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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 25.09.2009 - 4 CE 09.2403   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28137
VGH Bayern, 25.09.2009 - 4 CE 09.2403 (https://dejure.org/2009,28137)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2009 - 4 CE 09.2403 (https://dejure.org/2009,28137)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2009 - 4 CE 09.2403 (https://dejure.org/2009,28137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Sachlichkeitsgebot: Gemeinde darf für Ratsbegehren werben - Gemeinde ist bei Ratsbegehren nicht an das Sachlichkeitsgebot der Gemeindeordnung gebunden

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 17.03.1997 - 4 ZE 97.874
    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2009 - 4 CE 09.2403
    Das für den Volksentscheid geltende Sachlichkeitsgebot gilt auch für den Bürgerentscheid, denn beide sind vergleichbare Institutionen der direkten Demokratie (BayVGH vom 17.3.1997 4 ZE 97.874).

    nur in gleichem Umfang dargestellt werden dürfen (BayVGH vom 17.3.1997 a.a.O.).

    Bei einer Verletzung des Sachlichkeitsgebots können die Vertreter des Bürgerbegehrens regelmäßig nur verlangen, dass etwa eine unausgewogene Darstellung korrigiert oder in einer bevorstehenden Informationsveranstaltung eine korrekte Darstellung von Für und Wider zu der Sachfrage, die Gegenstand des Bürgerentscheids ist, vorgenommen wird (BayVGH vom 17.3.1997 a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2009 - 4 CE 09.2403
    Durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 19. Januar 1994 (VerfGH 47, 1) ist geklärt, dass das bei Wahlen für den Staat und die Gemeinden geltende Neutralitätsgebot in Verfahren der Volksgesetzgebung nicht gilt und dass an seine Stelle ein Sachlichkeitsgebot (Objektivitätsgebot) tritt.
  • VG München, 13.07.2022 - M 7 E 22.3076

    Erfolglose einstweilige Anordnung gegen die Durchführung eines Ratsbegehrens bei …

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403) habe hier zu Recht auf die systematische Stellung des Paritätsgebot und den Regelungszusammenhang verwiesen.

    Bei einer Verletzung des Sachlichkeitsgebots können die Vertreter des Bürgerbegehrens regelmäßig nur verlangen, dass etwa eine unausgewogene Darstellung korrigiert oder in einer bevorstehenden Informationsveranstaltung eine korrekte Darstellung von Für und Wider zu der Sachfrage, die Gegenstand des Bürgerentscheids ist, vorgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Ein solcher Anspruch könnte unter Umständen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn - wie hier - die Durchführung des Bürgerentscheids unmittelbar bevorsteht und eine besonders gravierende Verletzung des Anspruchs auf ausgewogene Darstellung vorliegt, der eine sachgerechte Abstimmung über die zur Entscheidung gestellte Frage in besonderem Maße erschwert (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Hinsichtlich dieses Bürgerentscheids kann demnach die Gemeinde ausschließlich selbst amtlich informieren, ohne dass sie die Auffassung der Initiatoren eines konkurrierenden Bürgerbegehrens im Rahmen des Paritätsgebot berücksichtigen müsste (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 10 m.w.N.;… vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand: März 2022, Nr. 13.15 Rn. 7c m.w.N.).

  • VG Würzburg, 22.07.2019 - W 2 E 19.849

    Amtliche Äußerungen der Gemeinde zum Bürgerbegehren bzw. zum Ratsbegehren

    Amtliche Äußerungen der Gemeinde zum Bürgerbegehren bzw. zum Ratsbegehren sind deshalb unzulässig, wenn sie inhaltlich über bloße Informationen und fachliche Bewertungen hinausgehen und sich mit einer eindeutigen, unmittelbaren Abstimmungsempfehlung gezielt an die Abstimmenden wenden (vgl. BayVGH, B.v. 10.01.2000 - 4 ZE 99.3678 - juris und BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris).

    Die Antragsteller gehen selbst davon aus, dass für das Ratsbegehren diese Vorschrift nicht einschlägig ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 25.09.2009 - 4 CE 09.2403 - juris).

    Diese besondere Konkurrenzsituation führt nach der Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 25.09.2009 - 4 CE 09.2403 - juris) dazu, dass die Gemeinde für ihr Ratsbegehren ebenso wie die Initiatoren für ihr Bürgerbegehren werben darf, weil in diesem Fall die Gemeinde Partei ist.

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die zu beanstandende Darstellung nicht mehr rechtszeitig korrigiert werden könnte und ein besonders gravierender Verstoß vorliegt, der eine sachgerechte Abstimmung verhindern würde (vgl. entsprechend BayVGH, B.v. 25.09.2009 - 4 CE 09.2403 - juris).

  • VG München, 22.01.2024 - M 7 E 24.6

    Erfolgloser Eilantrag, Konkurrierendes Ratsbegehren

    nur in gleichem Umfang dargestellt werden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Diese besondere Konkurrenzsituation führt dazu, dass die Gemeinde für ihr Ratsbegehren ebenso wie die privaten Initiatoren für ihr Bürgerbegehren werben und ausschließlich selbst amtlich informieren darf, ohne dass sie die Auffassung der Initiatoren eines konkurrierenden Bürgerbegehrens im Rahmen des Paritätsgebot berücksichtigen müsste (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand: 9/2023, Art. 18a Abs. 15 GO, 7 c) m.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.07.2026 - 4 CE 26.1192

    Bürgerbegehren, konkurrierendes Ratsbegehren, irreführende Fragestellung, …

    Ziel des Ratsbegehrens kann auch sein, die Zustimmung der Bürgerschaft zu einem bestimmten, im Rat jedenfalls mehrheitlich verfolgten Vorhaben einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - BayVBl 2010, 219 - juris Rn. 9 f.).

    Rn. 26 Dahingestellt bleiben kann, ob die Antragsteller den geltenden gemachten Anspruch, dass das Ratsbegehren nicht weiter betrieben wird, darauf stützen könnten, dass die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot in Bezug auf das Bürgerbegehren begangen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - BayVBl 2010, 219 - juris Rn. 9).

  • VG Ansbach, 14.05.2020 - AN 4 E 20.00882

    Eilantrag gegen ein konkurrierendes Bürgerbegehren

    "Bei einer Verletzung des Sachlichkeitsgebots können die Vertreter des Bürgerbegehrens regelmäßig nur verlangen, dass etwa eine unausgewogene Darstellung korrigiert oder in einer bevorstehenden Informationsveranstaltung eine korrekte Darstellung von Für und Wider zu der Sachfrage, die Gegenstand des Bürgerentscheids ist, vorgenommen wird" (BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10

    Verbindung eines Ratsbegehrens mit einem divergierenden Bürgerbegehren

    Diese besondere Konkurrenzsituation führt dazu, dass die Gemeinde für ihr Ratsbegehren ebenso wie die privaten Initiatoren für ihr Bürgerbegehren werben darf (BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 10).
  • VG Ansbach, 26.06.2025 - AN 4 E 25.1725

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Öffentlich-rechtlicher …

    Das für den Volksentscheid geltende Sachlichkeitsgebot gilt auch für den Bürgerentscheid, denn beide sind vergleichbare Institutionen der direkten Demokratie (BayVGH, B.v. 17.3.1997 - 4 ZB 97.874 - BayVBl. 1997, 435; B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 9).
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