141) habe zwar der erkennende Senat "die Auffassung angedeutet", der Schaden bestehe in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert des veräußerten Hausrats und dem infolge der Zwangslage erzielten Mindererlös; der III. [Lastenausgleichs-] Senat aber "neige der Auffassung zu", daß der Erlös mehr den in § 296 Abs. 1 LAG behandelten früheren Entschädigungsleistungen vergleichbar sei (außer der bereits erwähnten Entscheidung noch BVerwG III C 301.56 = ZLA 1958 S. 282).Das vom Verwaltungsgericht genutzte Urteil BVerwG III C 301.56 sei wegen völlig anders gearteten Sachverhalts nicht einschlägig, im übrigen rechtlich auch schon deshalb, weil es sich hier um eine Leistung nach § 301 a LAG und nicht um Feststellung von Hausratverlusten und Entschädigung dieser Verluste nach dem Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz handle.
- BVerwG, 22.10.1957 - III C 279.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59
Dieser Erkenntnis scheint zwar zunächst das Urteil des III. Senats vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 - (Buchholz 427.2, § 8 FG Nr. 26) zu widersprechen, das im Rahmen der Ermittlung des sogenannten Ausgangshausrats, dem der erhalten gebliebene Hausrat gegenübergestellt werden muß, ausführt: "... Was in diesem Zeitpunkt [nämlich dem Schadenszeitpunkt, der hier auf den Zeitpunkt der letzten feststellbaren Teilschädigung fixiert wird] von dem früheren Gesamthausrat nicht mehr im Eigentum des Anspruchsbewerbers gestanden hat, gehörte auch im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr zum Gesamthausrat, einerlei, ob er es bis zu diesem Zeitpunkt entgeltlich veräußert, unentgeltlich weggegeben oder auf andere Weise verloren hat ...". - BVerwG, 19.05.1959 - III C 261.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.01.1962 - IV C 383.59
Diese grundsätzliche Anerkennung der "Hausratnotverkäufe" Vertriebener - bei denen die Veräußerung vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets vorgenommen worden sei - sei durch die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (BVerwG IV C 288.58 = ZLA 1959 S. 195; BVerwG III C 261.55 = ZLA 1959 S. 294).
- BVerwG, 18.01.1963 - IV C 174.62
Rechtsmittel
Hiernach ist zunächst davon auszugehen, daß Minderung des Hausrats durch Notverkäufe ein lastenausgleichsrechtlich erheblicher Schaden ist (Urteil IV C 383.59 vom 12. Januar 1962, BVerwGE 13, 280 [282/283]).Der Erlös ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 280 [285]) aber insoweit nicht als erhalten gebliebener Hausratteil zu behandeln, als er zur Durchführung der Übersiedlung verwendet wurde (die dort vorgesehene Ausnahme - spätere Erstattung der Übersiedlungskosten aus öffentlichen Mitteln - scheidet hier aus).
- BVerwG, 12.01.1962 - IV C 125.60
Voraussetzung für einen Schadensausgleich bei Hausratschäden
Bei einem Notverkauf von Hausrat im Vertreibungsgebiet ist der Veräußerungserlös im Rahmen der Schadensfeststellung zu berücksichtigen, es sei denn, daß er zur Deckung der Aussiedlungskosten verwendet worden ist und diese nicht erstattet worden, sind (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 288.58 und BVerwG III C 288.58 [vgl. auchUrteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 -]).Im einzelnen wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage in Sachen BVerwG IV C 383.59 verwiesen.
- BVerwG, 17.01.1964 - III B 127.63
Rechtsmittel
Das hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59, IV C 229.60 und IV C 125.60 -, in Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nrn. 49, 50 und 51).Soweit das Verwaltungsgericht die Erlöse aus Notverkäufen auch um die der Klägerin in Vorbereitung der Überführung ihrer Möbel von Österreich nach der Bundesrepublik entstandenen Aufwendungen gemindert hat, entspricht das angefochtene Urteil somit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf, die Tatbestände, die der Berücksichtigung des Veräußerungserlöses auf der Seite des erhalten gebliebenen Hausrats entgegenstehen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 -, a.a.O.).
- BVerwG, 12.01.1962 - IV C 27.61
Feststellung von Hausratverlust als Vertreibungsschaden und Gewährung von …
Wie im Urteil BVerwG IV C 383.59.Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Januar 1959 (BVerwGE 8, 141), dem sich der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil BVerwG III C 288.58 vom 17. August 1961 angeschlossen hat, entschieden hat und in seinem heutigen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil BVerwG IV C 383.59 erneut darlegt, ist das Versilbern von Hausrat, für sich genommen, noch kein Hausratschaden; erst wenn bei einem durch den Druck der bevorstehenden Vertreibung bedingten Verkauf von Hausrat nur ein Mindererlös erzielt wird, stellt der Unterschied zwischen Verkehrswert und Erlös einen Vertreibungsschaden dar, der als Hausratverlust anzusehen ist.
