Rechtsprechung
| VGH Bayern, 03.08.2012 - 4 CE 12.1509 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Obdachlosenrecht; Angebot der Unterbringung in einem Wohnwagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 20.06.2012 - M 22 E 12.2730
- VGH Bayern, 03.08.2012 - 4 CE 12.1509
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 26.04.1993 - 21 B 91.1461
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 4 CE 12.1509
Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551, B.v. 24.9.1999 - 4 ZS 99.2753 - VwRR By 2000, 22 f., B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl 1993, 569, ständige Rechtsprechung). - VGH Bayern, 21.09.2006 - 4 CE 06.2465
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 4 CE 12.1509
Ein Anspruch eines Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten besteht nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (BayVGH vom 21.9.2006 - 4 CE 06.2465, BayVBl 2007, 439; vom 10.3.2005 - 4 CS 05.219 ). - VGH Bayern, 10.03.2005 - 4 CS 05.219
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 4 CE 12.1509
Ein Anspruch eines Obdachlosen auf sicherheitsrechtliches Einschreiten besteht nur, soweit und solange er die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit beheben kann (BayVGH vom 21.9.2006 - 4 CE 06.2465, BayVBl 2007, 439; vom 10.3.2005 - 4 CS 05.219 ). - VGH Bayern, 24.09.1999 - 4 ZS 99.2753
Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2012 - 4 CE 12.1509
Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551, B.v. 24.9.1999 - 4 ZS 99.2753 - VwRR By 2000, 22 f., B.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - BayVBl 1993, 569, ständige Rechtsprechung).
- VGH Bayern, 27.12.2017 - 4 CS 17.1450
Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
Dabei kommen auch Unterkünfte einfachster Art in Frage, soweit eine menschenwürdige Unterbringung gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5 f.;… B.v. 9.1.2017 - 4 C 16.2565 - juris Rn. 13;… Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, S. 32 Nr. 3.1.5 a. E.). - VG München, 19.05.2026 - M 22 E 26.3068
Obdachlosenrecht, Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft, Anspruch durch konkretes …
Rn. 19 Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der "wohnungsmäßigen Versorgung", sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5).Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (stRspr. vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5;… B.v. 10.10.2008 - 4 CE 08.2647 - juris Rn. 4; B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551;… B.v. 18.2.2019 - 4 CE 19.238 - juris Rn. 4).
Hinreichend ist eine bloße Waschgelegenheit (…vgl. BayVGH, U.v. 14.8.1990 - 21 B 90.00335 - juris Rn. 20;… U.v. 26.4.1993 - 21 B 91.1461 - juris Rn. 29; B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 6;… vgl. auch VGH BW, B.v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 - juris Ls. 2 und Rn. 5;… VG Augsburg, B.v. 27.5.2024 - Au 8 E 24.1145 - juris Rn. 20 m.w.N.;… a.A. wohl VG Würzburg, GB v. 24.4.2020 - W 5 K 19.1650 - juris Rn. 22 "Möglichkeit der Mitbenutzung der Toilette bzw. einer Dusche").
- VG München, 28.05.2019 - M 22 E 19.2257
Unterbringung in einem Einzelzimmer im Rahmen der Obdachlosenfürsorge
Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der "wohnungsmäßigen Versorgung", sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5).Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551;… bestätigend zuletzt mit B.v. 18.2.2019 - 4 CE 19.238 - juris Rn. 4).
- VG Stuttgart, 17.07.2017 - 1 K 11415/17
Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft bei fehlendem …
Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (st. Rspr. vgl. VGH München, Beschlüsse vom 03.08.2012 - 4 CE 12.1509 -, und vom 14.07.2005 - 4 C 05.1551 -, jeweils juris). - VG München, 22.08.2017 - M 22 E 17.3704
Anspruch auf Unterbringung eines Obdachlosen in einem Einzelzimmer
Rn. 9 2. Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der "wohnungsmäßigen Versorgung", sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5).Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551).
