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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 23.05.1985

Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 52.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3702
BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 52.82 (https://dejure.org/1985,3702)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1985 - 4 C 52.82 (https://dejure.org/1985,3702)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1985 - 4 C 52.82 (https://dejure.org/1985,3702)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhaltungslast und Erstattung von Erhaltungsmehrkosten im Eisenbahnkreuzungsrecht - Änderung eines Kreuzungsbauwerks für die Überführung einer Straße über eine Bundesbahnstrecke - Erhaltungslast hinsichtlich der Überführung von Straßen in der Baulast des Bundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 129
  • DÖV 1985, 792
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 36.81

    Unterhaltung von Eisenbahnkreuzungen - Überführungen aller Straßen - Baulast

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 52.82
    Die gesetzgeberische Entscheidung für eine bewußte Vernachlässigung differenzierender Zurechnungsprinzipien (…vgl. Marschall/Schroeter/Bosch, a.a.O., Einführung in das Kreuzungsrecht S. 21) ist auch bei der Auslegung der Übergangsvorschriften des § 19 Abs. 1 EKrG zu beachten (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 -, S. 7).
  • VG Saarlouis, 02.12.2020 - 5 K 1989/19

    Kostenerstattung im Eisenbahnkreuzungsrecht

    Es sollten die zusätzlichen Lasten ausgeglichen werden, die durch die von den anderen Kreuzungsbeteiligten veranlasste Maßnahme entstehen.[BVerwG, Urteil vom 10.05.1985 - 4 C 52.82 -, zitiert nach Juris][BVerwG, Urteil vom 10.05.1985 - 4 C 52.82 -, zitiert nach Juris].

    Ein Streit um nicht hinreichend klare Verantwortlichkeiten könne zum Aufschub notwendiger Erhaltungsmaßnahmen führen und würde deshalb ein Sicherheitsrisiko für den betreffenden Verkehrsweg darstellen.[BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - IV C29.77 -, juris, Rn. 20; Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 14 EKrG, Rn. 4][BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - IV C29.77 -, juris, Rn. 20; Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 14 EKrG, Rn. 4] So heiße es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.1985 - 4 C 52.82 -, juris, Rn. 11:.

  • OVG Saarland, 29.11.2024 - 1 A 45/22

    Änderung; Anlage; Aufwendungen; Bahnlinie; drittschützend; Durchlass; Eigentümer; …

    BVerwG, Urteile vom 11.12.1981, a.a.O., Rn. 21 und 23, vom 16.11.1984 - 4 C 36/81 -, juris Rn. 14, und vom 10.5.1985 - 4 C 52.82 -, juris Rn. 11, wonach es nicht Sache des Gerichts ist, eine möglicherweise gerechtere Kostenverteilung zu bewirken < schließen Es ist, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht Aufgabe der Gerichte, eine am Interessenprinzip ausgerichtete - je nach Sachlage in einigen Fällen möglicherweise gerechtere - Verteilung der Kosten zu bewirken.

    BVerwG, Urteil vom 10.5.1985 - 4 C 52/82 -, juris Rn. 11 < schließen.

  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 12.90

    Kreuzungsrechtsverfahren bei Straßenüberführungen - Anspruch auf einen …

    Diese den Übergang der Erhaltungslast auf kommunale Baulastträger nach Maßgabe des § 14 EKrG aufschiebende Regelung bis zu dem Zeitpunkt, nach dem eine wesentliche Änderung oder Ergänzung der Kreuzung erfolgt ist, sollte Härten für den Kreis dieser Baulastträger vermeiden, wäre das Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) auch insoweit uneingeschränkt am 1. Januar 1964 in Kraft getreten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 52.82 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 13).

    In seinem diese Vorschrift betreffenden Urteil vom 10. Mai 1985 (a.a.O.) hat der erkennende Senat ausgeführt, es widerspräche der Grundkonzeption des EKrG, den kommunalen Baulastträgern über die durch § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG ausdrücklich vorgesehene Besserstellung hinaus durch richterliche Fortentwicklung des Rechts einen Anspruch auf Erstattung von Erhaltungsmehrkosten zu gewähren, die nach § 15 Abs. 2 EKrG erst für den Fall der Änderung des Kreuzungsbauwerks nach Übergang der Erhaltungslast entstehen.

