Rechtsprechung
| VGH Bayern, 30.10.2006 - 4 CE 06.2597 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- VG München, 20.05.2014 - M 22 E 14.1977
Obdachlosenunterbringung; Anforderungen an eine Notunterkunft; Verweis auf …
Rn. 17 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Wünsche oder Problemlagen, die über eine solche Unterkunftsbeschaffung hinausgehen, nicht von der Obdachlosenbehörde zu bewältigen (z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006, Az.: 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249).Aus dieser rechtlichen Grundlage für die Verpflichtung der Gemeinden zum Tätigwerden zur Abwendung der einem Obdachlosen drohenden Gefahren ergibt sich der Umfang der Leistungen, die die Gemeinde als Obdachlosenbehörde erbringen muss: Sie muss dem Obdachlosen eine Unterkunft verschaffen, sie muss dem Obdachlosen jedoch keine Wohnung verschaffen oder Sonderwünsche bezüglich der Ausstattung der Unterkunft erfüllen; sollte hierfür ein Bedarf vorliegen, auf den ein Anspruch besteht und den der Obdachlose nicht selbst erfüllen kann, so wäre dies Sache des zuständigen Sozialleistungsträgers (VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987); soweit sich aufgrund einer speziellen gesundheitlichen Problematik des Obdachlosen weitergehende Anforderungen an Unterkunft oder Ausstattung stellen, wäre deren Erfüllung Aufgabe der Kranken- oder Pflegeversicherung (ständige Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597).
- VG Augsburg, 12.09.2014 - Au 7 S 14.1263
Obdachloseneinweisung; Umsetzung in eine andere Unterkunft; Konflikte zwischen …
Rn. 35 Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München, B.v. 21.5.2014 - M 22 E 14.1370 - juris; B.v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH, B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597 - juris;… siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 187 m.w.N.). - VG Regensburg, 30.12.2016 - RO 4 E 16.2028
Obdachlosenunterbringung bei Gefährdungs- und Alkoholproblematik
Besondere Problemlagen, die über das schlichte Beschaffen einer jedermann genügenden einfachen Unterkunft hinausgehen, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Kranken- oder Pflegeversicherung und dem Betreuer des Antragstellers zu bewältigen (…vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Kommentar zum LStVG, Art. 7 Rn. 188 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 4 CE 06.2597).
- VG München, 22.10.2025 - M 22 S 25.7122
Obdachlosenunterbringung, Umsetzungsverfügung, Kein Anspruch auf bestimmte …
Die Unterkunft muss Stromanschluss sowie einen Wasseranschluss bzw. eine Waschgelegenheit, Heizung sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung von sanitären Einrichtungen wie Toilette und Dusche/Bad aufweisen, auch wenn die Mitbenutzung nicht getrennt nach Geschlechtern erfolgt (…vgl. zu alldem BayVGH, B.v. 11.1.2022 - 4 CE 21.3094 - juris Rn. 16; B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597 - juris Rn. 15 m.w.N.). - VG München, 21.05.2014 - M 22 E 14.1370
Antrag auf Einzelzimmerunterbringung; Vorrang der Selbsthilfe bei Bezug von …
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; VG München B.v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn 187 m.w.N.). - VG Saarlouis, 22.10.2020 - 6 L 1252/20
Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft
Rn. 9 Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 12.09.2014, AU 7 S 14.1263, unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 30.10.2006, 4 CE 06.2597, jeweils zitiert nach juris. - VG München, 29.04.2014 - M 22 S 13.4757
Obdachlosenunterbringung; kein Anspruch auf bestimmte Unterkunft; kein Anspruch …
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597;… VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 187 m.w.N.). - VG München, 12.12.2014 - M 22 S 14.5484
Rechtmäßigkeit der Umverlegung einer Obdachlosen in eine andere Notunterkunft
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597;… VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 187 m.w.N.). - VG München, 30.03.2009 - M 22 E 09.493
Unterbringung in gemeindlicher Notunterkunft
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen, nicht von der Obdachlosenbehörde zu bewältigen (z.B. VG München vom 23.8.2006 Az. M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH vom 30.10.2006 Az. 4 CE 06.2597; VG München vom 22.1.2008 Az. M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München vom 18.2.2004 Az. M 22 S 03.6249). - VG München, 21.10.2015 - M 22 E 15.4537
Obdachlosenunterbringung: Zuweisung einer in der Innenstadt gelegenen Wohnung
Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z.B. VG München B.v. 28.09.2009 - M 22 E 09.3987; VG München B.v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH B.v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597; VG München B.v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282, unter Hinweis auf VG München B.v. 18.2.2004 - M 22 S 03.6249, siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn 187 m.w.N.).
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