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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 10.10.2008 - 4 CE 08.2647   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,73628
VGH Bayern, 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 (https://dejure.org/2008,73628)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 (https://dejure.org/2008,73628)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 (https://dejure.org/2008,73628)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Obdachlosenrecht; Unterkunft; Wiedereinweisung in bisherige Wohnung; menschenwürdige Unterbringung; Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (55)Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 26.04.1993 - 21 B 91.1461
    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2008 - 4 CE 08.2647
    Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551, B.v. 24.9.1999 - 4 ZS 99.2753 - VwRR By 2000, 22 f., B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl 1993, 569, ständige Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 24.09.1999 - 4 ZS 99.2753
    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2008 - 4 CE 08.2647
    Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551, B.v. 24.9.1999 - 4 ZS 99.2753 - VwRR By 2000, 22 f., B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl 1993, 569, ständige Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2016 - 1 S 1.16

    Vorläufige Einweisung rumänischer Obdachloser in eine Notunterkunft

    (1) Der Unterbringungsanspruch kann seiner gefahrenabwehrrechtlichen Natur nach nur vorübergehend sein (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 - juris Rn. 4).

    Die von der Ordnungsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nicht der "wohnungsmäßigen Versorgung", sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 - juris Rn. 4).

  • VG Berlin, 18.10.2017 - 23 L 747.17

    Polizeirecht kein Mittel zur dauerhaften Bekämpfung von Obdachlosigkeit

    Eine nochmalige Verlängerung dieses Zustands läuft dem Obdachlosenrecht gänzlich zuwider, weil der Unterbringungsanspruch seiner gefahrenabwehrrechtlichen Natur nach nur vorübergehend sein kann (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 -, juris Rn. 4: "nur eine Notlösung").
  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 4 CE 18.965

    Obdachlosenunterbringung

    Die von der Ordnungsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge ist naturgemäß nur vorübergehend und dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung der Betroffenen (BayVGH, B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 - juris Rn. 4).
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