  • BVerwG, 25.03.2026 - 7 C 9.24

    Sanierung der Neunkirchener "Plättchesdole": Oberverwaltungsgericht muss erneut …

    Es liegt deshalb nicht in der Befugnis des Gerichts, je nach Sachlage im Einzelfall eine unter Billigkeitsgesichtspunkten möglicherweise "gerechtere" Kostenverteilung vorzunehmen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1975 - 4 C 37.72 - juris Rn. 15, vom 10. Mai 1985 - 4 C 52.82 - NVwZ 1987, 129 …und vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 26, 29).
  • OVG Saarland, 07.11.2024 - 1 A 45/22

    Erhaltung/Änderung einer Eisenbahnkreuzung, Sanierung des Durchlasses für ein …

    Im Kreuzungsrecht ist anerkannt, dass diese Prinzipien nicht aus sich selbst heraus rechtsverbindliche Wirkung haben, sondern immer nur insoweit, als sie der konkreten gesetzlichen Regelung zugrunde liegen.[BVerwG, Urteile vom 12.10.1973 - IV C 56/70 -, juris Rn. 24, und vom 28.2.1975 - IV C 37/72 -, juris Rn. 12][BVerwG, Urteile vom 12.10.1973 - IV C 56/70 -, juris Rn. 24, und vom 28.2.1975 - IV C 37/72 -, juris Rn. 12] Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz im Eisenbahnkreuzungsgesetz, der besagt, dass Mehrerhaltungskosten zu erstatten oder abzulösen sind.[Marschall/Maas, a.a.O., § 15 Rn. 3][Marschall/Maas, a.a.O., § 15 Rn. 3] Das Eisenbahnkreuzungsgesetz zielt nicht darauf ab, etwa auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips oder des Interessenprinzips möglichst gerechte - damit aber auch differenziertere - Regelungen zu treffen.[BVerwG, Urteil vom 11.12.1981 - 4 C 97/79 -, juris Rn. 21][BVerwG, Urteil vom 11.12.1981 - 4 C 97/79 -, juris Rn. 21] Der Kostenausgleich zwischen den öffentlichen Haushalten (einschließlich des von der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Sondervermögens der Deutschen Bundesbahn) muss nicht in allen Einzelheiten "gerecht" sein, sondern darf - insbesondere zur Vermeidung eines größeren Verwaltungsaufwands - auch in gröberer Weise geregelt sein.[BVerwG, Urteile vom 11.12.1981, a.a.O., Rn. 21 und 23, vom 16.11.1984 - 4 C 36/81 -, juris Rn. 14, und vom 10.5.1985 - 4 C 52.82 -, juris Rn. 11, wonach es nicht Sache des Gerichts ist, eine möglicherweise gerechtere Kostenverteilung zu bewirken][BVerwG, Urteile vom 11.12.1981, a.a.O., Rn. 21 und 23, vom 16.11.1984 - 4 C 36/81 -, juris Rn. 14, und vom 10.5.1985 - 4 C 52.82 -, juris Rn. 11, wonach es nicht Sache des Gerichts ist, eine möglicherweise gerechtere Kostenverteilung zu bewirken] Es ist, so das Bundesverwaltungsgericht, nicht Aufgabe der Gerichte, eine am Interessenprinzip ausgerichtete - je nach Sachlage in einigen Fällen möglicherweise gerechtere - Verteilung der Kosten zu bewirken.[BVerwG, Urteil vom 10.5.1985 - 4 C 52/82 -, juris Rn. 11][BVerwG, Urteil vom 10.5.1985 - 4 C 52/82 -, juris Rn. 11].
  • BVerwG, 05.03.1991 - 4 B 67.90

    Eisenbahnkreuzung - Erstattung für Erhaltungsmehrkosten

    Dem Erhaltungspflichtigen sollen diejenigen zusätzlichen Lasten erstattet werden, die durch die von dem anderen Kreuzungsbeteiligten veranlaßten Maßnahmen entstehen (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 52.82 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 13 = DÖV 1985, 792).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 4 B 95.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Neubau einer …

    Zur Auslegung des gesetzlichen Merkmals "wesentliche Änderung oder Ergänzung der Kreuzung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG 1971 hat der Senat inzwischen durch mehrere Entscheidungen Stellung genommen (vgl. Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 75.84 - ; Urteil vom 10. Mai 1985 - BVerwG 4 C 52.82 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 13; Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 36.81 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 12 und Beschluß vom 19. Januar 1984 - BVerwG 4 B 50.83 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 10).
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   BVerwG, 23.05.1985 - 4 C 52.82   

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BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - 4 C 52.82 (https://dejure.org/1985,14009)
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