- BVerwG, 22.10.1962 - IV B 102.62
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von den Urteilen des beschließenden Senats vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - (BVerwGE 8, 141 = NJW 59, 1552) und vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 - (BVerwGE 13, 280), des III. Senats vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - (ZLA 62, 124 = IFLA 62, 106) und weiteren Urteilen der beiden mit Lastenausgleichs-Hausratsentschädigungs-Sachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts beruht, die alle im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil aussprechen, daß der Vertreibungsschaden bei unterwertiger Veräußerung von Hausrat zur Vorbereitung der Aussiedlung grundsätzlich in der Differenz zwischen Zeitwert und Erlös liegt.Das angefochtene Urteil kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen auch nicht als im Ergebnis mit dem zitierten und weiteren Urteil des beschließenden Senats vom 12. Januar 1962 übereinstimmend gehalten werden; denn es hat zwar die Verwendung des Verkaufserlöses für die Anrechnung hindernde Verlusttatbestände (vgl. BVerwGE 13, 280 [285 f.]) festgestellt, es jedoch von seinem Standpunkt aus folgerichtig unterlassen aufzuklären, welche Entschädigungen auf Grund dieser Verlusttatbestände gewährt werden und daher zu einer Wiederherstellung der durch den Verkaufserlös gewonnenen wirtschaftlichen Stellung führen.
- BVerwG, 16.02.1978 - 3 C 37.77
Feststellung eines Vertreibungsschadens
Diese Rechtsprechung geht ebenfalls davon aus, daß die unter dem Zwang einer bevorstehenden Aussiedlung veräußerten Wirtschaftsgüter dann Gegenstand einer Schadensfeststellung sein können, wenn sie auch ohne den "Notverkauf" durch die Vertreibung zwangsläufig verlorengegangen wären (vgl. u.a. Urteile vom 12. Januar 1962 - BVerwG 4 C 383.59, BVerwG 4 C 229.60, BVerwG 4 C 125.60 - [Buchholz 427.2 §§ 8 Nr. 49, 50 und 51] …und vom 17. August 1961 - BVerwG 3 C 288.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 46]; Beschlüsse vom 13. Juli 1971 - BVerwG 3 ER 211.71 - und vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 80.76 -). - BVerwG, 15.12.1977 - 3 B 80.76
Frage nach der Klärungsbedürftigkeit einer Kategorisierung eines Verlustes bzgl. …
Dabei ist davon ausgegangen worden, daß Gegenstand der Schadensfeststellung die unter dem Zwang der bevorstehenden Aussiedlung veräußerten Wirtschaftsgüter sind, wobei sich die erzielten Erlöse aus Notverkäufen bei der Schadensfeststellung allerdings schadensmindernd auswirken können (vgl. u.a. Urteile vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59, BVerwG IV C 229.60, BVerwG IV C 125.60 - [Buchholz 427.2 § 8 Nrn. 49, 50 und 51] …und vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - [a.a.O., Nr. 46]; Beschluß vom 13. Juli 1971 - BVerwG III ER 211.71 -). - BVerwG, 06.12.1963 - IV C 30.63
Minderung des Vertreibungsschadens durch vertreibungsbedingte Weggabe von …
Wird durch die Weggabe ein solcher Erlös erzielt oder werden damit Schulden getilgt, so tritt insoweit eine Verringerung des Vertreibungsschadens ein (BVerwG IV C 383.59 in ZLA 1962, 168; RLA 1962, 152). - BVerwG, 14.01.1975 - III C 23.73
Geltendmachung eines vertreibungsbedingten Verlustes von Ansprüchen aus einem …
Der in § 12 Abs. 1 LAG geforderte Zusammenhang zwischen Schaden und Vertreibungsmaßnahme wird durch die Internierungszeit des Klägers nicht zerstört (vgl. zur sog. "langsamen Vertreibung" die Urteile vom 26. September 1957 - BVerwG III C 162.56 - [ZLA 1957, 372], vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58 - [Buchholz 427.2 § 8 Nr. 46 = ZLA 1962, 124] und vom 12. Januar 1962 - BVerwG IV C 383.59 - [BVerwGE 13, 280]). - BVerwG, 25.10.1963 - IV C 39.63
Anspruch auf die Feststellung von Vertreibungsschaden an Grundbesitz - …
So hat er den Erlös aus Notverkäufen von Hausratteilen, die vor der Übersiedlung in die Bundesrepublik veräußert wurden, als eine Minderung des Hausratschadens angesehen (BVerwG IV C 383, 59 in ZLA 1962, 168; RLA 1962, 152; IFLA 1963, 26). - BVerwG, 08.03.1962 - III C 365.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 07.12.1962 - IV C 64.62
Hausratentschädigung als Vertriebener - Umfang des Ersatzes von verlorenem …
- BVerwG, 10.07.1962 - III C 243.60
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.01.1962 - IV C 229.60
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- BVerwG, 07.11.1961 - IV C 383.59
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