- VG Berlin, 25.05.2018 - 23 L 193.18
Sicherstellung einer Wohnung zur Abwehr von Obdachlosigkeit
Gefordert wird nur die vorübergehende Unterbringung in einer zumutbaren Unterkunft einfacher Art. Das polizeiliche Obdachlosenrecht dient nicht der wohnungsmäßigen Voll- oder Dauerversorgung (vgl. etwa VGH Bayern, Beschlüsse vom 3. August 2012 - 4 CE 12.1509 -, juris Rn. 5 …und vom 10. Oktober 2008 - 4 CE 08.2647 -, juris Rn. 4; OVG Saarland…, Beschluss vom 14. April 2014 - 1 B 213/14 -, juris Rn. 9; VG Kassel, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 5 L 142/16.KS -, WuM 2016, 241 [241]; VG Köln…, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 20 L 595/08 - juris Rn. 13 f. - jeweils m.w.N.). - VG München, 23.08.2017 - M 22 E 17.3770
Vorläufige Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
Rn. 13 Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der "wohnungsmäßigen Versorgung", sondern der Verschaffung einer vorüber-gehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5).Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551).
- VG München, 05.12.2019 - M 22 E 19.5853
Zurverfügungstellung einer Notunterkunft - Einzelzimmerunterbringung
Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der "wohnungsmäßigen Versorgung", sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5).Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551).
- VG München, 27.08.2019 - M 22 E 19.3680
Kein Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung in einem Einzelzimmer
Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der "wohnungsmäßigen Versorgung", sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5).Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551).
- VG München, 24.07.2017 - M 22 S 17.3263
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft
Rn. 27 Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient nicht der "wohnungsmäßigen Versorgung", sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5).Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 - 4 CE 12.1509 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 - 4 C 05.1551).
- VGH Bayern, 11.02.2025 - 4 CE 25.165
Gerichtskosten bei Obdachlosenunterbringung
- VG München, 06.08.2018 - M 22 S 18.3631
Räumung einer Obdachlosenunterkunft in einem Clearinghaus
- VG Regensburg, 03.05.2021 - RO 4 E 21.516
Coronavirus, SARS-CoV-2, Anordnungsgrund, Unterkunft, Anordnungsanspruch, …
- VG München, 07.09.2022 - M 22 E 22.4242
Obdachlosenrecht, Erledigung durch Einweisung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
- VG München, 01.04.2026 - M 22 E 26.1619
Obdachlosenunterbringung, Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz …
- VG München, 28.07.2022 - M 22 K 21.5200
Obdachlosenrecht, Übernahme von Kosten für selbstgewählte Unterkunft (abgelehnt)
- VG München, 03.08.2017 - M 22 E 17.3334
Kein Anspruch auf Einzelzimmer im Rahmen der Obdachlosenunterbringung
- VG München, 09.01.2018 - M 22 E 17.5822
Obdachlosenunterbringung - Zuweisung einer bestimmten Unterkunft
- VGH Bayern, 11.01.2022 - 4 CE 21.3094
Vorläufige Einweisung in eine Unterkunft, die den Mindestanforderungen an eine …
- VGH Bayern, 18.02.2019 - 4 CE 19.238
Glaubhaftmachung eines sanitären Sonderbedarfs
- VG Würzburg, 19.01.2022 - W 5 E 22.54
Einstweilige Anordnung, Anordnungsanspruch, Obdachlosigkeit, Annahme fehlender …
- VG Köln, 14.05.2020 - 22 L 805/20
Corona-Pandemie: Schutzmaßnahmen in Notunterkunft für Geflüchtete
- VG Augsburg, 15.12.2020 - Au 8 E 20.2249
Modalitäten der Obdachlosenunterbringung während der Corona-Pandemie - Anspruch …
- VG Augsburg, 27.05.2024 - Au 8 E 24.1145
Einstweilige Anordnung, Obdachlosenunterbringung, Mindestanforderungen an …
- VG München, 19.02.2024 - M 22 E 24.541
Obdachlosenrecht, Anspruch auf Zuweisung einer Notunterkunft (bejaht), …
- VG Bayreuth, 16.09.2014 - B 1 E 14.572
Sperrung des bisher bewohnten Raumes in der Obdachlosenunterkunft
- VG Augsburg, 01.12.2016 - Au 7 E 16.1674
Obdachlosenfürsorge - Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe
- VG Augsburg, 01.12.2016 - Au 7 E 16.1669
Obdachlosenfürsorge - Grundsatz der Nachrangigkeit der Obdachlosenhilfe
- VG Bayreuth, 29.11.2021 - B 1 E 21.1167
Vorläufige Einweisung in eine Unterkunft, die den Mindestanforderungen an eine …
- VG München, 22.06.2022 - M 22 S 22.3065
Obdachlosenrecht, Clearinghäuser-Benutzungssatzung, Räumungsanordnung, Befristung …
- VG Bayreuth, 29.11.2021 - B 1 E 21.1166
Anforderungen an Mindestausstattung einer Obdachlosenunterkunft, Wohnungen, …
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