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| BVerwG, 08.01.1965 - IV C 90.64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 15.01.1965 - IV C 123.64
Rechtsmittel
Es taucht deshalb hier auch nicht die im gleichzeitigen Urteil des Senats BVerwG IV C 90.64 behandelte Frage auf, ob der Ablauf der Frist für den Antrag auf Kriegsschadenrentengewährung für die Beseitigung des im Empfang eines Aufbaudarlehens liegenden Hindernisses erheblich ist; es mag nur darauf verwiesen werden, daß der erkennende Senat eine solche zeitliche Schranke nicht als gegeben ansieht. - BVerwG, 24.03.1981 - 3 B 5.81
Wahrung der Antragsfrist bei Rückzahlung der auf das Darlehen bewirkten …
Die Frage, ob eine Beihilfe zum Lebensunterhalt aus dem Härtefonds gemäß §§ 301, 301 a LAG gewährt werden kann, wenn sie vor Ablauf der Antragsfrist des § 264 Abs. 2 LAG beantragt, ein bereits vorher gewährtes Darlehen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz aber erst nach diesem Zeitpunkt zurückerstattet worden ist, wird über die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1965 - BVerwG 4 C 90.64 und BVerwG 4 C 123.64 - (ZLA 1965, 143 und ZLA 1965, 135 = Buchholz 427.3 § 283 Nr. 2) hinaus einer weiteren Klärung zugeführt werden können. - BVerwG, 06.08.1965 - IV C 163.64
Zuständigkeit der Ausgleichsbehörden des neuen Wohnsitzes für das …
Daß die Rückzahlung nicht bis zum Ablauf der Regelfrist für den Kriegsschadenrenten-Antrag geschehen sein muß, istim Urteil vom 15. Januar 1965 - BVerwG IV C 90.64 (Leitsatz 1) ausdrücklich ausgesprochen.
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